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    Keine Konzernklausel bei Personengruppen

    Nach der Konzernklausel des § 8c Abs. 1 S. 4 KStG geht ein bestehender Verlustvorträg bei einer Anteilsveräußerung nicht unter, wenn es sich um eine Veräußerung innerhalb „eines Konzerns“ handelt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gilt das jedoch nur, wenn eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft als „Konzernobergesellschaft“ an dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger zu jeweils 100 % beteiligt ist.

    Das FG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 15. Oktober 2018, 12 V 1531/18, nunmehr entschieden, dass diese Regelung auch nicht analog auf Fälle anwendbar ist, in denen eine Personengruppe, im entschiedenen Fall ein Ehepaar, zu 100 % an der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft beteiligt ist. Weil der Gesetzgeber trotz der bestehenden Diskussion in der Literatur im Rahmen der letzten Änderung des § 8c KStG den Wortlaut der Regelung ausdrücklich unverändert gelassen hat, besteht nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf keine Regelungslücke, die im Wege einer Auslegung geschlossen werden könnte.

    Unabhängig von der Anwendung der Regelung im konkreten Fall hat das FG Düsseldorf aber die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG ausdrücklich bestätigt. Das FG Hamburg hatte bereits mit Beschluss vom 29. August 2017 dem BVerfG die Regelung des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG zur Entscheidung vorgelegt.

    Diese verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift reichen nach Ansicht des FG Düsseldorf jedoch nicht aus, um die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide zu rechtfertigen. Die finanziellen Auswirkungen einer sofortigen Nichtanwendung des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG seien so gravierend, dass das Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen dahinter zurückstehen müsse.

    Diese Frage hat das FG Hamburg in einem Beschluss vom 11. April 2018 (2 V 20/18 rechtskräftig) genau gegensätzlich entschieden. Das vornehmlich haushalterische Interesse an der Vollziehung der Bescheide müsse hinter dem Interesse des Steuerpflichtigen zurückstehen.

    Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung bestehen somit je nach Finanzgericht durchaus gute Chancen, eine Aussetzung der Vollziehung entsprechender Bescheide zu erreichen. Eine endgültige Klärung wird sich erst mit der Entscheidung des BVerfG ergeben.

    Dr. Uwe Scholz

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