Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

     
    Dr. Thomas Heidel

    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

    KONTAKT

    Telefon: +49 228 72543-21
    Telefax: +49 228 72543-20
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    TÄTIGKEITSBEREICHE

    TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE

    Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Beratung von Unternehmen und von Privatpersonen im Gesellschafts- und Steuerrecht. Einen besonderen Tätigkeitsschwerpunkt bildet das Aktienrecht - sowohl mit beratend gestalterischer Praxis als auch vielfältigen Erfahrungen in streitigen Auseinandersetzungen.

    BERUFLICHER WERDEGANG

    • Universitäten Kiel und Freiburg (Dr. jur. 1987)
    • Zulassung zur Anwaltschaft (1988)
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

    VERÖFFENTLICHUNGEN

    Portraits

    MITGLIEDSCHAFTEN

    • Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein
    • Bonner Anwaltverein
    • Deutscher Anwaltverein
    • VGR - Wissenschaftliche Vereinigung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

    SPRACHEN

    • Deutsch
    • Englisch

    PERSÖNLICHES

    geboren im Jahre 1956 in Berlin

    Aktuelle Beiträge von Dr. Thomas Heidel

    Kammergericht Berlin: Strenge Anforderungen an Geschäftsführer bei Vertrauen auf Begutachtung der Insolvenzsituation durch Berufsträger

    Das Kammergericht Berlin (KG) konnte sich in seinem Urteil von 28.04.2022, Az.: 2 U 39/18, neben anderen insolvenzrechtlichen Fragen zentral dazu äußern, unter welchen Voraussetzungen sich der Geschäftsführer einer GmbH auf ein eingeholtes Gutachten eines externen Beraters zur Überprüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft verlassen konnte – und wann gerade nicht. Mit seinem Urteil führte das KG die bisherige Rechtsprechung des BGH zu diesem Themenkomplex konsequent fort. Zudem stellte das Gericht fest, dass sich der Verwalter zur Begründung der Überschuldung auf einen lediglich im Entwurf vorliegenden Jahresabschluss berufen kann.
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    Übernahmesituation dringender Fall für gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern

    Eine Übernahmesituation begründet einen wichtigen Grund für eine gerichtliche Bestellung von Mitgliedern eines Aufsichtsrats. Das Gericht muss seine Entscheidung am Interesse der Gesellschaft orientieren. Bei seiner Auswahlentscheidung soll es dem Personalvorschlag von Vorstand und verbliebenen Aufsichtsratsmitgliedern folgen können, obgleich die Hauptversammlung kurz zuvor knapp die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder abgewählt hat. Das hat jüngst das OLG Frankfurt entschieden – unter Kritik in der Literatur.
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    BGH: Gesellschafter der GmbH dürfen deren Ansprüche nicht gegen Fremdgeschäftsführer durchsetzen

    Der BGH hat am 25. Januar 2022 (Az. II ZR 50/20) entschieden, dass ein Gesellschafter einer GmbH deren Schadensersatzansprüche grundsätzlich nicht in eigenem Namen geltend machen kann. Damit erteilte er Stimmen in Literatur und Rechtsprechung eine Absage, die eine Öffnung der Gesellschafterklage (sog. actio pro socio bzw. pro societate) für Ansprüche gegen den Fremdgeschäftsführer fordern.
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