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    Berichtigung der Umsatzsteuer bei Bestellung eines Insolvenzverwalters

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt ein einschneidendes Ereignis für jeden Insolvenzschuldner dar. Als besonders komplex erweist sich in diesem Zusammenhang seine Umsatzbesteuerung. In einem neu veröffentlichten Urteil vom 01.03.2016, Az.: XI R 21/14, hat der BFH entschieden, wann bei Bestellung eines Insolvenzverwalters die Umsatzsteuer für bereits erbrachte aber bislang nicht vergütete Leistung des Insolvenzschuldners zu berichtigen ist.

    Dabei hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Nach dieser wird der Steuerbetrag für steuerpflichtige Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, dahingehend berichtigt, dass die hieraus erwachsenen, offenen Forderungen als uneinbringlich qualifiziert werden. Dies gilt nach Ansicht des BFH nicht nur bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern auch bei der Bestellung eines sog. „starken vorläufigen“ Insolvenzverwalters i.S. des § 21 Abs.2 S.1 Nr.2 Var.1 InsO.

    Entscheidend für den BFH ist, dass die Ermächtigung und Befähigung über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu walten und zu verfügen von dem Unternehmer (und nunmehr Insolvenzschuldner) auf den Insolvenzverwalter übergeht. Denn ab diesem Zeitpunkt ist der Unternehmer nicht mehr in der Lage, rechtswirksam Entgeltforderungen in seinem eigenen „vorinsolvenzrechtlichen Unternehmen“ zu vereinnahmen - die Forderung wird aus seiner Sicht uneinbringlich (1. Berichtigung).

    Kommt es im Nachhinein zu einer Vereinnahmung der zuvor als uneinbringlich qualifizierten Forderungen durch den Insolvenzverwalter, führt dies zu einer weiteren Berichtigung der Umsatzsteuer. Die nunmehr entstehende Umsatzsteuerverbindlichkeit wird als Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 InsO qualifiziert (2. Berichtigung).

    Der BFH stellt klar, dass es für die Umsatzsteuerkorrektur aufgrund Uneinbringlichkeit der Forderung (1. Berichtigung) nicht auf den tatsächlichen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis von dem Unternehmer auf den Insolvenzverwalter, sondern das rechtliche Unvermögen des Unternehmers die ausstehenden Forderungen für die von ihm erbrachten Leistungen als Insolvenzschuldner einzuziehen, ankommt.

    Obwohl diese Rechtsprechung – wie diese Entscheidung zeigt – im Einzelfall zu Härten für den Insolvenzverwalter führen kann, ist sie doch grundsätzlich zu begrüßen, da sie klare und einfache Kriterien für den Zeitpunkt der Umsatzsteuerkorrektur gemäß § 17 UStG vorsieht.

    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/16

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