Aktuelle Beiträge von Dr. Uwe Scholz
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) betont in ständiger Rechtsprechung, dass die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit auch das Recht einer Gesellschaft zur grenzüberschreitenden Umwandlung umfasst. Hierunter versteht der EuGH das Recht, sich in eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegende Gesellschaft umzuwandeln, soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedsstaats eingehalten werden. In diesem Zusammenhang betont der EuGH insbesondere, dass nationale Regelungen, die die Umwandlung oder die Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat von einer vorherigen Liquidation der Gesellschaft in dem bisherigen Sitzstaat der Gesellschaft abhängig machen, mit dem Europarecht nicht vereinbar sind.
In Newsletter 1/2018 haben wir über die Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Berücksichtigung des Ausfalls von Kapitalforderungen berichtet. In seinem Urteil vom 24.10.2017, Az.: VIII R 13/15, hatte der BFH jedoch den Zeitpunkt, ab dem der Forderungsausfall steuerlich zu berücksichtigen ist, noch offen gelassen und lediglich fest-gestellt: „Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht in der Regel nicht aus“.
Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14.06.2018 (vgl. Newsletter 6/2018) hat die Finanzverwaltung als Folge aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.04.2018 entschieden, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen für Verzinsungszeiträume nach dem 01.04.2015 Aussetzung der Vollziehung gewährt wird. In einem Beschluss vom 31.08.2018 hat das Finanzgericht Münster jetzt bekräftigt, dass der Zinssatz von 6% jährlich bereits seit dem 01.01.2014 auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Das Finanzgericht Münster stützt sich in seiner Begründung dabei ausdrücklich auf den Beschluss des BFH, der eine Verfassungswidrigkeit für Verzinsungszeiträume nach dem 01.04.2015 angenommen hatte.