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    BAG erteilt Absage an Verzugspauschale

    Bei einem Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Vielmehr stellt § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) insofern eine spezielle Regelung arbeitsrechtlicher Natur dar.

    So entschied das Bundesarbeitsgericht, Az.:8 AZR 26/18, am 25.09.2018. Der klagende Arbeitnehmer hatte die beklagte Arbeitgeberin auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für mehrere Monate zzgl. jeweils 40 Euro Pauschale unter Berufung auf § 288 Abs. 5 BGB in Anspruch genommen. Nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB fällt im Geschäftsverkehr bei Zahlungsverzug des Schuldners eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 40 Euro an. Die Vorinstanzen hatten der Klage noch stattgegeben

    Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB wendete, war erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen hat. Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließe nach ständiger Rechtsprechung § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch - egal, worauf dieser beruhe - und damit auch den Anspruch auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB aus. Ansonsten käme es zu schwer nachvollziehbaren Wertungswidersprüchen und die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG liefe faktisch leer.

    Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die generelle Zahlungspflicht, da die Rechtsprechung der Instanzgerichte regional sehr unterschiedlich war. Die Entscheidung ist auch von den Interessenlage richtig: Bei verspäteter Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wird der Arbeitgeber bereits durch § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) bedroht. Deshalb ist eine weitere Abschreckung durch Verzugspauschalen nicht erforderlich.

    Auf die weitere Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen wir dennoch gespannt sein. Denn die Frage der Verzugspauschale ist Gegenstand mehrerer anderen Verfahren, die teilweise jedoch gar nicht beim 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts, der das hier vorgestellte Urteil vom 25.09.2018 gesprochen hat, anhängig sind. Ob die anderen Senate der Meinung des 8. Senats folgen, bleibt abzuwarten.

    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 8/18

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