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Weitreichende Auswirkungen auf das Transparenzregister durch das EU-Geldwäschepaket
Ab
Juli 2027 gibt es tiefgreifende Änderungen im Transparenzregister: Die
Voraussetzung für die Annahme von Kontrolle wird reduziert, die Schwellenwerte
werden abgesenkt und mehrstufige Beteiligungsstrukturen führen leichter zu
einem meldepflichtigen Einfluss. Außerdem wird der Kontrollbegriff erweitert
und die Regelungen zu Stiftungen anpasst – im Ergebnis müssen daher viele
Meldungen angepasst werden, um Bußgelder zu vermeiden.
In den letzten Jahren wurde es ruhiger um das Transparenzregister. Die letzten Änderungen in den FAQ des Bundesverwaltungsamtes resultieren vom 5. Mai 2023. Tiefgreifende Änderungen stehen allerdings ab Juli 2027 an. Hintergrund ist das EU-Geldwäschepaket, das auch das Transparenzregister (zukünftig „Zentralregister“) grundlegend reformiert. Zu dem EU-Geldwäschepaket gehört auch die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624. Diese wird das deutsche Geldwäschegesetz im Juli 2027 in weiten Bereichen ablösen. Europäisches Recht ersetzt damit auch die bisherigen nationalen Regelungen zum Transparenzregister.
2. Wesentliche Änderungen
- Der bisherige Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten” (§ 3 GwG) wird durch den unionsrechtlichen Begriff des „wirtschaftlichen Eigentümers” abgelöst. Dieser wird in Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 GwVO legaldefiniert als „jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht”. Die Konkretisierungen für verschiedene Rechtsformen finden sich in Art. 51 ff. GwVO. Im Ergebnis werden nach den neuen Vorgaben mehr Personen als bislang als wirtschaftliche Eigentümer zu erfassen sein.
- Absenkung des Schwellenwerts: Die Reduzierung des Schwellenwerts von bislang „mehr als 25%“ (§ 3 Abs. 2 GwG) auf nunmehr „ab 25%“ wird zu zahlreichen Nachmeldungen führen. Damit werden erstmals auch bei exakt 25% liegende Beteiligungen erfasst; Gestaltungen, die bislang gezielt auf exakt 25% abstellen, verlieren ihre Wirkung. Die GwVO sieht zudem eine Überprüfung und mögliche weitere Absenkung des Schwellenwertes vor. Die EU-Kommission kann zudem für besonders risikobehaftete Unternehmensformen niedrigere Schwellenwerte bis herab auf 15% festlegen.
- Mehrstufige Beteiligungsstrukturen: Eine der für die Praxis gravierendsten Neuerungen betrifft mehrstufige Beteiligungsketten. Nach bisherigem Recht und der Auffassung des Bundesverwaltungsamtes galt die 25%-Schwelle nur auf der ersten Beteiligungsstufe; bezüglich der weiteren Stufen kam es auf die konzernrechtliche Beherrschung der jeweiligen Zwischen- bzw. Tochtergesellschaften an, was in der Regel eine stimm- oder kapitalmäßige Beteiligung von über 50 % auf sämtlichen Stufen, voraussetzte.
Beispiel: Der Gesellschafter A ist zu 100% an der A-GmbH beteiligt, die ihrerseits 50% an der B-GmbH hält.
Mangels Beherrschung der B-GmbH durch die A-GmbH ist A bislang kein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter bei der B-GmbH und somit nicht als solcher an das Transparenzregister zu melden.
Der GwVO legt eine grundlegend andere Wertung zugrunde. Anteile werden grundsätzlich durch sämtliche Zwischengesellschaften hindurch multipliziert und bei mehreren Beteiligungspfaden addiert; ein beherrschender Einfluss auf zwischengeschaltete Gesellschaften ist nicht mehr erforderlich (Durchrechnungsprinzip). Bezogen auf den Beispielsfall bedeutet dies, dass der Gesellschafter A auch (indirekter) wirtschaftlicher Eigentümer der B-GmbH wäre. Darüber hinaus kommt aber auch weiterhin eine Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer durch Kontrollausübung bei einer Beteiligung von mehr als 50% in Betracht.
Bei komplexen Beteiligungsketten (z.B. Familienholdings) kann die neue Methode zu völlig anderen Ergebnissen führen und den Kreis wirtschaftlicher Eigentümer erheblich erweitern.
- Erweiterung der wirtschaftlichen Eigentümerstellung bei Nießbrauchsrechten und stillen Beteiligungen.
- Ausweitung des Kontrollbegriffs: Als wirtschaftliche Eigentümer können Personen gelten, denen besondere Einflussmöglichkeiten eingeräumt werden (Acting in Concert, Bestellungsrechte, Vetorechte).
- Erhebliche Erweiterungen bei Stiftungen: Bei Stiftungen soll zukünftig der Stifter immer wirtschaftlicher Eigentümer sein, ebenso sämtliche Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane, konkret bestimmte Destinatäre und sonstige Personen, die Kontrolle über die Stiftung ausüben. Ist die Stiftung selbst an Gesellschaften beteiligt, sind alle wirtschaftlichen Eigentümer der Stiftung auch zugleich wirtschaftliche Eigentümer der Beteiligungsgesellschaften. Die Stiftung ist also insoweit transparent.
- Vorhalten von Angaben zur Person des wirtschaftlichen Eigentümers: Neben den bisher im Transparenzregister anzugebenden Daten wie (sämtliche) Vor- und Zunamen, (sämtliche) Staatsangehörigkeiten sind nunmehr auch Geburtsort, Wohnanschrift, Nummer des Personalausweises oder Reisepasses und – sofern vorhanden – eindeutige persönliche Identifikationsnummer, die der Person vom Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wurde, von den Gesellschaften vorzuhalten;
- Starre Fristen bei Änderungen und jährliche Kontrollen: Die Angaben zu der Person des wirtschaftlich Berechtigten sind innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Gründung einzuholen. Ändern sich Angaben, sind die Angaben umgehend, spätestens aber innerhalb von 28 Kalendertagen zu aktualisieren. Außerdem ist eine jährliche Routinekontrolle vorgesehen.
3. Fazit
Die umfassenden Änderungen treffen insbesondere Familiengesellschaften und mehrstöckige Beteiligungen. Auch wenn bis dahin noch mehr als ein Jahr Zeit ist, sollten sich die Betroffenen, also Geschäftsführer, Vorstände aber auch Gesellschafter, frühzeitig mit den neuen Regelungen intensiv auseinandersetzen, die aktuellen Eintragungen im Transparenzregister kontrollieren und die erforderlichen Informationen von den wirtschaftlichen Eigentümern einholen. Im Zweifel (vor allem bei Beteiligungsstrukturen und der Beteiligung von Stiftungen) sollte rechtliche Beratung eingeholt werden. Insbesondere die Abweichungen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer zur bisherigen Rechtslage sind zum Teil erheblich und viele Fragen sind noch unklar.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/26
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