Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    „fortführungsgebundener Verlustvortrag“, neues bürokratisches Monster oder echte Erleichterung für Unternehmen?

    Nach den derzeit geltenden Regelungen gehen bestehende Verlustvorträge (anteilig) unter, wenn mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden. Ausnahmen sieht das geltende Recht nur im Rahmen der so genannten Konzernklausel oder der Stille Reserven Klausel vor.

    Das geltende Recht (§ 8c KStG) erweist sich insbesondere im Bereich von Start-up-Unternehmen als sehr problematisch, da die Aufnahme neuer Investoren regelmäßig dazu führt, dass die noch bestehenden Verlustvorträge aus der Gründungszeit untergehen.

    Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften sieht die Einführung eines neuen § 8d KStG vor. Bei einem schädlichen Anteilseignerwechsel gem. § 8c KStG soll der Untergang der Verluste bei der Körperschaft vermieden werden können, wenn der Geschäftsbetrieb der verlusttragenden Gesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Anteilsübertragung gleich geblieben ist und kein Ersatzrealisationstatbestand verwirklicht wurde und beides auch nicht nach der Anteilsübertragung geschieht.

    Der Gesetzentwurf sieht somit vor, dass 3 Jahre vor der Anteilsübertragung für eine begrenzte Zeit danach der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nahezu unverändert fortgeführt werden muss. Nach der Begründung des Entwurfs soll der Geschäftsbetrieb anhand qualitativer Merkmale zu bestimmen und durch die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft geprägt sein. Insofern sollen sowohl die Aufnahme eines neuen Geschäftsbetriebes als auch jeder Branchenwechsel grundsätzlich schädlich sein. Aber auch gravierende Veränderungen im Lieferanten- und/oder Kundenstamm sollen nach Ansicht der Bundesregierung zum Untergang der fortführungsgebundenen Verlustvorträge führen.

    Auch wenn im Detail noch viele Fragen offen sind und davon auszugehen sein wird, dass der Entwurf auch an entscheidenden Stellen noch verändert wird, zeigt die Diskussion in der Literatur bereits jetzt, dass die Grundidee des Gesetzentwurfes zwar zu begrüßen ist, die konkrete Umsetzung die zahlreichen Probleme in der Praxis jedoch nicht nachhaltig lösen wird. Anstelle einer andauernden Nachbesserung der bestehenden Regelung sollte der Gesetzgeber besser das Konzept der Verlustvorträge gänzlich neu gestalten und dabei auch die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes einbeziehen. Zu dem Verhältnis von § 8d KStG-E zum Umwandlungssteuergesetz erscheint in Kürze auch ein Aufsatz von Scholz/Riedel in Der Betrieb.

    Dr. Uwe Scholz Riedel

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 10/16

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