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    Kein Zustellnachweis beim Einwurf-Einschreiben!

    Bei dem aktuellen Zustellverfahren der Deutschen Post AG gibt es keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens, weil der Zusteller seine Unterschrift auf dem Scanner leistet und den Auslieferungsbeleg abschließt, bevor er die Sendung tatsächlich in den Briefkasten einlegt. Damit trägt der Versender das volle Zugangsrisiko.

    Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Es ging um eine personenbedingte Kündigung. Der Kläger wies in den letzten 3 Jahren mehrere jeweils mehr als sechs Wochen dauernde krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Die Beklagte lud ihn mehrfach zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) ein, auch per Einwurf-Einschreiben. Der Kläger reagierte nicht.

    Das BAG bestätigte die Vorinstanzen: Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, da die Beklagte die Verhältnismäßigkeit nicht darlegen konnte. Da sie ihrer Pflicht zur Einladung zu einem bEM-Verfahren nicht nachgekommen ist, trug sie die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein bEM objektiv nutzlos gewesen wäre. Dies konnte sie nicht nachweisen;

    Laut BAG stellt das nunmehr angewandten Scan-Verfahren der Deutschen Post AG keinen Anscheinsbeweis für den Zugang der Briefsendung dar. Beim Scan-Verfahren unterschreibt der Zusteller auf dem Scanner-Eingabefeld und schließt den Vorgang ab, bevor er die Sendung tatsächlich in den Briefkasten einlegt. Der Auslieferungsbeleg wird damit zu einem Zeitpunkt generiert, zu dem die Zustellung noch gar nicht erfolgt ist – er ist zumindest für einige Augenblicke objektiv unwahr. Dies unterscheidet das Scan-Verfahren vom früher vom BGH anerkannten und vom BAG, (Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24, NL4/2025) bestätigten „Peel-off-Label-Verfahren", bei dem der Zusteller das Abziehetikett erst nach dem Einwurf auf den Beleg klebt und anschließend unterschreibt. Nach dem Scan-Vorgang wird vom Zusteller keine besondere Aufmerksamkeit mehr gefordert; die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlich erfolgten Zustellung steigt gegenüber einem gewöhnlichen Brief nicht signifikant an.

    Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung: Arbeitgeber, die bspw. bEM-Einladungen, Abmahnungen oder Kündigungen per Einwurf-Einschreiben versenden, können sich im Streitfall nicht auf einen Anscheinsbeweis für den Zugang berufen.

    Die Entscheidung hat über das Arbeitsrecht hinaus Bedeutung für alle Rechtsgebiete, in denen der Zugang einer schriftlichen Erklärung rechtlich erheblich ist – etwa im Miet-, Vertrags- oder Verwaltungsrecht –, da der Anscheinsbeweis beim Scan-Verfahren der Deutschen Post AG generell ausscheidet und Absender jeder Art das volle Zugangsrisiko tragen.

    Wer sich im Rechtsverkehr auf den Zugang eines per Einwurf-Einschreiben versandten Schreibens berufen muss, sollte künftig auf sicherere Übermittlungswege ausweichen. Hier muss der Versender stets überlegen, ob der Zeitpunkt des Zugangs wichtig ist oder nicht: Für Fälle, in denen der Zugang zwar nachweisbar sein muss, aber nicht auf einen bestimmten Tag oder Zeitpunkt ankommt, bietet sich das Übergabe-Einschreiben an. Hierbei übergibt der Zusteller die Sendung persönlich und verlangt eine Unterschrift des Empfängers. Wird niemand erreicht, hinterlegt die Deutsche Post die Sendung in der Filiale und hinterlässt eine Benachrichtigungskarte im Briefkasten des Empfängers. Der Empfänger kann die Sendung dort innerhalb einer bestimmten Frist abholen. Der rechtliche Zugang der Erklärung erfolgt jedoch erst, wenn der Empfänger die Sendung tatsächlich in den Machtbereich hat und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht. In der Praxis ist deshalb bei fristgebundenen Erklärungen vom Übergabe-Einschreiben abzuraten. Für solche Fälle bleiben in der Regel die Zustellung durch einen Boten oder die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. unter Zeugen. Bei der Botenzustellung sollte der Bote schriftlich bestätigen, wann er das Schreiben übergeben hat. Die Zustellung über einen Gerichtsvollzieher ist auch theoretisch denkbar, erfordert jedoch die vorherige Rücksprache mit ihm.

    Unabhängig vom gewählten Übermittlungsweg ist eine sorgfältige Dokumentation des Versands unerlässlich. Der Versender sollte stets den Versandzeitpunkt, die Art der Übermittlung und alle verfügbaren Belege (Einlieferungsbelege, Sendeprotokolle, Empfangsbestätigungen) aufbewahren. Bei Botenzustellungen oder persönlicher Übergabe sollte der Name des Boten oder der übergebenden Person/Zeugen sowie der genaue Zeitpunkt der Übergabe notiert werden. Diese Dokumentation kann im Streitfall entscheidend sein.

    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/26

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