Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Newsletter

    Kundendaten in der Insolvenz

    Ein Unternehmer hat eine Werbeagentur jahrelang mit E-Mail-Marketing beauftragt und die gesamten Daten des Newsletter-Verteilers sowie weitere Daten (Kundendaten) dieser überlassen. Die Agentur hatte die Kundendaten ausschließlich verwaltet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Werbeagentur weigerte sich der Insolvenzverwalter, die Kundendaten dem Unternehmer herauszugeben.

    Mit Urteil vom 27. September 2012, Az.: I-6 U 241/11, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Anspruch auf Herausgabe der Kundendaten stattgegeben.

    Nach der Meinung des Insolvenzverwalters stand dem Unternehmer zwar ein schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Daten zu. Er verweigerte aber die Herausgabe mit dem Hinweis auf ein fehlendes sog. Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO. Da das Datenschutzrecht keine privatrechtlichen Ansprüche begründe, könne es auch nicht zweckwidrig zur Begründung des Aussonderungsrechts herangezogen werden.

    Das Oberlandesgericht führte hingegen aus, dem Auftraggeber stehe gemäß § 47 InsO ein zur Aussonderung berechtigender Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der Abonnenten des Newsletters zu. Die Werbeagentur habe die streitgegenständlichen Daten von dem Auftraggeber gerade im Rahmen der Geschäftsbesorgung erhalten.

    Zur Ausführung der Geschäftsbesorgung erhalten sei alles, was dem Beauftragten zum Zwecke der Geschäftsbesorgung zur Verfügung gestellt werde. So habe z.B. ein Rechtsanwalt nach Beendigung des Mandats die Unterlagen, die ihm vom Mandanten ausgehändigt worden sind, und den Schriftverkehr, den er für die Mandanten geführt hat, herauszugeben. Der Herausgabeanspruch sei nicht auf körperliche Gegenstände beschränkt, sondern umfasse auch immaterielle Güter. Demgemäß muss der Auftragnehmer nach Beendigung der Geschäftsbesorgung auch ihm überlassene Kundendaten herausgeben und das Recht zurück übertragen, diese Daten speichern oder nutzen zu dürfen.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte die Werbeagentur die streitgegenständlichen E-Mail-Adressen von ihrem Auftraggeber zur Ausführung der Geschäftsbesorgung erhalten und war deshalb verpflichtet, diese auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens herauszugeben.

    Dr. W. Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/13

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