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Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen am Beispiel von Vesting-Klauseln
Mit allem Recht hat kürzlich das Kammergericht einen etablierten Grundsatz bestätigt: Gesellschafter einer GmbH sind zwangsweisen Einziehungen und Abtretungen ihrer Geschäftsanteile nicht schutzlos ausgeliefert – gerade auch nicht bei solchen Zwangsmaßnahmen aufgrund von Vesting-Klauseln. Vielmehr können sie sich wehren mittels einstweiliger Verfügung. Denn die Betroffenen müssen effektiv davor geschützt werden, dass die übrigen Gesellschafter vor der rechtskräftigen Entscheidung einer Klage gegen die Zwangsmaßnahme das Unternehmen nach ihrem Belieben umgestalten und der betroffene Gesellschafter so nicht wiedergutzumachende Nachteile erleiden. Allerdings müssen sich betroffene Gesellschafter sehr beeilen: Sie dürfen keinesfalls allzu lange damit warten, die einstweilige Verfügung zu beantragen; Gleiches gilt nach Erlass der Verfügung: Gesellschafter müssen diese schleunigst vollziehen. Zudem müssen sie rechtzeitig gegen die Zwangsmaßnahme klagen. (Kammergericht, Beschluss v. 12.1.2026 – 2 U 74/25)
Worin ging es in dem Fall?
Die anderen Gesellschafter einer GmbH hatten auf der Grundlage einer sog. Vesting-Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag beschlossen, den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters zwangsweise einzuziehen bzw. auf einen anderen Gesellschafter zu übertragen. Wie die Vereinbarung konkret aussah, lässt sich der Entscheidung des Gerichts nicht entnehmen. Solche Vesting-Klauseln sind in der Wagniskapital- und Private Equity-Finanzierung verbreitetet. Sie sanktionieren das Ausscheiden eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit der Möglichkeit des Verlusts seiner Gesellschaftsanteile durch deren Einziehung. Oft differenzieren solche Vereinbarungen die Höhe der von der GmbH geschuldeten Abfindung danach, ob ein sog. Good Leaver-Fall (dann Abfindung der sog. „gevesteten“ Anteile zum Verkehrswert) oder Bad Leaver-Fall (dann Abfindung zum Nennwert) vorliegt. Im Fall des Kammergerichts war offenbar der Geschäftsführer der GmbH nicht gleichzeitig auch deren Gesellschafter; das war eine andere Person. Das Ausscheiden des GmbH-Geschäftsführer sollte aber gleichzeitig zum Ausscheiden des Gesellschafters führen. Das Auseinanderfallen spielt für die juristische Essenz der Berliner Entscheidung keine nennenswerte Rolle. Die Zulässigkeit solcher Vesting-Klauseln ist streitig. Jedenfalls über die Grenzen des noch zulässig zu Vereinbarenden streitet man sich in der Juristerei. Nach allgemeinen Grundsätzen setzt eine Einziehung von Geschäftsanteilen gegen den Willen des Gesellschafters eine Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus. Die Gesellschafter müssen daraus klar die Voraussetzungen einer möglichen Einziehung erkennen können. Dieser Einziehungsgrund ist gerichtlich überprüfbar. Unbestimmte Rechtsbegriffe wie ein „wichtiger Grund“ in der Person des Gesellschafters können ausreichen; ebenso Formulierungen wie „gröblichster Verstoß gegen Interessen der GmbH“ oder „grobe Vertragsverletzung“. Unzureichend sind schwammige Klauseln, deren Inhalt sich durch Auslegung nicht ermitteln lässt. Der Einziehungsbeschluss erfordert die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Mehrheit. Falls nichts besonderes geregelt ist, reicht die einfache Mehrheit. Bei Zwangseinziehung aus wichtigem Grund ist der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt.
Einen solchen Beschluss zur zwangsweisen Einziehung des Geschäftsanteils bzw. dessen Übertragung auf einen Dritten hatten die anderen Gesellschafter gefasst. Zuvor hatten sie den Geschäftsführer abberufen. Daher kam nach den Vertragsregeln die Zwangsmaßnahme in Betracht. Gegen die Zwangsmaßnahme wandte sich der betroffene Gesellschafter gerichtlich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zunächst war er erfolgreich. Das Gericht erließ die einstweilige Verfügung. Offensichtlich hielt es die Vesting-Klausel als solche für rechtswidrig, oder es verneinte das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen. Der Gesellschafter schien erst mal gerettet. Doch dann passierten Fehler. Die wurden dem Gesellschafter zum Verhängnis:
Grundsatz: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Zwangseinziehung möglich
Das Kammergericht (so heißt das Oberlandesgericht in Berlin) bekräftigt zunächst den allgemein anerkannten Grundsatz: Effektiver gerichtlicher Rechtsschutzes der von einer Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung ihrer Geschäftsanteile betroffenen Gesellschafters ist geboten. Das gilt gerade auch beim Vesting: Ein solcher Gesellschafter muss davor geschützt werden, dass die übrigen Gesellschafter bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache das Unternehmen nach ihrem Belieben umgestalten und dem zwangsweise ausgeschlossenen Gesellschafter so nicht wiedergutzumachende Nachteile zufügen können. Deshalb bestehe grundsätzlich die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit. Insbesondere kann das Gericht der GmbH untersagen, eine geänderte Gesellschafterliste einzureichen, die den Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter bezeichnet. Es kann auch anordnen, dass die GmbH den Betroffenen bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin als Gesellschafter behandeln muss. Doch das Kammergericht hielt dem betroffenen Gesellschafter vor, dass er das Bedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz durch seine „nachlässige und zögerliche Rechtsverfolgung selbst widerlegt“ habe.
Selbstwiderlegung des betroffenen Gesellschafters
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein an sich vorliegender Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen sog. Selbstwiderlegung entfällt. Das kann insb. aus zwei Gründen passieren: Der Gesellschafter wartet zu lange, bis er seinen Antrag auf einstweiligem Rechtsschutz stellt. Oder er betreibt das Verfahren nicht zügig genug oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt betreibt.
Erster Grund: keine rechtzeitige Vollziehung der einstweiligen Verfügung
Es passiert auch Profis: Antragsteller müssen eine von ihnen erwirkte einstweilige Verfügung rechtzeitig vollziehen – gem. § 929 ZPO binnen eines Monats nach ihrem Erlass. Geschieht das nicht, ist nicht nur die bereits erlassene einstweilige Verfügung hinfällig. Es entfällt auch die Möglichkeit für einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit gleichem Inhalt. Die Begründung dafür ist, dass „durch eine derart nachlässige Prozessführung … der Antragsteller … zu erkennen (gibt), dass er die Sache selbst nicht als so dringlich ansieht und behandelt, wie es die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zwingend voraussetzt“ – schreibt das Kammergericht entsprechend allgemeiner Gerichtspraxis. Es weist dabei auf Finessen der Zustellung hin: Der Anwalt des Gesellschafters habe die einstweilige Verfügung lediglich der beklagten GmbH zugestellt, nicht aber wie erforderlich deren Prozessbevollmächtigten. Der Fehler seines Anwalts sei dem Gesellschafter zuzurechnen.
Zweiter Grund: übergebührliche Verzögerung der Hauptsacheklage
Der betroffene Gesellschafter hatte sich nach seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mehr als zehn Monate Zeit gelassen, Klage gegen die Zwangsmaßnahme zu erheben. Unverzüglich geklagt worden war nur gegen die Abberufung des Geschäftsführers. Das Kammergericht stellt klar, dass auch eine verzögerte Klage gegen die Zwangsmaßnahme die Selbstwiderlegung begründen könne. Oberlandesgerichte halten einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten für dringlichkeitsschädlich für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Aufgrund der um mehr als 10 Monate verzögerten Erhebung der Klage in der Hauptsache gegen die Zwangsmaßnahme sei der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund entfallen. Es genüge nicht, dass gegen die Abberufung des Geschäftsführers geklagt worden sei; das sei eine andere Auseinandersetzung. Geklagt werden müsse gegen genau die Maßnahme, gegen die sich die einstweilige Verfügung richten solle. Dem betroffenen Gesellschafter sei auch insoweit das Verschulden seines Anwalts zuzurechnen.
Weshalb die Berliner Entscheidung über den Fall hinaus von Bedeutung ist
Mit allem Recht bekräftigt das Kammergericht die besondere Bedeutung von vorläufigem Rechtsschutz im Gesellschaftsrecht. (Minderheits-)Gesellschafter müssen effektive Rechtsbehelfe dagegen haben, dass die Mehrheit rechtswidrige Maßnahme umsetzt und so den betroffenen Gesellschaftern nicht wiedergutzumachende Nachteile zufügt. Nachträglicher Rechtsschutz ist allzu häufig nicht effektiv genug. Wie immer im Zivilprozess genügt nicht, dass man im Recht ist. Gerade bei vorläufigem Rechtsschutz ist auf Seiten der betroffenen Gesellschafter besonders umsichtiges und konsequentes Vorgehen geboten.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/26
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