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    Geschäftsführer aufgepasst: Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

    Bekanntermaßen sind Sie als Geschäftsführer verpflichtet, im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ihrer GmbH ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Die verspätete bzw. Nichtstellung des Antrags ist zum einen strafbar (§ 15 a Abs. 4 InsO), zum anderen wird der Geschäftsführer persönlich haftbar (z. B. gem. § 64 GmbHG, § 15 a i.V.m. 823 Abs. 2 BGB). Zugleich macht sich aber der Geschäftsführer, der zu früh einen Insolvenzantrag stellt, schadensersatzpflichtig.

    Daher ist wichtig zu wissen, dass die im Rahmen der Weltwirtschaftskrise eingeführte Beschränkung der Insolvenzantragspflicht im Falle der Überschuldung bei positiver Fortführungsprognose, die ursprünglich bis Ende 2010 befristet war und dann bis Anfang 2014 verlängert wurde, nun unbefristete Geltung hat. D.h. trotz Vorliegens der insolvenzrechtlichen Überschuldung besteht keine Insolvenzantragspflicht, soweit die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

    Eine sogenannte "positive Fortführungsprognose" liegt vor, wenn im laufenden und im folgenden Geschäftsjahr der Schuldner in subjektiver Hinsicht Fortführungswillen hat und in objektiver Hinsicht die Überlebensfähigkeit des Unternehmens besteht (Schröder in Hamburger Kommentar, § 19 Rn. 14 ff.). Diese sollte durch ein aussagekräftiges Unternehmenskonzept mit entsprechender Ertrags- und Finanzplanung belegt werden.

    Nur wenn diese positive Fortführungsprognose nicht vorliegt, kommt es darauf an, ob die Aktiva des Unternehmens (Ansatz zu Zerschlagenswerten) die Verbindlichkeiten decken. Im Unterschied zu den Buchwerten sind hierbei insbesondere stille Reserven, die bei Veräußerung realisiert werden können, zu berücksichtigen.

    Dr. Stefanie Deckers

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/13

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