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    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Höhe des steuerlichen Nachzahlungs- und Aussetzungszinssatzes bereits ab 01.01.2014

    Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14.06.2018 (vgl. Newsletter 6/2018) hat die Finanzverwaltung als Folge aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.04.2018 entschieden, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen für Verzinsungszeiträume nach dem 01.04.2015 Aussetzung der Vollziehung gewährt wird. In einem Beschluss vom 31.08.2018 hat das Finanzgericht Münster jetzt bekräftigt, dass der Zinssatz von 6% jährlich bereits seit dem 01.01.2014 auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Das Finanzgericht Münster stützt sich in seiner Begründung dabei ausdrücklich auf den Beschluss des BFH, der eine Verfassungswidrigkeit für Verzinsungszeiträume nach dem 01.04.2015 angenommen hatte.

    Während das BMF für Zeiträume ab dem 01.04.2015 die vollständige Aussetzung der Vollziehung der Zinsbescheide gewährt, hat das Finanzgericht Münster für den Zeitraum ab 01.01.2014 bis 31.03.2015 eine Aussetzung der Vollziehung nur insoweit gewährt als der Zinssatz höher als 3% war. Das Finanzgericht Münster räumt dabei ausdrücklich ein, dass die Festsetzung eines Zinssatzes von 3% als noch verfassungsmäßiger Zinssatz nur eine „griffweise Schätzung“ für Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzes ist, bei der sich das Finanzgericht ausdrücklich an der gesetzlichen Neuregelung zur Bemessung der Verspätungszuschläge gem. § 152 Abs. 5 AO orientiert hat.

    Als Folge der Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist Steuerpflichtigen daher in jedem Fall zu raten, für alle Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 eine Aussetzung der Vollziehung etwaiger Zinsbescheide zu beantragen. Da auf ausgesetzte Zinsbeträge keine Aussetzungszinsen erhoben werden, drohen selbst für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe von 6% pro Jahr für einen längeren Zeitraum verfassungsmäßig erklären sollte, keine negativen Folgen für den Steuerpflichtigen, abgesehen davon, dass er die ausgesetzten Zinsen dann nachzahlen muss.

    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/18

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