Aktuelle Beiträge von Dr. Thomas Heidel
Der BGH hat am 25. Januar 2022 (Az. II ZR 50/20) entschieden, dass ein Gesellschafter einer GmbH deren Schadensersatzansprüche grundsätzlich nicht in eigenem Namen geltend machen kann. Damit erteilte er Stimmen in Literatur und Rechtsprechung eine Absage, die eine Öffnung der Gesellschafterklage (sog. actio pro socio bzw. pro societate) für Ansprüche gegen den Fremdgeschäftsführer fordern.
Schon im März 2020 erließ der Gesetzgeber das COVMG – das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Die Geltungsdauer beschränkte er zunächst bis Ende 2020, mit Verlängerung bis Ende 2021 (vgl. dazu Newsletter 3/2020 und 9/2020). Doch auch dieses Datum ist schon wieder überholt. Noch vor dem Ausbruch der sog. Vierten Welle verlängerte der Bundestag die Geltung bis Ende August 2022. Besonders umstrittenen war von Anfang an die Einführung virtueller Versammlungen der Anteilseigner, zumal in der Aktiengesellschaft. Dem Wortlaut nach unangetastet blieb das Erfordernis im Umwandlungsgesetz, dass Beschlüsse zu Umwandlungen „nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber“ möglich sind (§ 13 Abs. 1 S. 2 UmwG). Streitig war, ob dafür Präsenz zwingend ist. Das verneint der BGH in einem aktuellen Beschluss. Er mahnt aber mit Recht an, dass virtuelle Versammlungen das Teilnahmerecht der Anteilsinhaber mit der Möglichkeit zum Austausch untereinander und mit den Organen gewährleisten müssen.
Wie im letzten Newsletter angekündigt (unzulässige verdeckte Aufsichtsratsvergütung bei bloßer Geschäftsführerstellung beim Vertragspartner, Newsletter 10/21), folgt hier die Besprechung des weiteren aktuellen Urteils des BGH zur verdeckten Aufsichtsratsvergütung: Am 22.06.2021 befand der BGH einen Beratungsvertrag über Angelegenheiten der AG, die schon zum Aufgabenbereich eines Aufsichtsratsmitglieds gehören, für nichtig, obgleich die Vertragspartner nicht das Aufsichtsratsmitglied und die AG waren, sondern zwei Drittunternehmen (II ZR 225/20). Damit festigte und erweiterte der BGH seine ständige Rechtsprechung zur unzulässigen verdeckten Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern. Umgehungsabsichten der Beteiligten sind irrelevant.