Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Frechheit siegt! Eine Nachlese zu den Postbank-Entscheidungen des BGH

    Mit Beschluss vom 25.2.2026 – II ZR 130/24 hat der BGH den Antrag der Deutschen Bank auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Köln vom 23.10.2024 – 13 U 231/17, AG 2025, 165 zurückgewiesen. Damit steht - nach mehr als 17 Jahren! - endlich rechtskräftig fest, dass die Deutsche Bank anlässlich des Erwerbs der Kontrollmehrheit an der Deutsche Postbank AG von der Deutsche Post AG im September 2008 den außenstehenden Aktionären spätestens am 20.9.2008 ein Pflichtübernahmeangebot zum Preis von € 57,25 pro Aktie hätte machen müssen.

    Um die nach § 29 Abs. 2 WpÜG beim Erwerb von 30% ausgelöste Pflicht zu einem Pflichtangebot an alle Aktionäre möglichst zu vermeiden, teilten die Kaufvertragsparteien den Erwerb der Aktienmehrheit an der Postbank in zwei schuldrechtlich von Anfang an verbindlich vereinbarte Teile auf: eine erste Tranche von 29,75% der zum Preis von € 57,25 pro Stück gekauften Aktien wurde schon im September 2008 bezahlt und dinglich übertragen. Die dingliche Übereignung der zweiten, die Aktienmehrheit verschaffenden Tranche, wurde zeitlich so hinausgeschoben, dass die Deutsche Bank nach Ablauf der Fristen des WpÜG ein als „freiwillig“ deklariertes Übernahmeangebot ohne Bindung an den für den Kontrollerwerb vereinbarten Preis glaubte vornehmen zu können.

    Wir haben als erste öffentlich darauf hingewiesen, dass die aus den veröffentlichten Dokumenten nachweisbare Aufteilung des verbindlich vereinbarten Erwerbs einer Aktienmehrheit nach dem Wortlaut und den Zielen der unionsrechtlichen Übernahmerichtlinie ein Pflichtangebot auslöst, welches durch die zeitliche Streckung der dinglichen Übertragung nicht umgangen werden kann (Meilicke/Meilicke, ZIP vom 26.3.2010, S. 588). Wir standen aber allein; aus der deutschen Professorenschaft sind keine Bedenken gegen das Vorgehen der Deutschen Bank bekannt geworden. Die Einschätzung, ob das auch an den Gutachtenaufträgen liegen könnte, welche von den Großunternehmen dieser Republik vergeben zu werden pflegen und für welche man sich nicht disqualifizieren möchte, überlassen wir gerne dem geneigten Leser.

    Die Deutsche Bank hat sich jedenfalls nicht davon abhalten lassen, am 7.10.2010 ein Übernahmeangebot zum Preis von € 25,00 pro Postbank-Aktie zu veröffentlichen. In dessen Vollzug überschritt sie – vermeintlich erstmals – die 30%-Grenze des § 29 Abs. 2 WpÜG. Der spätere dingliche Erwerb der zweiten Tranche schien kein Pflichtübernahmeangebot mehr auszulösen.

    Während das Landgerichts Köln die Deutsche Bank verurteilte (Urt. v. 20.10.2017, 82 O 11/15, juris), wies das OLG Köln die Klage auf Zahlung der Differenz ab (Urt. v. 16.12.2020 -13 U 231/17, juris). Auf die zugelassene Revision hob der BGH das Urteil auf (BGH, Urt. vom13.12.2022, II ZR 14/21, juris). Dabei folgte der BGH aber nicht unserer Argumentation aus der unionsrechtlichen Übernahmerichtlinie, sondern wies das Verfahren zur weitergehenden Ermittlung des aus öffentlichen Quellen nicht zugänglichen Sachverhalts (ein acting in concert zwischen Deutsche Bank und Deutsche Post AG) zurück. Erst im zweiten Anlauf ließ das OLG Köln sich nach einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme überzeugen (Urt. v. 23.10.2024 – 13 U 231/17).

    Bemerkenswert an der Entscheidung sind insbesondere die Erwägungen, mit denen das OLG Köln sich mit dem Einwand der Deutsche Bank auseinandersetzt, sie hätte ohne Verschulden auf den Rat ihrer Anwälte vertrauen können. Die Deutsche Bank sah nämlich geflissentlich davon ab, den ihr anwaltlich erteilten Rat vollständig offen zu legen. Die Vorstellung, die Deutsche Bank sei von ihren Anwälten nicht auf die für ein Pflichtangebot sprechenden Risiken hingewiesen worden, erscheint lebensfremd.

    Für rational handelnde Investoren war die Annahme des „freiwilligen“ Angebots zu einem Preis von weniger als 44% des von der Deutsche Bank für die Kontrolle gezahlten Preises nur sinnvoll, wenn es sich angesichts der Prozesskosten und des Prozessrisikos lohnte, für ihr Aktienpaket die Differenz von der Deutsche Bank einzuklagen. Geradezu töricht war es, das Angebot zum Preis von nur € 25,00 anzunehmen und nicht zu klagen. Wer das tat, war seine Aktien endgültig unter Wert los; für die Verjährung seines Anspruchs auf die Differenz gilt die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 13.12.2022 – II ZR 14/21, a.a.O., 5. Leitsatz).

    Noch offen ist die Frage, ob sich die Barabfindung der Aktionäre, die ihre Postbank-Aktien behalten haben, bis sie durch Abschluss des Gewinnabführungsvertrags vom 5.12.2012 (angebotene Barabfindung € 25,18 pro Aktie) und den Squeeze-Out vom 28.8.2015 (angebotene Barabfindung € 35,05 pro Aktie) aus dem Unternehmen herausgedrängt wurden, unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem pflichtwidrig unterlassenen Pflichtangebot bemisst. Der BGH hat diese Frage bereits verneint (Urt. v. 11.6.2013, II ZR 80/12, Tz. 10 ff. – juris). Das OLG Düsseldorf beabsichtigt, dieser Rechtsprechung zu folgen (Hinweisbeschluss vom 11.12.2025 – I-26 W 5/21 [AktE]) und fühlt sich dabei von der herrschen Literaturmeinung unterstützt. BGH, OLG Düsseldorf und Literatur stützen sich dabei aber ausschließlich auf Aussagen des deutschen Gesetzgebers. Wortlaut und Ziele der Übernahmerichtlinie, die nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. vom 13.11.1990, C-106/89, - Marleasing) für die Auslegung des deutschen WpÜG vorrangig maßgeblich sind, werden nicht problematisiert, nicht einmal erwähnt.

    Wir halten es für zweifelhaft, ob das deutsche Rechtsstaatsprinzip und die Rechtsweggarantie gestatten, einen von der unionsrechtlichen Übernahmerichtlinie gewährten Anspruch auf Teilhabe an der Kontrollprämie nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Anspruchsteller seine Aktien unwiderruflich zu einem um 56% unter dem für den Kontrollerwerb gezahlten Preis übereignet, um nur unter dieser Bedingung, letztlich der Vornahme einer gemischten Schenkung, seine mangels Veröffentlichung des vollständigen Sachverhalts unsicheren Ansprüche auf Zahlung der Kontrollprämie durchsetzen zu können.

    Wir vermögen auch nicht zu erkennen, warum die deutschen Gerichte und ihre Kommentatoren meinen, der deutsche Gesetzgeber sei mit dieser Rechtslage dem Gebot von Art. 17 der Übernahmerichtlinie gerecht geworden, wonach die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen müssen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zu verhängen sind. Der Fall Postbank zeigt nämlich, dass die Rechtslage in Deutschland nicht abschreckend ist, sondern zum Rechtsbruch geradezu ermutigt. Nach dem Motto „Frechheit siegt“ hat die Deutsche Bank die vom WpÜG und der Übernahmerichtlinie angeordnete Teilung der Kontrollprämie für alle außenstehenden Aktionäre gespart, die das völlig unangemessene „freiwillige“ Übernahmeangebot entweder nicht angenommen oder angenommen, aber nicht selbst geklagt haben. Auch die Deutsche Post AG als Verkäuferin hat von ihrer Mitwirkung an der Rechtsverletzung profitiert: bei einem eingeplanten Pflichtangebot in Höhe der Kontrollprämie hätte sie schwerlich von der Deutschen Bank den stolzen Preis von € 57,25 pro Aktie erzielen können.

    Aus anwaltlicher Sicht zeigt sich, dass es sich gerade im Kapitalmarktrecht lohnt, zu Lasten der Investoren die rechtlichen Grenzen auszutesten und bewusst zu überschreiten.

    Dr. Wienand Meilicke

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/26

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