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    BGH: Nachweis der Aktionärseigenschaft in einer nicht börsennotierten Aktien-gesellschaft

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25. März 2025 – II ZR 208/22 entschieden, dass die unwiderlegliche Vermutung der Aktionärseigenschaft in § 123 Abs. 4 Satz 5 Aktiengesetz (AktG) nicht bei satzungsmäßigen Regelungen zum Nachweis der Aktionärseigenschaft vor einer Hauptversammlung anzuwenden ist. Zudem wurden die Grenzen entsprechender Satzungsregelungen konkretisiert. Schließlich wies der BGH darauf hin, dass sich Aktionäre im Fall der Fälle bereits im Vorgang der Hauptversammlung um Eilrechtsschutz bemühen können und müssen, wenn ihre Aktionärseigenschaft streitig ist.

    Sachverhalt

    Die Beklagte ist die Heckler & Koch AG (H&K), eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Inhaberaktien im Freiverkehr der Euronext Paris gehandelt werden.

    Größter Aktionär der H&K war Herr Andreas Heeschen. Dieser verpfändete ein Aktienpaket über ca. 15 Mio. Aktien (von damals insgesamt ca. 27,6 Mio. Aktien) an die Finanzholding CDE als Sicherheit für Darlehensverträge. Hinter der CDE steht der französiche Unternehmer Nicolas Walewski (Pressemitteilung der H&K vom 11.02.2026). Das Aktienpaket wurde treuhänderisch von einer Rechtsanwaltskanzlei verwahrt. Seit dem Jahr 2019 besteht Streit darüber, wer Eigentümer(in) des Aktienpakets war bzw. geworden ist: Herr Heeschen oder die CDE.

    Die Satzung der H&K bestimmte in Ziff. 14.1, wie die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung ihre Teilnahmeberechtigung gegenüber der Gesellschaft nachweisen konnten und ließ neben bestimmten Regelformen auch „sonstige“ von der Gesellschaft als ausreichend anerkannte Nachweise zu. Die Satzungsregelung lautete:

    „Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig nach Nr. 14.2 in Textform auf Deutsch oder Englisch angemeldet haben und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis reicht ein von einem in- oder ausländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut als depotführendes Institut oder von einem deutschen Notar in Textform auf Deutsch oder Englisch erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes, eine entsprechende Bescheinigung der Gesellschaft oder ein sonstiger, von der Gesellschaft als ausreichend angesehener Nachweis aus. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Berechtigungsnachweises ist die Gesellschaft berechtigt, einen geeigneten weiteren Nachweis zu fordern. Der Nachweis hat sich jeweils auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.“

    Vor der gegenständlichen Hauptversammlung 2020 bestätigte eine Rechtsanwältin im Namen der verwahrenden Kanzlei, dass sie das Aktienpaket für die CDE verwahre. Herrn Heeschen wurde die Ausstellung eines entsprechenden Nachweises verweigert.

    Auf dieser Hauptversammlung übte die CDE die Stimmrechte aus dem streitbefangenen Aktienpaket aus, welches treuhänderisch von einer Kanzlei verwahrt wurde.

    Die Klägerin, eine weitere Aktionärin der H&K, stützt ihre Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung 2020 auf die angeblich fehlende Stimmberechtigung der CDE.

    Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2022 – II ZR 208/22) hielt die Klage für unbegründet, weil im vorliegenden Fall § 123 Abs. 4 S. 5 AktG anzuwenden sei: danach „gilt“ als Aktionär, wer „den Nachweis“ erbracht hat. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass auch ein in der Satzung vorgesehener Nachweis diese unwiderlegliche Vermutung auslöse (Rn. 47 ff.), worauf sich die beklagte Gesellschaft berufen könne. Diese Ansicht hat das OLG Stuttgart auch in anderen Klagen gegen die Gesellschaft vertreten (zuletzt OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2024 – 20 U 44/23; nachfolgend: BGH, Hinweisbeschluss vom 04.06.2025 – II ZR 102/24, vgl. insbesondere Rn. 25).

    Der BGH bestätigte das Ergebnis des OLG, wählte aber eine andere Begründung.

    Wesentliche Entscheidungsgründe

    Der BGH stellte klar, dass sich die gesetzliche Vermutung nach § 123 Abs. 4 S. 5 AktG ausschließlich auf Nachweise i.S.v. § 123 Abs. 4 S. 1 AktG beziehe. Dies betreffe Nachweise von Letztintermediären (regelmäßig Depotbanken), die Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften verwahren.

    Die unwiderlegliche Vermutung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG diene allein der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Record Date und sei deshalb nicht auf individuelle Satzungsgestaltungen im Rahmen von § 123 Abs. 3 AktG übertragbar.

    Weiterhin bestätigte der BGH die Wirksamkeit der Satzungsregelung der Gesellschaft. Diese sei weder unbestimmt, noch schränke sie das Teilnahmerecht der Aktionäre unangemessen ein.

    Der in der Satzung als Auffangtatbestand vorgesehene Nachweis in „sonstiger Weise“ müsse inhaltlich eine ähnliche Richtigkeitsgewähr bieten wie die ausdrücklich vorgesehenen Nachweisarten. Die Anforderungen an den Nachweis seien deshalb durch eine Auslegung der Satzung hinreichend bestimmbar. Die konkrete anwaltliche Bescheinigung erfülle die Anforderungen der Satzung.

    Das Teilnahmerecht werde nicht unangemessen eingeschränkt, obwohl ein potentieller „wahrer Aktionär“ bei einem unrichtigen Nachweis gegebenenfalls von der Teilnahme an der Hauptversammlung ausgeschlossen werde. Denn der „wahre Aktionär“ habe die Möglichkeit, sich im Vorgang der Hauptversammlung um Eilrechtsschutz zu bemühen und eine Klärung herbeizuführen. Umgekehrt sei es nicht die Aufgabe der Gesellschaft oder der Gerichte, im Rahmen der Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage den Streit zwischen zwei Aktionären über die Rechte an einem Aktienpaket zu entscheiden.

    Stellungnahme

    Die Entscheidung betrifft gleichermaßen Gesellschaften und Aktionäre.

    Für Gesellschaften ist die Entscheidung zugleich Prüfauftrag und Absicherung. Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptversammlung müssen sie prüfen, ob die angemeldeten Aktionäre zur Teilnahme berechtigt sind. Bei einem „sonstigen Nachweis“ ist insbesondere zu prüfen, ob der eingereichte Anteilsbesitznachweis hinreichend Gewähr für seine Richtigkeit bietet. Wenn diese Prüfung durchgeführt wurde und es auch sonst keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Nachweises gibt, kann sich die Gesellschaft darauf verlassen, dass die teilnehmende Person auch Inhaber der Aktionärsrechte ist. Gesellschaften sind nicht verpflichtet, Eigentumskonflikte zwischen Aktionären im Rahmen der Versammlungsvorbereitung aufzulösen.

    Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Nachweises können zum Beispiel (ober-) gerichtliche Entscheidungen sein, die sich mit der Aktionärsstellung auseinandersetzen. So entschied das OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 15. Dezember 2023 – 17 U 66/22), dass die CDE nicht Aktionärin der H&K sei, sondern Herr Heeschen die Aktien noch übereignen müsse, wobei gegen dieses Urteil die Nicht-Zulassungsbeschwerde erhoben wurde. In der folgenden Hauptversammlung am 2. Juli 2024 ließ der Versammlungsleiter das streitbefangene Aktienpaket – mutmaßlich aus Zweifeln darüber, wer Aktionär(in) ist – nicht zur Abstimmung zu. Dies hatte in Verbindung mit dem Ausbleiben weiterer Aktionäre zur Folge, dass die Hauptversammlung wegen Beschlussunfähigkeit abgebrochen werden musste (Handelsblatt vom 3. Juli 2024; Pressemitteilung der Heckler & Koch AG).

    Umgekehrt müssen Aktionäre, die an der Hauptversammlung ihrer Gesellschaft teilnehmen wollen, rechtzeitig entsprechende Nachweise einholen. Bestehen Zweifel an der materiellen Aktionärsstellung, sind sie gehalten, rechtzeitig einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

    RA Leander Albrecht / WissMit Anna Liske & Philippe Keller

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/26

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