Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Erneute Hoffnung auf Anrechnung ausländischer Körperschaftssteuer

    Das in Deutschland bis 2000 gültige körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren verstieß bekanntlich gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit (EuGH-Urteile Manninen für Finnland, Test Claiments in the FII Group Litigation I und II für Großbritannien, Meilicke I und II für Deutschland und Accor für Frankreich). In Deutschland warten die Aktionäre seit über einem Jahrzehnt darauf, dass Deutschland diese EuGH-Rechtsprechung durch Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuervorbelastung auf Auslandsdividenden umsetzt. Alle Versuche, die Ansprüche bei der deutschen Finanzgerichtsbarkeit durchzusetzen, sind bisher aber daran gescheitert, dass die Steuerpflichtigen darüber im Unklaren gelassen werden, welche Anforderungen an den Nachweis der ausländischen Steuerbelastung gestellt werden. Materiell und formell wird durch die im Vergleich zur inländischen Vorbelastung andere Berechnungsweise das unionsrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt. Das deswegen gegen Deutschland eingeleitete Beschwerdeverfahren wegen Vertragsverletzung (siehe W. Meilicke, Der Betrieb 2015 S. 2601) liegt noch unbeschieden bei der Kommission.

    Am 20. Juni 2018 fand nun vor dem EuGH die mündliche Verhandlung in dem Vertragsverletzungsverfahren Kommission gegen Frankreich, C-416/17 statt. Ausweislich der im Amtsblatt der EU C/293/22 vom 04.09.2017 veröffentlichten Zusammenfassung der Beanstandungen geht es auch dort um die unzureichende Umsetzung der EuGH-Urteile Manninen, Test Claiments in the FII Group Litigation I und II, Meilicke I und II und Accor, diesmal durch Frankreich. Die Kommission wirft Frankreich im Wesentlichen vor, die unionsrechtliche gebotene Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuervorbelastung auf Auslandsdividenden durch überzogene Beweisanforderungen und die Verweigerung der gebotenen Anrechnung indirekter Vorbelastungen zu hintertreiben. Das sind genau die Vorwürfe, welche auch dem Mitgliedstaat Deutschland zu machen sind.

    Die Entscheidung der Kommission über die gegen Deutschland anhängige Beschwerde dürfte wesentlich vom Ausgang des Parallelverfahren zum französischen Recht abhängen. Den deutschen Steuerpflichtigen ist zu raten, die Hoffnung auf eine rechtmäßige Besteuerung ihrer in den Jahren 1990 bis 2001 erhaltenen Auslandsdividenden noch nicht aufzugeben, sondern gestellte Anträge aufrecht zu erhalten und Belege und andere Beweismittel noch nicht zu vernichten.

    Dr. Wienand Meilicke

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/18

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