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    BMF zur Frage der Probezeit bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

    Für die steuerliche Behandlung von Pensionszusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist nach dem BMF-Schreiben vom 14.12.2012 insgesamt entscheidend, ob eine angemessene Probezeit eingehalten wurde. Sofern einem Gesellschafter-Geschäftsführer die Pension unter Verstoß gegen die angemessene Probezeit zugesagt wurde, ist dies durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt zu verdeckten Gewinnausschüttungen i.S. von § 8 Abs. 3 S. 2 KStG. Ausschlaggebend ist allein die Situation im Zeitpunkt der Zusage, so dass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probezeit nicht in eine fremdvergleichsgerechte Pensionszusage hineinwächst.



    Nach ständiger Rechtsprechung (stellvertr. BFH, Urt. v. 15.10.1997, Az.: I R 42/97, BStBl. 1999 II S. 316; Urt. v. 23.02.2005, Az.: I R 70/04, BStBl. 2005 S. 882, Urt. v. 28.04.2010, Az.: I R 78/08 m.w.N.) ist die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft direkt nach seiner Anstellung ohne Einhaltung der unter Fremden üblichen Probezeit oder unmittelbar nach Gründung der Kapitalgesellschaft nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird eine Pension einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst nach der unter Fremden üblichen Erprobung zusagen und bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft erst abwarten, bis er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann.



    Probezeit ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage. Als ausreichend wird eine Probezeit von zwei bis drei Jahren angesehen. Verzichtbar ist eine Probezeit bei solchen Unternehmen, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben und die die Ertragserwartungen aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend abschätzen können. Diese Kriterien sind erfüllt bei einem Unternehmen, das seit Jahren tätig ist und lediglich sein Rechtskleid ändert, z.B. im Rahmen einer Umwandlung oder bei Begründung einer Betriebsaufspaltung (vgl. BFH a.a.O.).



    Während das BMF noch in seinem Schreiben vom 14.05.1999 der Ansicht war, dass die Zuführungen zu einer Rückstellung für eine ohne Einhaltung einer Probezeit vereinbarte Probezeit lediglich bis zum Ablauf der angemessenen Probezeit als verdeckte Gewinnausschüttungen zu würdigen waren und hiernach die weiteren Zuführungen gewinnmindernd waren, erteilte dem der BFH mit Urteil vom 28.04.2010, Az.: I R 78/08, eine Absage. Nach dem BFH ist ausschlaggebend allein die Situation im Zusagezeitpunkt, so dass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probe- oder Karenzzeit nicht in eine fremdvergleichsgerechte Versorgungszusage "hineinwächst". Dieser strengeren Betrachtung folgt jetzt auch das BMF.



    Beratungshinweis: Mangels "Heilung" eines Verstoßes gegen eine angemessene Probezeit durch Zeitablauf liegt auch Jahre später in den Rückstellungszuführungen noch eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vor. Alte Pensionszusagen sind folglich zu überprüfen und für die Zukunft ist durch Aufhebung der ursprünglichen und dem Abschluss einer neuen wirksamen Pensionszusage Abhilfe zu schaffen.




    Dr. D. Rabback

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/13

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