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    BFH: Fußballschiedsrichter selbstständige Gewerbetreibende

    Nicht nur im Rahmen der laufenden Weltmeisterschaft stehen neben den Spielern auch die Schiedsrichter im Mittelpunkt der Öffentlichkeit. In den letzten Jahren hat sich die Tätigkeit der Fußballschiedsrichter, insbesondere auf internationaler Ebene und in der 1. und 2. Bundesliga, zu einer finanziell lukrativen Tätigkeit entwickelt. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass die Einnahmen der Schiedsrichter auch in den Blickpunkt der Finanzverwaltung geraten sind. Umstritten war jedoch lange Zeit, ob die Schiedsrichter mit ihren Vergütungen auch der Gewerbesteuer unterliegen.

    Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Ansicht, dass nur international tätige Schiedsrichter eine selbstständige Tätigkeit ausüben, die der Gewerbesteuer unterliegt. Entgegen dieser Ansicht hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.12.2017, Az.: I R 98/15 entschieden, dass Fußballschiedsrichter grundsätzlich eine selbstständige, der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit ausüben. Das für die selbstständige Tätigkeit erforderliche unternehmerische Risiko begründet der BFH insbesondere damit, dass die Schiedsrichter (jedenfalls in dem Streitjahr) keine feste Vergütung erhielten, sondern nur für ihre tatsächlichen Einsätze bezahlt wurden. Ob der BFH insofern aufgrund der mittlerweile eingeführten Jahresvergütung für Schiedsrichter der 1. und 2. Bundesliga zu einem anderen Ergebnis käme, ist unklar.

    Interessant ist auch die Argumentation des BFH zur Frage der für eine Selbstständigkeit erforderlichen Unternehmerinitiative: Der BFH stellt auf die Weisungsfreiheit des Schiedsrichters während der Spielleitung ab. Zudem seien seine sämtlichen Entscheidungen, welche die Wahrnehmung von Tatsachen betreffen, auch im Nachhinein grundsätzlich endgültig und unanfechtbar. Diese Verknüpfung der sportlichen Weisungsfreiheit mit der Frage der Unternehmerinitiative verwundert sehr, da die Entscheidungen des Schiedsrichters im Spiel gerade keine Auswirkungen auf seinen wirtschaftlichen Erfolg haben sollten. Die Verknüpfung der Unternehmerinitiative mit der Weisungsfreiheit im Spiel ist daher verfehlt. Es stellt sich außerdem die Frage, ob die BFH-Entscheidung auf die Tätigkeit der Linienrichter und der weiteren Offiziellen (4. Offizieller; Videoschiedsrichter) nicht übertragbar ist, da der Schiedsrichter deren Entscheidung überstimmen kann. Hierauf kann es aber kaum ankommen; anderenfalls müssten die Einnahmen eines Schiedsrichters, der auch als Linienrichter oder 4. Offizieller tätig ist, steuerlich aufgeteilt werden.

    Aufmerksamkeit verdienen auch die Ausführungen des BFH zur Frage der internationalen Tätigkeit eines Schiedsrichters. Nach dem BFH begründet der Schiedsrichter durch die Leitung der Spiele keine Betriebsstätte. Vielmehr betreibe er seine gesamte Tätigkeit ausschließlich von der sogenannten Geschäftsleitungsbetriebsstätte, die regelmäßig im Büro bzw. in der Wohnung des Schiedsrichters liegt. Für inländische Schiedsrichter bedeutet das, dass ihre gesamten Einkünfte, auch wenn sie aus internationalen Einsätzen stammen, in Deutschland steuerpflichtig sind und hier der Gewerbesteuer unterliegen. Auf der anderen Seite folgt hieraus aber auch, dass internationale Schiedsrichter, die im Rahmen von Turnieren oder europäischen Wettbewerben in Deutschland ein Spiel leiten, mit ihren Einkünften in Deutschland nicht der Besteuerung unterliegen. Dies begründet auch für inländische Schiedsrichter Gestaltungspielräume, da sie durch die Begründung einer ausländischen Betriebsstätte (Büro) ihre Einnahmen der deutschen Besteuerung entziehen könnten.

    Auf Schiedsrichter anderer Sportarten ist diese Entscheidung ohne weiteres übertragbar.

    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/18

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