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    Vereinsmitglieder haben Anspruch auf E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder – so wie Gesellschafter auf Namen und Beteiligungshöhen ihrer Mitgesellschafter

    Wollen Vereinsmitglieder vor einer wichtigen Abstimmung die anderen Mitglieder kontaktieren, um für ihre Sichtweise zu werben, haben sie einen Anspruch gegen den Verein, die Adressen zu erhalten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 10. Dezember 2025 klargestellt (Az. II ZR 132/24). Datenschutz steht dem Anspruch nicht entgegen. Der Verein kann den Anspruch weder durch Satzung noch Zusagen gegenüber Vereinsmitgliedern ausschließen. Ähnlich hatte der BGH zu Beginn des Jahres zu Personengesellschaften entschieden: (22. Januar 2025, II ZB 18/23).

    Worum ging es bei der Entscheidung zum Verin?

    In einem großen eingetragenen Sportverein sollte auf einer Mitgliederversammlung über den Verkauf vereinseigener Grundstücke abgestimmt werden. Der Vorstand forcierte das Vorhaben, bezeichnete es als für den Verein von existenzieller Bedeutung und erläuterte seine Sicht auf der Homepage des Vereins. Zahlreiche Vereinsmitglieder lehnten den Verkauf ab. Sie wollten vor der Versammlung die 2.784 stimmberechtigten Mitglieder anschreiben und ihre Sichtweise darstellen. Dazu verlangten sie vom Verein die E-Mail-Adressen aller Mitglieder. Der Verein verweigerte die Herausgabe. Er berief sich auf Datenschutz und darauf, dass er seinen Mitgliedern bei der Aufnahme zugesagt hatte, deren E-Mail-Adressen nur für interne Zwecke zu verwenden. Er schlug den Opponierenden vor, ihre Stellungnahme den Mitgliedern über den Verein zukommen zu lassen. Die Mitgliederversammlung stimmte mehrheitlich im Sinne des Vorstands für den Verkauf. Das klagende Mitglied hielt den Beschluss zur Zustimmung zum Verkauf für nichtig und zog vor Gericht. Das Oberlandesgericht München gab ihm Recht. Dagegen ging der Verein in Revision. Auch da scheiterte er: Der BGH bestätigte die Sicht des OLG München:

    Er stellte klar, ein Vereinsmitglied könne die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder vom Verein verlangen, wenn es diese im Vorfeld einer Mitgliederversammlung ansprechen möchte, um auf die bevorstehende Abstimmung Einfluss zu nehmen. Dieses Recht folge aus der Mitgliedschaft. Für den BGH gehört der Zugang zu den Anschriften zur demokratischen Teilhabe im Verein. Er formuliert, der Anspruch sei zwinge Voraussetzung dafür, das „sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können“. Den Einwand Datenschutz verwirft der BGH: Da die Weitergabe der Adressen der Mitglieder zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte nötig sei und da der Verein verpflichtet sei, seinen Mitgliedern die Ausübung ihrer satzungsmäßigen Rechte zu ermöglichen, sei die Weitergabe dieser Mitgliederdaten zulässig. Weder Vereinssatzung noch Zusagen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern können den Anspruch auf Zugang zu den Daten wirksam ausschließen; die Zusage zur bloß internen Verwendung der Mail-Adressen hält der BGH daher für unbeachtlich. Schließlich darf der Verein seine Mitglieder nicht auf Umwege der Informationsweitergabe an Mitglieder verweisen wie Vereinszeitschrift, Online-Forum oder eine Mittlerrolle des Vereinsvorstands bei der Info-Weitergabe; Mitglieder dürften selbst entscheiden, wie und wen sie kontaktieren. Der BGH sagt in aller Deutlichkeit: „Es besteht ein berechtigtes Interesse des Vereinsmitglieds daran, sein unentziehbares Recht auf Auskunft wahrnehmen zu können, ohne auf den Vereinsvorstand als Mittler angewiesen zu sein.“

    Da der Verein die Herausgabe der Adressen zu Unrecht verweigert hatte, war der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Zustimmung zum Grundstücksverkauf nichtig.

    Ein formeller Fehler bei der Vorbereitung einer Mitgliederversammlung kann also weitreichende Folgen für alle dort getroffenen Entscheidungen haben.

    Was bedeutet die Entscheidung für die Vereinspraxis?

    Wer vor einer Mitgliederversammlung andere Mitglieder ansprechen möchte, um für oder gegen einen Beschluss zu werben, kann vom Vorstand die Herausgabe der E-Mail-Adressen der Mitglieder verlangen. Der Verein ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein Verstoß gegen die Pflicht ist ein Fehler bei der Vorbereitung der Mitgliederversammlung und führt zur Nichtigkeit der getroffenen Entscheidungen zumindest insoweit, als sich die Verletzung der Informationspflicht des Vereins auf bestimmte Beschlussgegenstände bezieht. Ggf. können auch alle gleichwohl gefassten Beschlüsse nichtig sein.

    Die Parallelentscheidung zur Personengesellschaft

    Ähnlich deutlich wie zum Verein judizierte der BGH zuvor schon zur Personengesellschaft. Der dortige Kläger war sog. Treuhandkommanditist von Fondsgesellschaften, dh er war nicht selbst Kommanditist, sondern nur mittelbar über Treuhandverträge. Nach der Vertragsgestaltung hatte der Kläger bestimmte Rechte wie ein Mitglied – u.a. das auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen. Er verlangte von den Fondsgesellschaften Auskunft über die Namen seiner Mitgesellschafter, deren Beteiligungshöhen sowie Anschriften. Ein Hintergrund seines Begehrens war, dass er Mitgesellschaftern den Kauf ihrer Beteiligung anbieten wollte. Das LG Hamburg hatte der Klage stattgegeben. Rechtsmittel der Gesellschaft zum OLG Hamburg und schließlich zum BGH blieben erfolglos.

    Der BGH bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, dass es zu den grundlegenden und unentziehbaren Rechten eines Gesellschafters einer Personengesellschaft gehört, seine Mitgesellschafter zu kennen. Das Recht sei nur begrenzt durch die Verbote der unzulässigen Rechtsausübung und der Schikane (§§ 242, 226 BGB). Das Auskunftsrecht stehe auch einem Treugeber zu, der einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt sei. Weder Gesellschaftsvertrag noch Treuhandvertrag könnten das Recht ausschließen. Wer sich an einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft (d.h. zumal Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR, Offene Handelsgesellschaft OHG und Kommanditgesellschaft KG) beteilige, müsse damit rechnen, dass „neben seinen Daten auch seine Beteiligungshöhe an seine Mitgesellschafter bzw. diesen gleichgestellten Mittreugebern mitgeteilt“ werde. Es sei ein „unentziehbares mitgliedschaftliches Recht des Gesellschafters, die Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter zu erfahren“. Das Zusammenwirken der Gesellschafter sei ein elementarer Bestandteil der Willensbildung. Deshalb gebe es in Personengesellschaften einschließlich solchen in Form einer Publikumspersonengesellschaft „kein Recht …, anonym zu bleiben“. Auch in dieser Entscheidung verwirft der BGH den Einwand des Datenschutzes und lässt es nicht genügen, dass die Gesellschaften dem Kläger andere Informationswege angeboten hatten. Nicht gelten lässt der BGH auch den Einwand, dem Kläger gehe es um die Kenntnis der Daten seiner Mitgesellschafter, weil er diesen Kaufangebote machten wollte. Klipp und klar heißt es in der Entscheidung: Verlange ein Gesellschafter Auskunft auch zu dem Zweck, die Daten zu verwenden, den Mitgesellschaftern Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, „stellt dies keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar“; eine etwaige Belästigung der anderen Gesellschafter durch unerwünschte Kaufangebote sei nicht erheblicher, sondern lediglich geringfügiger Art.

    Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis der Gesellschaften?

    Auch für Personengesellschaften gilt: Gesellschafter haben Anspruch ihrer Mitgesellschafter, es gibt keinen Anspruch auf Anonymität – auch nicht, wenn man über einen Treuhänder beteiligt ist, jedenfalls wenn der Treugeber auch Rechte wie ein Gesellschafter ausüben kann. Gesellschaften müssen ihren Gesellschaftern auf Verlangen die Daten ihrer Mitgesellschafter zur Kenntnis bringen. Allerdings gibt es eine wichtige Grenze: Die Kenntnis der Daten muss auch der Ausübung der Mitgliedsrechte dienen. Ginge es einem Gesellschafter darum, die Daten nur zu bekommen, seinen Mitgesellschaftern Kaufangebote für ihre Beteiligungen zu machen, wird man den Anspruch regelmäßig verneinen können; spätestens der Datenschutz ist eine Grenze. Anders als bei der Entscheidung zum Vereinsrecht spielte bei der zur Personengesellschaft die Folge von Verstößen gegen die Informationspflicht auf Gesellschafterbeschlüsse keine Rolle. Insoweit wird man die Lage zu beurteilen haben wie beim Verein – also Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit der Beschlüsse, für die die verweigerte Weitergabe der Daten relevant ist.

    Die Rechtslage bei Kapitalgesellschaften – insb. Aktiengesellschaft AG und Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH ist anders als bei Personengesellschaften und dem Verein. Bei der GmbH ist ein paralleler Anspruch weithin nicht nötig; denn Gesellschafter sind verzeichnet in der Gesellschafterliste; diese können von jedermann jederzeit online und gebührenfrei eigensehen werden; die Listen müssen zumal Namen der Gesellschafter sowie die Nennbeträge der Beteiligungen enthalten. Allerdings stehen in den Listen weder die Anschriften noch die E-Mail-Anschriften der Gesellschafter, sondern nur ihr Wohnort. Parallel zum Verein und der Personengesellschaft besteht daher mE der Anspruch auf Info über diese Daten. Für Aktiengesellschaften sieht der § 67 Abs. 6 AktG zum Aktienregister bei Namensakten (durchaus fragwürdig) vor, dass Aktionäre nur Anspruch auf Auskunft über die sie selbst betreffenden Angaben im Register haben. Das regelte das AktG bis zur Jahrtausendwende anders. Bis zur damaligen Novelle war eine umfassende Einsicht möglich (§ 67 Abs. 5 AktG a.F: „Jedem Aktionär ist auf Verlangen Einsicht in das Aktienbuch zu gewähren.“) Daraus wird man schließen können, dass es keinen gesetzlichen allgemeinen Informationsanspruch gibt.

    Dr. Thomas Heidel

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/26

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