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Meilicke Hoffmann & Partner - Rechtsanwälte

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Ausgabe 07.11.2018

Haftung von Banken für SWAP-Geschäfte: Wer schweigen darf, darf noch lange nicht lügen!

Seit Beginn der 1980er Jahre hat die Finanzwirtschaft (zuerst in den USA) verschiedene Tauschgeschäfte (Swaps) entwickelt, mit denen zwischen den Vertragspartnern beliebige Zahlungsverpflichtungen, etwa in Bezug auf Darlehen, Devisen- oder Warengeschäfte getauscht werden können. Weil die Swaps als eigenständige Geschäfte auf (tatsächliche oder fiktive) Grundgeschäfte bezogen sind, spricht man auch von Derivaten. Der häufigste Anwendungsfall ist der Tausch von variablen Zinszahlungspflichten für ein Darlehen in einen Festzinssatz oder umgekehrt (Zinssatz-Swap). Auf diese Art und Weise kann z.B. ohne Abschluss eines neuen Darlehens aus einem variabel verzinsten Darlehen ein Festzinsdarlehen gemacht werden (es entsteht ein sog. „synthetisches“ Festzinsdarlehen). Daran kann ein Kreditnehmer Interesse haben, wenn ihm die weitere Zinsentwicklung zu unsicher erscheint und er deshalb die Risiken eines bestehenden variablen Darlehens beseitigen und künftig einen festen Zinssatz zahlen will. Ein solches Swap-Geschäft kann mit demselben Vertragspartner wie der Ausgangsvertrag geschlossen werden, aber auch mit einem anderen Vertragspartner, der nur die (variablen) Zinszahlungspflichten auf den bestehenden Darlehensvertrag übernimmt und sich im Gegenzug einen festen Zinssatz auf die Darlehenssumme versprechen lässt. Ein solches Geschäft dient also der Risikobegrenzung für den Kunden. Ähnliches kann bspw. zur Absicherung von Währungsrisiken gemacht werden (Devisen- oder Währungs-Swap). Unabhängig von existierenden Grundgeschäften (Darlehen, Devisengeschäft etc.) können derartige Swapgeschäfte aber auch auf rein fiktive Positionen bezogen werden. Dann handelt es sich um bloße Zinswetten (oder Währungswetten etc.), also reine Spekulationsgeschäfte. Weiterlesen...

Die Gläubigerfalle - Vorsatzanfechtung bleibt gefährlich

Geschäfte von Lieferanten und Dienstleistern mit Unternehmen, die sich in einer finanziellen Krise befinden, sind gefährlich. Selbst wenn durch ein solches Krisenunternehmen Rechnungen beglichen wurden, droht dem Zahlungsempfänger immer noch die Gefahr, die empfangene Vergütung an die Insolvenzmasse zurückgewähren zu müssen, wenn über das Vermögen des Schuldners nach der Zahlung das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wusste nämlich der Gläubiger, dass der Schuldner durch die Zahlung andere Gläubiger bewusst benachteiligt, kann der Insolvenzverwalter des Schuldners die Zahlung anfechten. Besonders unangenehm: Diese Gefahr droht für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ab Erhalt der Zahlung. Der BGH hat in einer neueren Entscheidung noch einmal die Voraussetzungen einer solchen Anfechtung deutlich gemacht. Weiterlesen...

Achtung: Handlungsbedarf für D&O-Versicherte! Kein Deckungsschutz für Haftung für Zahlungen nach der Insolvenzreife in der D&O Versicherung

Gemäß § 64 GmbH-Gesetz sind Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft zum Er-satz der Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Fest-stellung ihrer Überschuldung der Gesellschaft geleistet wurden. Weiterlesen...

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Höhe des steuerlichen Nachzahlungs- und Aussetzungszinssatzes bereits ab 01.01.2014

Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14.06.2018 (vgl. Newsletter 6/2018) hat die Finanzverwaltung als Folge aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.04.2018 entschieden, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen für Verzinsungszeiträume nach dem 01.04.2015 Aussetzung der Vollziehung gewährt wird. In einem Beschluss vom 31.08.2018 hat das Finanzgericht Münster jetzt bekräftigt, dass der Zinssatz von 6% jährlich bereits seit dem 01.01.2014 auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Das Finanzgericht Münster stützt sich in seiner Begründung dabei ausdrücklich auf den Beschluss des BFH, der eine Verfassungswidrigkeit für Verzinsungszeiträume nach dem 01.04.2015 angenommen hatte. Weiterlesen...

Was ist bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung zu beachten?

Bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang bedarf es zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB solcher Umstände, die die Befristung eines gesondert über das erhöhte Arbeitszeitvolumen eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) rechtfertigen könnten. Weiterlesen...

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Meilicke Hoffmann & Partner, Bonn, Registergericht Essen PR 233. Impressum.
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