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    Bundesgerichtshof klärt Prioritätsrecht an Domainnamen bei Gleichnamigen

    Wer eine Domain „grit-lehmann.de“ im Namen eines dritten Namensträgers registriert, muss gewährleisten, dass alle Gleichnamigen einfach und zuverlässig überprüfen können, dass die Adresse wirklich eine Grit Lehmann nutzt. Der Hinweis auf der Homepage „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“ reicht nicht aus.

    Der BGH hat mit Urteil vom 24.03.2016, Az.: I ZR 185/14, den Beklagten verurteilt, gegenüber der DENIC auf den Domainnamen „grit-lehmann.de“ zu verzichten. Die Klägerin ist Inhaberin der aus ihrem bürgerlichen Namen gebildeten Domainnamen „gritlehmann.de“ und „gritlehmann.com“. Für den Beklagten ist seit 2007 der Domainname „grit-lehmann.de“ bei der DENIC registriert. Die unter dem Domainnamen „grit-lehmann.de“ aufrufbare Internetseite enthält keine Inhalte, sondern lediglich den Hinweis, dass dort eine neue Internetpräsenz entsteht. Die Klägerin hat im Jahr 2010 bei der DENIC einen so genannten Dispute-Eintrag für den Domainnamen „grit-lehmann.de“ erwirkt und den Beklagten erfolglos zu dessen Freigabe aufgefordert. Der Beklagte verteidigte sich damit, den Domainnamen lediglich treuhänderisch für seine ehemalige Lebensgefährtin und Auftrag zu halten. Diese heiße mit bürgerlichem Namen ebenfalls Grit Lehmann. Diese nutze insbesondere die dazugehörige E-Mail-Adresse „info@grit-lehmann.de“.

    Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung der Vorinstanzen und zu der oben genannten Verurteilung des Klägers. Der BGH stellte fest, dass eine im Streitfall allein in Betracht kommende unberechtigte Namensanmaßung i.S.v. § 12 Satz 1, Fall 2 BGB voraussetze, dass ein dritter Unbefugter den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen können auch durch die bloße Registrierung des Domainnamens erfüllt werden. Wird der Eigenname durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden könne. Der berechtigte Namensinhaber werde so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainnamen unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen.

    Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht, gelte für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Domainname grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. In Fällen, in denen ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert worden sei, kommen diesen Registrierungen im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag des Namensträgers erfolgt sei. Gleiches gelte, wenn der Namensträger bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen zwar ursprünglich keinen Auftrag zur Eintragung des Domainnamens erteilt, die Eintragung aber nachträglich genehmigt habe, bevor der gleichnamige Prätendent – etwa im Wege eines Dispute-Eintrag bei der DENIC – den Domainnamen beansprucht.

    Die treuhänderische Registrierung des beanstandeten Domainnamens durch den Beklagten stellt keinen befugten Namensgebrauch dar, weil es an einer einfachen und zuverlässigen Möglichkeit fehlte zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag des Namensträger erfolgt sei. Fehlt es danach an einer solchen Möglichkeit der Überprüfung, kann sich jeder Namensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei der DENIC sichern. Dies habe die Klägerin im Streitfalle getan.

    Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH Inhalt und Umfang der sich aus § 12 BGB ergebenden Namensrechte im Domainrecht präzisiert.

    Dr. Wolfgang Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 8/16

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