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    BGH zum gesetzlichen Stimmverbot für Gesellschafter einer GmbH

    Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 08.08.2023 (II ZR 13/22, ZIP 2023, 1986 ff.) erneut mit dem für die Praxis sehr wichtigen Stimmverbot eines Gesellschafters zu befassen gehabt.

    Der Kläger war u.a. zusammen mit D und M Gesellschafter einer GmbH. Wegen verbotener Konkurrenztätigkeit von D und M beantragte der Kläger, in der Gesellschafterversammlung der GmbH zu beschließen, dass Schadensersatzansprüche gegen beide geltend gemacht werden sollten. D und M stimmten gegen den Beschluss, und der Versammlungsleiter hielt im Protokoll fest, dass der Beschluss abgelehnt worden sei.

    Der BGH hat den entsprechenden Gesellschafterbeschluss für nichtig erklärt. D und M hätten bei der Fassung des Gesellschafterbeschlusses nicht mitstimmen dürfen. Nach § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegen Gesellschafter einem Stimmverbot bei Beschlussfassungen über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen sie. Keiner – so der BGH – könne „Richter in eigener Sache“ sein (BGH, ZIP 2023, 1986, 1987 Rz. 16).

    Die Vorinstanz hatte keine Einwände gegen die Mitwirkung von D und M bei der Beschlussfassung erhoben, mit der Begründung, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen D und M sei „rechtlich nicht geboten“. Der BGH hat nochmals ausdrücklich betont, dass das Stimmverbot unabhängig davon bestehe, ob der spätere Prozess gegen D und M tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat. Das Stimmverbot greift bereits dann, wenn umrissen worden ist, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag des betreffenden Gesellschafters bestehen. Ob der Gesellschafter tatsächlich haftet, wird dann erst im folgenden Schadensersatzprozess entschieden (BGH, ZIP 2023, 1986, 1987 f. Rz. 19).

    Das Urteil zeigt, wie wichtig die Vorbereitung und Protokollierung einer – streitigen – Gesellschafterversammlung ist. Wenn Schadensersatzansprüche gegen Mitgesellschafter geltend gemacht werden sollen, ist dringend zu empfehlen, bereits in der Einladung zur Gesellschafterversammlung den Grund für die Haftung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret darzulegen. Beantragt werden sollte auch stets, dass die Gesellschafterversammlung einen (neutralen) Prozessvertreter, der die Schadensersatzforderung durchsetzen soll, festlegt.

    Dr. York Strothmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 5/23

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