Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

     
    Dr. Thomas Heidel

    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

    KONTAKT

    Telefon: +49 228 72543-21
    Telefax: +49 228 72543-20
    heidel@meilicke-hoffmann.de
    VCard



    TÄTIGKEITSBEREICHE

    TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE

    Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Beratung von Unternehmen und von Privatpersonen im Gesellschafts- und Steuerrecht. Einen besonderen Tätigkeitsschwerpunkt bildet das Aktienrecht - sowohl mit beratend gestalterischer Praxis als auch vielfältigen Erfahrungen in streitigen Auseinandersetzungen.

    BERUFLICHER WERDEGANG

    • Universitäten Kiel und Freiburg (Dr. jur. 1987)
    • Zulassung zur Anwaltschaft (1988)
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

    VERÖFFENTLICHUNGEN

    Portraits

    MITGLIEDSCHAFTEN

    • Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein
    • Bonner Anwaltverein
    • Deutscher Anwaltverein
    • VGR - Wissenschaftliche Vereinigung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

    SPRACHEN

    • Deutsch
    • Englisch

    PERSÖNLICHES

    geboren im Jahre 1956 in Berlin

    Aktuelle Beiträge von Dr. Thomas Heidel

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen am Beispiel von Vesting-Klauseln

    Mit allem Recht hat kürzlich das Kammergericht einen etablierten Grundsatz bestätigt: Gesellschafter einer GmbH sind zwangsweisen Einziehungen und Abtretungen ihrer Geschäftsanteile nicht schutzlos ausgeliefert – gerade auch nicht bei solchen Zwangsmaßnahmen aufgrund von Vesting-Klauseln. Vielmehr können sie sich wehren mittels einstweiliger Verfügung. Denn die Betroffenen müssen effektiv davor geschützt werden, dass die übrigen Gesellschafter vor der rechtskräftigen Entscheidung einer Klage gegen die Zwangsmaßnahme das Unternehmen nach ihrem Belieben umgestalten und der betroffene Gesellschafter so nicht wiedergutzumachende Nachteile erleiden. Allerdings müssen sich betroffene Gesellschafter sehr beeilen: Sie dürfen keinesfalls allzu lange damit warten, die einstweilige Verfügung zu beantragen; Gleiches gilt nach Erlass der Verfügung: Gesellschafter müssen diese schleunigst vollziehen. Zudem müssen sie rechtzeitig gegen die Zwangsmaßnahme klagen. (Kammergericht, Beschluss v. 12.1.2026 – 2 U 74/25)
    Weiterlesen

    BGH: Doch noch keine Klarheit über Geschäftsleiterhaftung für Kartellbußgelder

    Gespannt war sie erwartet worden, die Entscheidung des Kartellsenats des BGH zur äußerst kontroversen Frage, ob Geschäftsführer und Vorstände für Bußgelder haften, die gegen ihre Unternehmen wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt wurden (vgl. Newsletter 1/25: „BGH-Kartellsenat entscheidet äußerst kontroverse gesellschaftsrechtliche Frage“). Der BGH hatte am 11. Februar 2025 sehr ausführlich verhandelt. Und entschied noch am selben Tage und gab dazu eine Presseerklärung heraus: Der BGH entschied noch immer nicht selbst in der Sache; vielmehr legte er dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob Europäisches Recht einer nationalen Regelung entgegenstehe, „nach der ein Unternehmen, gegen das ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt worden ist, seine Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder dafür in Regress nehmen kann“. Vier Monte und damit ungewöhnlich lange dauerte es danach, seitdem man auf der BGH-Homepage den Wortlaut der Entscheidung (KZR 74/23) nachlesen kann. Da lässt der BGH zwar mit allem Recht keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass nach deutschem Recht Geschäftsleiter für aufgrund ihres Fehlverhaltens verhängte Kartellbußen ihrem Unternehmen Schadensersatz leisten müssen. Doch das zu entscheiden, sieht sich der BGH durch Europarecht gehindert. Er meint, für die Beantwortung der Frage der Haftung sei erheblich, ob das Unionsrecht eine einschränkende Auslegung der deutschen Haftungsvorschriften gebiete.
    Weiterlesen

    Rechtsprechung macht Sonderprüfer zu zahnlosem Tiger

    Ein Beitrag in unserem Newsletter 2/2020 stand unter der Überschrift: „Sonderprüfer – Stumpfes Schwert oder effektives Kontrollinstrument?“ Die Antwort auf unsere damalige Frage wird immer klarer. Die Gerichte weisen den Vorständen und Aufsichtsräten einen einfachen Weg, die Durchführung einer Sonderprüfung „nahezu unmöglich“ zu machen und die „Tätigkeit des Sonderprüfers zu unterminieren“, wie es der bekannte Wiener Universitätsprofessor Sebastian Mock jüngst kritisierte (ZIP 2025, 246): Gerichte verneinen den durch Klage oder im vorläufigen Rechtsschutz durchsetzbaren Anspruch des Sonderprüfers auf Herausgabe von Unterlagen. So nach LG und OLG München im Jahr 2019 nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt in einer kürzlich bekannt gewordenen rechtskräftigen Entscheidung.
    Weiterlesen