Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

     
    Dr. Thomas Heidel

    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

    KONTAKT

    Telefon: +49 228 72543-21
    Telefax: +49 228 72543-20
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    TÄTIGKEITSBEREICHE

    TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE

    Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Beratung von Unternehmen und von Privatpersonen im Gesellschafts- und Steuerrecht. Einen besonderen Tätigkeitsschwerpunkt bildet das Aktienrecht - sowohl mit beratend gestalterischer Praxis als auch vielfältigen Erfahrungen in streitigen Auseinandersetzungen.

    BERUFLICHER WERDEGANG

    • Universitäten Kiel und Freiburg (Dr. jur. 1987)
    • Zulassung zur Anwaltschaft (1988)
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

    VERÖFFENTLICHUNGEN

    Portraits

    MITGLIEDSCHAFTEN

    • Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein
    • Bonner Anwaltverein
    • Deutscher Anwaltverein
    • VGR - Wissenschaftliche Vereinigung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

    SPRACHEN

    • Deutsch
    • Englisch

    PERSÖNLICHES

    geboren im Jahre 1956 in Berlin

    Aktuelle Beiträge von Dr. Thomas Heidel

    Oberster Gerichtshof Österreichs: Verschärfte Leitungspflichten und Organhaftung im Konzern – auf deutsches Recht übertragbar

    Drei Jahre alt ist eine Entscheidung des OGH, des Obersten Gerichtshofs Österreichs, zum Konzernrecht einschließlich der Pflichten sowie der Mitglieder von Vorständen und Aufsichtsräten und ihrer Haftung. Die vom OGH begründete Ausweitung der Konzernleitungsaufgaben hat erhebliche Ausstrahlungswirkung auf das deutsche Recht und daher nichts von ihrer Aktualität und Bedeutung verloren.
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    Starke Ansage zweier Oberlandesgerichte für Minderheitsschutz in Hauptversammlungen

    Minderheitsschutz in Aktiengesellschaften ist oft eine Uphill Battle. Da setzen zwei Oberlandesgerichte deutliche Zeichen für effektiven Minderheitsschutz, jeweils in Zusammenhang mit Hauptversammlungen, die über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ihr herrschendes Unternehmen und Organmitglieder beschließen sollten. Das Oberlandesgericht Frankfurt betont die besondere Bedeutung des Rechts der Minderheit, die Beschlussfassung einer Hauptversammlung gerichtlich zu erzwingen: Nur wenn eindeutig kein rechtmäßiger Beschluss möglich sei, dürfe der Vorstand das Verlangen zurückweisen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasst sich mit dem Ersatz des satzungsmäßigen Versammlungsleiters (AR-Vorsitzender) durch einen neutralen Leiter: Der komme in Betracht, wenn sich der AR-Vorsitzende bei einer vorherigen Hauptversammlung gravierend fehlverhalten hat.
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    BGH: Keine faktische Satzungsänderung und offenbar Zweifel an Zulässigkeit von sog. „Satzungsdurchbrechungen“ bei Kapitalgesellschaften

    Der BGH hat jüngst einen Grundsatz bekräftigt, der eine Selbstverständlichkeit ist: Die Organe einer Kapitalgesellschaft (insb. GmbH und AG) können deren Satzung nicht wirksam „faktisch“ ändern. Zumal Hauptversammlungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft, die gegen die Satzung verstoßen, sind rechtswidrig und aufgrund einer Anfechtungsklage für nichtig zu erklären – auch wenn sich die rechtswidrige Praxis jahrelang eingeschliffen hat. Zweifel lässt der BGH erkennen an der weithin für zulässig gehaltenen Rechtsfigur einer Satzungsdurchbrechung.
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