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Angabe der privaten Wohnanschrift bei der Anmeldung eines Geschäftsführers zum Handelsregister nicht erforderlich
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. 4 Wx 19/24) entschieden, dass bei Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister keine Pflicht besteht, dem Registergericht die Wohnanschrift des Geschäftsführers mitzuteilen.
Sachverhalt:
Eine GmbH meldete die Eintragung ihres Geschäftsführers zum Handelsregister an. Das Registergericht verweigerte die Eintragung mit der Begründung, dass die GmbH die Wohnanschrift des Geschäftsführers nicht mitgeteilt hatte, diese jedoch für eine eindeutige Identifizierbarkeit notwendig sei. Der hiergegen gerichteten Beschwerde wurde vom Registergericht nicht abgeholfen.
Wesentliche Gründe der Entscheidung:
Das OLG Köln entschied, dass die Beschwerde zulässig und auch in der Sache begründet sei: Das vom Registergericht geltend gemachte Eintragungshindernis bestehe nicht. Den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) oder der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV) sei nicht zu entnehmen, dass die Wohnanschrift eines Geschäftsführers mitzuteilen sei.
§ 43 Nr. 4 HRV regele lediglich, dass bei GmbHs die Geschäftsführer mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben sind (siehe zu der Notwendigkeit dieser Angaben den Beitrag in Newsletter 4/24).
Auch sei die Mitteilung der Wohnanschrift des Geschäftsführers nicht zur Erfüllung der dem Registergericht obliegenden hoheitlichen Aufgaben erforderlich. Eine Identifizierung nach § 23 Abs. 1 FamFG sei auch ohne Angabe der Wohnanschrift möglich. Zudem sei grundsätzlich auch die Erreichbarkeit des Geschäftsführers durch die Angabe der Geschäftsanschrift ausreichend gewährleistet.
Das Gericht verweist außerdem auf § 5a der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot), der diesen aufgibt, Wohnanschriften, Seriennummern von Ausweisdokumenten und Kontoverbindungen (Kreditinstitut, IBAN und BIC) vor der Übermittlung an das Registergericht unkenntlich zu machen. Dies sei Ausdruck der allgemeinen datenschutzrechtlichen Wertung, nicht unbedingt notwendige persönliche Daten zu schützen.
Sollte im Einzelfall eine Zustellung an die Wohnanschrift des Geschäftsführers erforderlich sein, könne das Registergericht diese durch eine einfache Melderegisterauskunft bei der für den mitgeteilten Wohnort zuständigen Meldebehörde ermitteln.
Stellungnahme:
Der Entscheidung des OLG Köln ist zuzustimmen. Es fehlt eine gesetzliche Grundlage dafür, bei Eintragung in das Handelsregister auch die Wohnanschrift angeben zu müssen. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Offenlegung der Wohnanschrift in Form einer Veröffentlichung im Handelsregister für die Wahrung der allgemeinen Interessen des Rechtsverkehrs erforderlich wäre. Auch datenschutzrechtliche Abwägungen sprechen grundsätzlich gegen eine entsprechende Pflicht.
Dr. Moritz Beneke / Anna Liske, wiss. Mitarbeiterin
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 5/25
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