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    Hinreichende Bestimmtheit einer Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt"?

    In der Praxis werden Arbeitsverhältnisse häufig nicht unter Angabe eines bestimmten Beendigungszeitpunktes gekündigt, sondern unter Hinweis auf gesetzliche Kündigungsfristen "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Das BAG hat sich kürzlich erneut mit der Wirksamkeit solcher Erklärungen befasst.



    Der Entscheidung vom 20.06.2013, Az.: 6 AZR 805/11, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers hatte das Arbeitsverhältnis einer Angestellten ordentlich "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt. Dabei erwähnte der Insolvenzverwalter ausdrücklich, dass die Kündigungsfrist sich grundsätzlich nach § 622 BGB richte, bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 8 Jahre gelte allerdings die Höchstgrenze von 3 Monaten des § 113 Abs. 1 S. 2 InsO. Die Klägerin war bereits seit 1987 in dem Unternehmen beschäftigt, so dass die gesetzliche Kündigungsfrist nach über 20 Jahren Betriebszugehörigkeit gemäß § 622 BGB 7 Monate zum Monatsende betrugen würde. Man musste also durchaus rechnen und in den gesetzlichen Bestimmungen nachlesen, um den "nächstmöglichen Zeitpunkt" zu ermitteln.



    Die Vorinstanzen hatten die Auffassung vertreten, dass die Angabe des Kündigungstermins zu unbestimmt sei. Sie haben deshalb der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte aber Erfolg. Das BAG hat die Kündigungsschutzklage als unbegründet abgewiesen, da die Erklärung hinreichend bestimmt gewesen sei. Dabei verfestigte das BAG seine Rechtsprechung, dass im Falle einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist ausreiche. Ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen reiche aus, so dass eine Kündigung zum nächst zulässigen Termin möglich sei. Der streitgegenständliche Fall sei anders als der Fall BAG, Az.: 5 AZR 700/09, als dem Arbeitnehmer zwei unterschiedliche Kündigungstermine benannt wurden. Das BAG hatte darauf abgestellt, dass die Klägerin im konkreten Fall aufgrund der Angaben im Kündigungsschreiben habe ermitteln können, dass die Anmeldung des § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf 3 Monate führt.



    Die richtige Berechnung der Kündigungsfrist und deren Angabe im Kündigungsschreiben ist nach wie vor anzuraten. Das führt zur Klarheit über den letzten Arbeitstag für beide Parteien. Vor allem wenn ein Betriebsrat existiert, sollte die Frist in der Betriebsratanhörung benannt werden, damit man als Arbeitgeber nicht in die Diskussion gerät, ob eine Anhörung ohne Benennung des Endtermins wirksam sei oder nicht.



    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 10/13

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