Aktuelle Beiträge von Dr. Thomas Heidel
Erstaunlich wenig beachtet worden sind zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die in der Praxis für viele Unternehmen ein Aus der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer einläuten könnten – über den (Um-)Weg der Einbeziehung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE – „Societas Europaea“) in die Konzernstruktur. Seine Entscheidung hat das BAG unter die Überschrift gestellt „SE-- Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens“. Das ist aber irreführend. Richtigerweise hätte es heißen müssen „Keine Nachholung“.
Mit allem Recht hat kürzlich das Kammergericht einen etablierten Grundsatz bestätigt: Gesellschafter einer GmbH sind zwangsweisen Einziehungen und Abtretungen ihrer Geschäftsanteile nicht schutzlos ausgeliefert – gerade auch nicht bei solchen Zwangsmaßnahmen aufgrund von Vesting-Klauseln. Vielmehr können sie sich wehren mittels einstweiliger Verfügung. Denn die Betroffenen müssen effektiv davor geschützt werden, dass die übrigen Gesellschafter vor der rechtskräftigen Entscheidung einer Klage gegen die Zwangsmaßnahme das Unternehmen nach ihrem Belieben umgestalten und der betroffene Gesellschafter so nicht wiedergutzumachende Nachteile erleiden. Allerdings müssen sich betroffene Gesellschafter sehr beeilen: Sie dürfen keinesfalls allzu lange damit warten, die einstweilige Verfügung zu beantragen; Gleiches gilt nach Erlass der Verfügung: Gesellschafter müssen diese schleunigst vollziehen. Zudem müssen sie rechtzeitig gegen die Zwangsmaßnahme klagen. (Kammergericht, Beschluss v. 12.1.2026 – 2 U 74/25)
Gespannt war sie erwartet worden, die Entscheidung des Kartellsenats des BGH zur äußerst kontroversen Frage, ob Geschäftsführer und Vorstände für Bußgelder haften, die gegen ihre Unternehmen wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt wurden (vgl. Newsletter 1/25: „BGH-Kartellsenat entscheidet äußerst kontroverse gesellschaftsrechtliche Frage“). Der BGH hatte am 11. Februar 2025 sehr ausführlich verhandelt. Und entschied noch am selben Tage und gab dazu eine Presseerklärung heraus: Der BGH entschied noch immer nicht selbst in der Sache; vielmehr legte er dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob Europäisches Recht einer nationalen Regelung entgegenstehe, „nach der ein Unternehmen, gegen das ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt worden ist, seine Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder dafür in Regress nehmen kann“. Vier Monte und damit ungewöhnlich lange dauerte es danach, seitdem man auf der BGH-Homepage den Wortlaut der Entscheidung (KZR 74/23) nachlesen kann. Da lässt der BGH zwar mit allem Recht keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass nach deutschem Recht Geschäftsleiter für aufgrund ihres Fehlverhaltens verhängte Kartellbußen ihrem Unternehmen Schadensersatz leisten müssen. Doch das zu entscheiden, sieht sich der BGH durch Europarecht gehindert. Er meint, für die Beantwortung der Frage der Haftung sei erheblich, ob das Unionsrecht eine einschränkende Auslegung der deutschen Haftungsvorschriften gebiete.