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    Detektiv als Ermittler eingesetzt: wer zahlt die Zeche?

    Beauftragt der Arbeitgeber einen Detektiv, kann er die Kosten vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem so schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragsverletzung führen, dass eine außerordentliche Verdachtskündigung vom Gericht als gerechtfertig angesehen wird.



    Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 26.09.2013, Az.: 1026/12, mit der Frage der Erstattungspflicht von Detektivkosten beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte einen Arbeitnehmer aufgrund des Verdachts des Vortäuschens einer Krankheit observieren lassen. Das Bundesarbeitsgericht, das das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen hat, hat in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung erneut darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen hat, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt werde. Insofern handele es sich nicht um sog. Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen seien. Die Schadensersatzpflicht erstrecke sich auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falls als notwendig anzusehen sind.



    Der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann nach ständiger Rechtsprechung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bilden. Der Verdacht muss objektiv durch Tatsachen begründet sein, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Wenn die Observation Indizien erbringt, die in Form eines vorsätzlichen Verhaltens darauf hindeuten, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen hat, kann dies zu einer Ersatzpflicht des Arbeitnehmers führen. Zur Feststellung der Pflicht zum Ersatz der Detektivkosten sei zu prüfen, ob der Arbeitgeber für seine Entscheidung über die Kündigung maßgebliche Hilfstatsachen durch die Observation erhalten habe. Das setze voraus, dass ein Verhalten des Arbeitnehmers beobachtet wurde, das in einer vom Arbeitnehmer zu vertretenden Art und Weise die Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers derart vermissen ließ, dass es den Verdacht eines Betrugs zu Lasten des Arbeitgebers begründe.



    Nach § 619a BGB liegt im Übrigen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer dergestalt vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflicht ist, bei dem Arbeitgeber. Damit trägt der Arbeitgeber bei Einschaltung einer Detektei zunächst das volle Kostenrisiko: Je nach Ergebnis der Observation kann eine Erstattung gefordert werden. Dies kann aber im Voraus der Arbeitgeber nicht mit Sicherheit abschätzen.



    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/14

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