Aktuelle Beiträge von Dr. Uwe Scholz
Sportliche Betätigung steigert nicht nur die individuelle Gesundheit und Lebenserwartung der Ausübenden, sondern stärkt zugleich den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Miteinander in der Gesellschaft. Aus allen diesen Gründen stellt die Förderung des Sports einen gemeinnützigen Belang dar, § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 Abgabenordnung (AO), der unter Einhaltung weiterer formeller Anforderungen, weitgehende Begünstigungen nicht nur bei der Körperschaftssteuer für Vereine sondern auch bei der Umsatzsteuer zur Folge hat, § 4 Nr. 22 lit. b UStG. Das gilt aber nicht unbegrenzt.
Die pandemiebedingte Verlängerung der Steuererklärungsfristen seit 2019 ist der notwendige Ausgleich für die zusätzliche Belastung der steuerberatenden Berufe u.a. durch die Corona-Hilfen. Andererseits besteht in vielen Teilen Unsicherheit hinsichtlich der aktuell geltenden Fristen.
150 Milliarden Euro, soll der Steuerschaden sein, den verschiedene Staaten weltweit durch Cum-Ex, Cum-Cum und vergleichbare Geschäfte erlitten haben. Während sich die öffentliche Aufmerksamkeit vor allem auf die Cum-Ex-Geschäfte richtete, spielten Cum-Cum-Gestaltungen in der Debatte bisher kaum eine Rolle.