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    Klarheit für Bauträger nach dem BFH-Urteil vom 27.09.2018 - Wann wird gezahlt?

    Mit seinem Urteil vom 27.09.2018 hat der BFH den lange währenden Streit über zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zugunsten der beteiligten Bauträger entschieden, Az.: VR 49/17. Vor mittlerweile mehr als fünf Jahren hatte der BFH am 22.08.2013 entschieden, dass die bis dahin praktizierte Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger rechtswidrig war. Nicht die Bauträger waren verpflichtet, die Umsatzsteuer für die von ihnen bezogenen Leistungen an das Finanzamt abzuführen, sondern die Bauunternehmer hätten die Umsatzsteuer regulär auf ihren Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen müssen.

    Im Anschluss an das Urteil des BFH haben zahlreiche Bauträger die von ihnen abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgefordert. Die Finanzverwaltung hat jedoch mit immer neuen Argumenten versucht, sich gegen eine Rückzahlung der Umsatzsteuer zu wehren. Es bestand die Befürchtung, die tatsächlichen Steuerschuldner, also die Bauunternehmer, nicht in gleichem Umfang auf Steuerzahlungen in Anspruch nehmen zu können. Auf Drängen des Bundesfinanzministeriums wurde sogar das Umsatzsteuergesetz geändert und mit § 27 Abs. 19 UStG eine Regelung geschaffen, die Steuerausfälle verhindern soll. Die Ansprüche des bauleistenden Unternehmers gegen den Bauträger auf zusätzliche Zahlung der Umsatzsteuer können an das Finanzamt des Bauunternehmers statt einer förmlichen Steuerveranlagung abgetreten werden. Anschließend tritt das Finanzamt des Bauunternehmers diese Forderung an das Betriebsstättenfinanzamt des Bauträgers ab, so dass dieses gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Bauträgers aufrechnen kann.

    Das Verfahren klingt kompliziert und beinhaltet tatsächlich auch zahlreiche Hürden und Unsicherheiten, die dazu führen, dass das Finanzamt nicht in jedem Fall und nicht in voller Höhe aufrechenbare Forderungen gegen den Bauträger geltend machen kann. Zuletzt hatte die Finanzverwaltung sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein Bauträger in den Fällen, in denen eine Aufrechnung nicht möglich ist, eine Auszahlung des Umsatzsteuerbetrages nur dann verlangen könne, wenn er nachweist, die Umsatzsteuer zuvor an den Bauunternehmer geleistet zu haben.

    Im Anschluss an das Finanzgericht München hat der BFH dieser Position nun eine Absage erteilt. Die zum Schutz des Steueraufkommens eingeführte Aufrechnungsregelung sei abschließend. Sofern eine Aufrechnung also z.B. dadurch scheitert, dass der Bauunternehmer kooperationsunwillig oder nicht mehr greifbar ist, kann der Rückzahlungsanspruch des Bauträgers nicht von weiteren, gesetzlich nicht vorgesehenen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

    Die Entscheidung des BFH vom 27.09.2018 ist noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Bis dahin verweigern viele Finanzämter die Auszahlung an die Bauträger. Als Folge erhöht sich deren Anspruch auf Verzinsung der Auszahlungsbeträge - allein aufgrund des Zeitablaufs.

    Kaum Beachtung gefunden hat bisher die zivilrechtliche Folgeproblematik der gesetzlich vorgesehenen Aufrechnungslösung. Während sich der Anspruch der Bauträger gegenüber dem Finanzamt leicht aus dem Betrag der abgeführten Umsatzsteuer ermitteln lässt, kann die Durchsetzbarkeit und damit die Aufrechenbarkeit der Umsatzsteuerforderung, die sich das Finanzamt von dem Bauunternehmer abtreten lässt, aus mannigfachen Gründen zweifelhaft sein. Sofern dem Bauträger Einwendungen gegen die Forderung des Bauunternehmers zustehen, z.B. weil die Leistung mangelhaft war oder Streit über die Vergütungshöhe besteht, kann der Bauträger alle diese Gesichtspunkte auch gegenüber der abgetretenen Steuerforderung geltend machen, mit der das Finanzamt aufrechnen möchte. Die baurechtlichen Streitigkeiten aus dem Verhältnis des Bauunternehmers zum Bauträger verlagern sich damit auf das Verhältnis des Bauträgers zu seinem Finanzamt, das mit der Durchsetzung seiner Aufrechnung und Klärung aller baurechtlichen Streitfragen schlicht überfordert sein wird. Auch die Finanzgerichte werden sich in der Zukunft also nicht mehr nur mit steuerrechtlichen, sondern vermehrt auch mit baurechtlichen Fragestellungen beschäftigen müssen.

    Christian Slota

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/19

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