Newsletter
BAG: Kündigung durch den Aufsichtsrat – eine Unterschrift zu wenig
Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH der Aufsichtsrat für die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers zuständig, muss er grundsätzlich als Gremium handeln. Unterzeichnen nur einzelne Aufsichtsratsmitglieder das Kündigungsschreiben, ohne ihre Ermächtigung durch das Gremium nachzuweisen, kann der Geschäftsführer die Kündigung zurückweisen mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam ist.
Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.05.2026, 2 AZR 130/25, bestätigt mit seiner Entscheidung die Vorinstanzen. Der Kläger war als Geschäftsführer einer GmbH angestellt. Nach dem Gesellschaftsvertrag war der Aufsichtsrat für die Abberufung der Geschäftsführer zuständig und vertrat die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit ihnen. Der dreiköpfige Aufsichtsrat beschloss einstimmig die Abberufung des Geschäftsführers und die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages. Das Kündigungsschreiben unterzeichneten jedoch nur zwei Aufsichtsratsmitglieder, darunter auch die Aufsichtsratsvorsitzende; der Beschluss war der Kündigung nicht beigefügt. Der Kläger wies die Kündigung vier Tage nach Zugang wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurück.
Für die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers ist grundsätzlich die nach § 46 Nr. 5 GmbHG für die Abberufung zuständige Gesellschafterversammlung kraft Annexkompetenz zuständig. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Zuständigkeit auf den Aufsichtsrat übertragen. Ein vertretungsbefugter Aufsichtsrat ist dann aber als ganzes Gremium zur Vertretung berufen, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht einzelne Mitglieder, etwa den Vorsitzenden, zur Ausführung der Beschlüsse ermächtigt. Eine solche Regelung fehlte hier.
Bei Kündigung durch Bevollmächtigte hat der Empfänger gem. § 174 BGB das Recht, die Kündigung zurückzuweisen, wenn die Vollmachtsurkunde nicht im Original vorlegt. Zwar gilt § 174 BGB nach seinem Wortlaut unmittelbar lediglich für das Handeln eines Vertreters aufgrund einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht. Allerdings ist die Vorschrift analog auf Fälle anzuwenden, in denen einerseits für den Erklärungsempfänger eine vergleichbare Unsicherheit über die vom Vertreter in Anspruch genommene Vertretungsmacht besteht und andererseits die Vertretungsmacht auf einer Willensentscheidung des Vertretenen beruht, die von ihm gegenüber dem Erklärungsempfänger nachgewiesen werden kann. Erweitern die gesamtvertretungsbefugten Organmitglieder die Vertretungsmacht eines einzelnen Mitglieds zu einer Alleinvertretungsmacht, ist § 174 BGB analog anwendbar. Denn diese Ermächtigung lässt sich keinem öffentlichen Register entnehmen, kann aber durch eine Erklärung der übrigen Organmitglieder nachgewiesen werden.
Die Zurückweisung erfolgte vier Tage nach Erhalt der Kündigung und damit nach der BAG-Entscheidung unverzüglich. Dem Erklärungsempfänger ist eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rats eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Vorlage einer Vollmachturkunde zurückweisen soll.
Das Zurückweisungsrecht war weder nach § 174 Satz 2 BGB noch nach § 242 BGB ausgeschlossen. Insbesondere war der Geschäftsführer nach Auffassung des BAG nicht zuvor über die Vertretungsmacht in Kenntnis gesetzt worden. Ein Inkenntnissetzen im Sinne des § 174 Satz 2 BGB liegt vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - zB durch die Bestellung zum Prokuristen oder Leiter der Personalabteilung - in eine Position berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist. Dabei reicht allerdings die bloße Übertragung einer solchen Funktion nicht aus, wenn diese Funktionsübertragung aufgrund der Stellung des Bevollmächtigten im Betrieb nicht ersichtlich ist und auch keine sonstige Bekanntmachung erfolgt. Vielmehr muss der Erklärungsempfänger davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Erklärende diese Stellung tatsächlich innehat. Die Gesellschaft hatte den Kläger gerade nicht von der Ermächtigung der Aufsichtsratsvorsitzenden, für das Gremium zu handeln, in Kenntnis gesetzt. Dass ihm die Befugnisse des Aufsichtsrats und die „Führungsverhältnisse“ bekannt gewesen sein sollen, genügt nicht:
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung: Ein ordnungsgemäßer Gremienbeschluss allein reicht nicht aus. Soll nicht das gesamte Gremium das Kündigungsschreiben unterzeichnen, muss dem Schreiben im Original eine von den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern unterzeichnete Ermächtigung beigefügt werden – eine bloße Kopie genügt nicht. Gesellschaftsverträge sollten daher ausdrücklich regeln, dass der Aufsichtsratsvorsitzende zur Umsetzung von Gremienbeschlüssen nach außen befugt ist. Fehlt eine solche Regelung und wird die Kündigung zurückgewiesen, ist sie unwirksam; es bleibt nur die erneute Kündigung – mit entsprechendem Zeitverlust.
Besonders gravierend ist das Formfehlerrisiko bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 626 BGB: Wird diese zurückgewiesen, droht zusätzlich die Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Die erneute, formfehlerfreie Kündigung muss dann innerhalb dieser Frist neu erklärt werden – was in der Praxis häufig nicht mehr möglich ist.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/26
Drucken | Teilen