Newsletter
Zur Probezeit beim befristeten Arbeitsverhältnis
Die Vereinbarung einer Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich möglich. Wie lang die Probezeit sein darf, ist in jedem Einzelfall zu entscheiden. Dabei kann auch die Komplexität der Einarbeitung eine Rolle spielen.
Bei dem streitgegenständlichen Fall wurde ein für ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis mit viermonatiger Probezeit vereinbart. Während der Probezeit war eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Die Arbeitnehmerin hielt die Probezeit nach § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für zu lang, da sie 33 % der Gesamtvertragslaufzeit entsprach und klagte deshalb gegen die Kündigung.
Während das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 02.07.2024 – 19 Sa 1150/23) die Angemessenheit der Probezeit auf 25 % der vereinbarten Gesamtbefristung begrenzte und damit die Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt als von der Arbeitgeberin vorgesehen feststellte, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30.10.2025 - 2 AZR 160/24, unveröffentlicht), dass es keine starren Grenzen gibt. Eine regelmäßig zulässige Länge der Probezeit gäbe es nicht, vielmehr seien stets die zu erwartende Dauer der Befristung und Art der Tätigkeit in der Abwägung zu der zulässigen Höchstdauer zu berücksichtigen. In dem streitgegenständlichen Fall war entscheidend, dass bei der Arbeitgeberin für die Probezeit ein detaillierter Einarbeitungsplan mit drei verschiedenen Phasen bestand, der 16 Wochen umfasste, danach sollten Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein. Unter diesen Voraussetzungen sei die Angemessenheit der viermonatigen Probezeit schlüssig dargelegt, die Begrenzung der Probezeit auf 25 % der Befristungsdauer sei angesichts der Gestaltungsmöglichkeiten von und Anforderungen an eine Probezeit unzulässig.
Bereits Ende 2024 hat sich das BAG (Urteil vom 5.12.2024 – 2 AZR 275/23) mit der Frage beschäftigt, ob es für die Frage für die Frage der Angemessenheit nach § 15 Abs. 3 TzBfG starre Grenzen gibt. Das BAG hatte auf die Literatur hingewiesen, die die Frage des angemessenen Verhältnisses von Befristungsdauer und Probezeit unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird eine Probezeitdauer von regelmäßig 50 % im Verhältnis zur Befristungsdauer bis hin zu maximal sechs Monaten als angemessen erachtet, teilweise dürfe eine Probezeit nur 25 % der Befristungsdauer betragen. Das BAG musste jedoch im Jahr 2024 die Frage nicht abschließend entscheiden, da es um ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von 6 Monaten ging, bei dem auch die Probezeit 6 Monate dauert. Diese Dauer wurde – wenig überraschend – als unverhältnismäßig angesehen.
Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte stets dokumentiert werden, aus welchen Gründen im befristeten Arbeitsverhältnis eine „längere“ Probezeit erforderlich ist – etwa wegen komplexer Aufgaben, spezieller Qualifikationsanforderungen oder abgestufter Einarbeitungsmodelle. Ebenso empfiehlt es sich, die Probezeit im Verhältnis zur Gesamtdauer des Vertrags nicht unangemessen lang zu gestalten. Trotz der Hinweise durch das BAG bleibt für Arbeitgeber eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen, da letztlich immer eine gerichtliche Abwägung im Einzelfall erfolgt. Eine sorgfältige Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen ist daher umso wichtiger.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/25
Drucken | Teilen