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    Unternehmen können für Bußgeldzahlungen wegen Kartellverstößen keinen Regress an den verantwortlichen Mitarbeitern nehmen

    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung Regressansprüche eines Unternehmens gegen die für einen Kartellverstoß verantwortlichen Mitarbeiter zurückgewiesen.



    Das Bundeskartellamt hatte gegen die klagende Gesellschaft Bußgelder in Höhe von 103 Millionen € und 88 Millionen € wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen verhängt. Der Beklagte war von 2003 bis Herbst 2009 Geschäftsführer der Klägerin. Die Klägerin forderte neben Erstattung der Kartellbußen in Höhe von 191 Millionen € die Festellung, dass der Geschäftsführer für alle Schäden (mit-) haftet, die aus den rechtswidrigen Kartellabsprachen entstanden sind oder noch entstehen werden. Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.01.2015, Az.: 16 Sa 459/14, die Klage durch Teilurteil betreffend die Kartellbuße abgewiesen. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, die vom Bundeskartellamt gegenüber dem Unternehmen verhängte Buße sei im Verhältnis zum Beklagten als natürliche Person nicht erstattungsfähig. Das ergebe sich aus der Funktion der Unternehmensgeldbuße. Diese könne auch den durch den Kartellverstoß erzielten Vorteil bei dem Unternehmen abschöpfen. Diese Vorteilsabschöpfung werde unterlaufen, wenn das Bußgeld an die handelnden Personen weitergereicht werden könnte. Ferner unterscheide das Kartellrecht zwischen den Bußen gegenüber Unternehmen und gegen natürliche Personen. Eine Buße gegen eine natürliche Person ist auf 1 Million € begrenzt während der Rahmen bei einem Unternehmen 10 % des Konzernumsatzes ausmachen könne. Dieser differenzierte Bußgeldrahmen würde ins Leere laufen, wenn die Unternehmensbuße an die gesetzlich priviligierte natürliche Person weitergereicht werden könnte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage hat das LAG die Revision zugelassen.



    Hinsichtlich der Feststellungsanträge hatte das LAG das Verfahren im Hinblick auf ein zur Zeit gegen den Beklagten laufendes Strafverfahren gem. § 149 ZPO ausgesetzt.



    Die vorliegende Entscheidung des LAG liefert einen weiteren triftigen Grund, die kartellrechtliche Compliance des Unternehmens nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, da man im Ernstfall nicht damit rechnen kann, eventuell verhängte Bußgelder den verantwortlich handelnden natürlichen Personen weiter belasten zu können. Als positive Wirkung der Entscheidung des LAG dürfte festzuhalten sein, dass damit die Bereitschaft der verantwortlichen Mitarbeiter steigen wird, an der Aufklärung von Kartellverstößen gegenüber dem Kartellbehörden mitzuwirken, was eine deutliche Herabsetzung des Bußgeldes bewirken kann. Anzumerken ist, dass die üblichen Bedingungen für D&O- Versicherungen grundsätzlich keine Übernahme von Geldbußen vorsehen.



    Dr. Wolfgang Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/15

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