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    Arbeitswelt: was gilt ab 2019?

    Zum Jahreswechsel gibt es im Arbeitsrecht wichtige Neuregelungen: Eine Erhöhung des Mindestlohns, die Möglichkeit einer Brückenteilzeit als Unterstützung für Familien sowie Entlastungen der Beitragszahler. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Neuerungen zum 1. Januar 2019:

    Der gesetzliche Mindestlohn steigt um 42 Cent und beträgt nunmehr 9,19 Euro pro Stunde. Im Jahr darauf folgt eine weitere Erhöhung um 16 Cent.

    Arbeitnehmer bekommen nunmehr einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit, auch Brückenteilzeit genannt. Arbeitnehmer haben dadurch die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren und danach wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Sie brauchen den Grund für die Reduzierung dem Arbeitgeber nicht mitzuteilen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sieht in § 9a nunmehr vor, dass Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahre reduzieren können. Der Rechtsanspruch gilt allerdings nur für Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 45 Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber in einem Unternehmen mit bis zu 200 Beschäftigten kann einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn er bereits einer oder einem pro angefangen 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Brückenteilzeit gewährt hat. Ein bereits bestehendes zeitlich nicht begrenztes Teilzeitarbeitsverhältnis kann nicht in ein Arbeitsverhältnis mit Brückenteilzeit umgewandelt werden. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Brückenteilzeit die Stundenzahl für einen begrenzten Zeitraum weiter zu reduzieren.

    Diverse Änderungen gibt es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. In der Krankenversicherung sollen nunmehr die Zusatzbeiträge wieder gleichermaßen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beziehungsweise Rentenversicherungsträgern und Rentnern bezahlt werden. Zusätzlich sinkt der Beitrag um 0,1 Prozentpunkte. Dafür steigen die Beiträge der Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte dieses Beitrags. Für Kinderlose kommt - wie gehabt - ein Aufschlag von 0,25 Prozentpunkten hinzu. In der Arbeitslosenversicherung sinken zum Jahreswechsel die Beiträge von 3 Prozent auf 2,6 Prozent. Bis 2022 soll der Beitragssatz um weitere 0,1 Prozentpunkte gesenkt werden.

    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/18

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