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    Einfacher in die Holdingstruktur durch eine Kaskadengründung

    Die Errichtung einer Holdingstruktur wird propagiert und sollte immer in die Gestaltungsüberlegungen einbezogen werden, und zwar bereits auch bei der Gründung einer GmbH. Fraglich war bisher allerdings, ob die gestufte Errichtung mehrerer GmbHs in einem einheitlichen Gründungsvorgang, zumeist Kaskadengründung, aber auch Stafetten- oder Pyramidengründung genannt, gesellschaftsrechtlich zulässig ist. Bei einer Kaskadengründung wird zunächst eine Holding-GmbH (GmbH 1) gegründet und deren Stammkapital vollständig eingezahlt. Mit demselben Kapital gründet diese sogleich eine Tochter-GmbH (GmbH 2), ggf. errichtet die Tochter-GmbH dann wiederum eine Enkel-GmbH (GmbH 3) usw. Der wirtschaftliche Reiz liegt auf der Hand: Mit einem einmaligen Kapitaleinsatz lassen sich mehrere Gesellschaften gründen, ohne das Stammkapital auf jeder Ebene neu aufbringen zu müssen. Das OLG Bremen (26. Juni 2025 – 2 W 56/24) hat nun entschieden, dass diese Struktur rechtlich nur zulässig ist, soweit die Gründungskosten der Tochtergesellschaften nicht aus dem Stammkapital bezahlt werden.

    1. Sachverhalt

    Am 13.Oktober 2023 gründete ein Notar eine Holding-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR, das sofort voll in bar eingezahlt wurde. Als Gesellschaftszweck war die Tätigkeit als Holdinggesellschaft vorgesehen, die Gründungskosten sollte die Gesellschaft bis zu 2.500 € selbst tragen. Noch am selben Tag gründete die Holding-GmbH i.Gr. ihrerseits die H-GmbH mit einem Stammkapital von ebenfalls 25.000,00 EUR, von dem allerdings nur die Hälfte (12.500,00 EUR) sofort einzuzahlen war. Die H-GmbH sah in ihrer Satzung ihrerseits eine Übernahme von Gründungskosten bis zu 2.500,00 EUR vor. Beide Gesellschaften wurden noch am selben Tag zum Handelsregister angemeldet – die Tochtergesellschaft sogar vor der Holding. Das Registergericht verlangte den Nachweis der Werthaltigkeit der erworbenen Geschäftsanteile und wies die Anmeldung der Holding mangels hinreichender Rücklagendotierung zurück. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt. Das OLG Bremen wies die Beschwerde zwar als unbegründet zurück, stellte aber klar, dass eine Kaskadengründung grundsätzlich zulässig sei. Die vor der Eintragung bestehende Vor-GmbH sei rechtsfähig und könne somit unmittelbar nach Abschluss ihres notariellen Gesellschaftsvertrags ihrerseits weitere Tochter-GmbHs gründen. Schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, die allein Investitionsentscheidungen der Gesellschafter umsetzen, seien unschädlich. Insbesondere ist hierin kein verbotener Rückfluss an die Gesellschafter zu sehen, da das Kapital in das Vermögen einer juristisch selbständigen Tochtergesellschaft investiert wird. Es handelt sich bei der Verwendung des eingezahlten Stammkapitals zur Gründung der Tochtergesellschaft um einen grundsätzlich zulässigen Aktivtausch. Das Aktivum „Barkapital” wird durch das Aktivum „Beteiligung an der Tochtergesellschaft” ersetzt. Das gilt aber nur dann, wenn die wertersetzende Beteiligung voll- und gleichwertig ist. Das sei aber nur dann der Fall, wenn das Vermögen der Tochtergesellschaft nicht durch die Übernahme der Gründungskosten geschmälert sei. Genau das war hier aber nach Ansicht des OLG Bremen passiert, da in der Satzung der Tochter-GmbH vorgesehen war, dass die Gesellschaft die Gründungskosten bis zu einer Höhe von 2.500,00 EUR trägt. Damit war die Versicherung des Geschäftsführers der noch einzutragenden Holding GmbH nach § 8 Abs. 2 GmbHG, wonach die geleisteten Einlagen zur freien Verfügung stehen, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Registergericht unrichtig.

    2. Bewertung und Folgen für die Praxis

    Der Entscheidung des OLG Bremen ist im Ergebnis zuzustimmen, auch wenn man durchaus argumentieren kann, dass die Übernahme der Gründungskosten nichts am tatsächlichen Wert der Tochtergesellschaft ändert und diese daher in Höhe ihres Stammkapitals in der Bilanz aktiviert wird, da es sich bei den Gründungskosten um Anschaffungsnebenkosten handelt. Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass eine zulässige, vom Registergericht nicht zu beanstandende Kaskadengründung, durch folgende Gestaltungsoptionen erreicht werden kann:

    • Option 1: Sämtliche Gründungskosten aller Gesellschaften werden von den Gründern und nicht den Gesellschaften selbst getragen (Übernahme im Gründungsstatut der Holding).
    • Option 2: Die Kapitalrücklage der Muttergesellschaft (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) wird um einen Betrag aufgestockt, der dem Gründungsaufwand der zu gründenden Tochtergesellschaft entspricht.
    • Option 3: Die Mutter-GmbH wird zuerst eingetragen, bevor sie Anteile an der Tochter erwirbt

    Ebenfalls denkbar ist, dass statt einer GmbH nur eine UG (haftungsbeschränkt) mit einem geringeren Stammkapital gegründet wird. Verfahrenstechnisch sollte zudem darauf geachtet werden, dass die Muttergesellschaft stets vor der Tochter zum Handelsregister angemeldet wird. Bei entsprechender Vorbereitung ist die Kaskadengründung somit ein praktikabler und effizienter Weg zum Aufbau mehrstufiger Unternehmensstrukturen.

    Entscheidung Oberlandesgericht Bremen vom 26. Juni 2025 – 2 W 56/24

    Dirk Schellhorn

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/26

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