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    AUSSCHLUSSFRISTENKLAUSELN IN BEZUG AUF URLAUBSABGELTUNGSANSPRÜCHE

    Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung gem. § 7 IV BurlG kann einer Ausschlussfristenklausel unterliegen.

    Gleich zwei Mal hat sich der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in jüngerer Zeit mit dem Thema „Ausschlussfristen und Urlaubabgeltungsansprüche“ beschäftigt. In seinem Urteil vom 24.05.2022, Az.: 9 AZR 461/21, hat das BAG den Grundsatz wiederholt, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung einen reinen Geldanspruch darstellt, der auf der Grundlage einer wirksamen Ausschlussfrist verfallen kann. Bei der Formulierung einer solchen Verfallklausel müssen Haftungsansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung ausdrücklich ausgenommen werden. Für die Gestaltung einer transparenten Klausel müssen jedoch nicht alle denkbaren Einzelfälle genannt werden, welche von der Ausschlussfrist ausgenommen sind.

    Bei der Bewertung der Verständlichkeit einer Klausel kommt es auf die Sichtweise eines aufmerksamen und sorgfältigen Arbeitnehmers an. Eine Ausschlussfristenbestimmung ist demnach nicht unwirksam, wenn sie entgegen § 309 Nr.7a BGB keine Ausnahme für Ansprüche wegen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung vorgibt, solange aus der Klausel erkennbar ist, dass sich der Anwendungsbereich der Ausschlussklausel auf Ansprüche erstrecken soll, die nicht als ausgenommen aufgeführt werden. Auch muss die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht explizit von der Ausschlussfrist ausgenommen werden, solange die Klausel nicht danach differenziert, wer handelt. Das Gleiche gilt für Ansprüche, deren Erfüllung der Arbeitgeber zugesagt, anerkannt oder streitlos gestellt hat. Bis auf die Ausnahme für Haftungsansprüche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung müssen weitere denkbare Ausnahmetatbestände also nicht im Einzelnen in der Klausel aufgezählt werden.

    Diese Grundsätze hat das BAG sodann durch seine Entscheidung vom 05.07.2022, Az.: 9 AZR 341/21, bestätigt. In dem Fall kommt das BAG als Revisionsgericht jedoch zum Ergebnis, dass die streitgegenständliche Klausel unwirksam sei, weil sie die Haftung wegen Vorsatzes entgegen § 202 Abs. 1 BGB begrenze. Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Das Verbot aus § 202 Abs. 1 BGB soll einen grundlegenden Schutz vor vorherigen Begrenzungen von Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlicher Schädigung gewährleisten. Die Vorschrift ist dabei nicht nur auf Vereinbarungen über Verjährungen, sondern auch auf vertragliche Ausschlussfristen anwendbar und hat bei einem Verstoß die Nichtigkeit einer nicht teilbaren Ausschlussfristenklausel zur Folge.

    Ausschluss- und Verfallklauseln sind sinnvoll, um mögliche Ansprüche beiderseits zeitnah zu klären. Dem Arbeitgeber kann nur angeraten werden, solche Regelungen mit Bedacht zu formulieren und eine ausdrückliche Ausnahmeregelung für Haftungsansprüche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung und auch für Mindestentgeltansprüche explizit zu formulieren. Es ist selbstverständlich, dass nicht jede Ausnahme formuliert werden kann, jedoch sollte man bei der Regelung lieber etwas mehr als etwas weniger formulieren.

    Dr. Irini Ahouzaridi, Philipp Rappl (Student)

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/23

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