Aktuelle Beiträge von Dr. Uwe Scholz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 15.02.2023 (Az. XI R 24/22) klargestellt, dass einer Holdinggesellschaft das Recht auf Vorsteuerabzug für Leistungen, die sie von Dritten bezieht und die sie in Tochtergesellschaften einlegt, nicht zusteht.
Sportliche Betätigung steigert nicht nur die individuelle Gesundheit und Lebenserwartung der Ausübenden, sondern stärkt zugleich den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Miteinander in der Gesellschaft. Aus allen diesen Gründen stellt die Förderung des Sports einen gemeinnützigen Belang dar, § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 Abgabenordnung (AO), der unter Einhaltung weiterer formeller Anforderungen, weitgehende Begünstigungen nicht nur bei der Körperschaftssteuer für Vereine sondern auch bei der Umsatzsteuer zur Folge hat, § 4 Nr. 22 lit. b UStG. Das gilt aber nicht unbegrenzt.
Die pandemiebedingte Verlängerung der Steuererklärungsfristen seit 2019 ist der notwendige Ausgleich für die zusätzliche Belastung der steuerberatenden Berufe u.a. durch die Corona-Hilfen. Andererseits besteht in vielen Teilen Unsicherheit hinsichtlich der aktuell geltenden Fristen.