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    Kein Anspruch gegen eine Betriebsschließungsversicherung für corona-bedingte Betriebsschließung, wenn Corona nicht in der Liste der versicherten Krankheiten enthalten ist

    Wenn COVID-19 nicht in der Liste der versicherten Krankheiten in einem Versicherungsvertrag für das Risiko einer Betriebsschließung enthalten ist, besteht für den Fall einer zeitweisen Schließung des Betriebs infolge der Pandemie kein Anspruch gegen den Versicherer. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144 / 21 – entschieden.

    Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger betreibt eine Gaststätte, die er aufgrund der Corona-Pandemie für eine gewisse Zeit geschlossen halten musste. Er unterhält bei der beklagten Versicherung eine so genannte Betriebsschließungsversicherung. Nach den zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ersetzt der Versicherer den Ertragsausfallschaden für eine Zeit von bis zu 30 Tagen, wenn die zuständige Behörde den Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger schließt. Insoweit wurde hinsichtlich der vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger auf eine in den Bedingungen enthaltene Aufzählung der in §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (IfSchG) namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger verwiesen. Hierin war das Corona-Virus (COVID-19) nicht enthalten.

    Der BGH hat nun entschieden, dass sich die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsschutzes, aus dem in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Katalog der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger ergebe.

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen ankomme, werde den Bedingungen entnehmen, dass die vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten von dem in den Bedingungen enthaltenen Katalog näher bestimmt würden. Er werde aus der Formulierung der Bedingungen erkennen, dass hier eine eigenständige Definition des Versicherungsumfangs vorliege und den Katalog der aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger als abschließend ansehen.

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, könne aber nicht davon ausgehen, dass der Versicherer auch für nicht in dem Katalog aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger eintreten wolle, die – wie im entschiedenen Fall – unter Umständen erst Jahre nach dem Vertragsschluss auftreten und bei denen dem Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich sei.

    Die Klausel halte auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Wortlaut der Bedingungen entnehmen könne, dass die vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend definiert sind. Ihm werde nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des InfSchG erfasst sei. Hierbei könne auch offenbleiben, ob die im Bedingungswerk genannten Krankheiten und Krankheitserreger identisch mit den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 IfSG aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern seien. Auch im Falle einer fehlenden Deckungsgleichheit ergebe sich hieraus keine Intransparenz. Auch liege keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB vor.

    Der BGH hat daher einen Anspruch des Klägers auf Deckungsschutz im entschiedenen Falle abgewiesen.

    Da bei Betriebsschließungsversicherungen unterschiedlichste Klauselwerke verwendet werden, sollte im Einzelfall eine Prüfung durch einen fachkundigen Anwalt erfolgen.

    H. Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/22

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