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    Wettbewerbsverbote haben Grenzen - Vorsicht bei der Formulierung von Verboten für Geschäftsführer und Gesellschafter

    Geschäftsführer einer GmbH unterliegen nach allgemeinem Verständnis auch ohne besondere Vereinbarung einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Auch den Gesellschafter einer GmbH können unter bestimmten Umständen Wettbewerbsverbote treffen, insbesondere wenn sie vertraglich vereinbart sind. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung Grenzen solcher Verbote aufgezeigt.

    Die den Geschäftsführer einer GmbH schon gesetzlich, den Gesellschafter nur unter bestimmten Umständen bindenden Wettbewerbsverbote gelten nicht uneingeschränkt. Sie können auch nicht uneingeschränkt vereinbart werden. Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 15.03.2017, Az. 14 U 3/14 (nicht rechtskräftig, da Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt) ausführlich die Grenzen solcher Verbote aufgezeigt. Eine rein kapitalistische Minderheitsbeteiligung an einem Konkurrenzunternehmen begründet regelmäßig keinen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot. Eine solche Beteiligung kann nur untersagt sein, wenn aufgrund der Beteiligung Einfluss auf die Geschäftsführung des Konkurrenzunternehmens denkbar ist und so die Möglichkeit der Verwertung gesellschaftsinterner Informationen besteht. Wettbewerbsverbote in Gesellschaftsverträgen und Anstellungsverträgen zulasten von Geschäftsführern oder Gesellschaftern sind entsprechend einschränkend auszulegen.

    Der Versuch, die von der Rechtsprechung entwickelte Grenze von Wettbewerbsverboten vertraglich weiter auszudehnen, ist gefährlich. Eine solche Erweiterung über die in der Rechtsprechung akzeptierten Grenzen hinaus birgt die Gefahr, das Verbot insgesamt als nichtig anzusehen. Dann unterliegen Gesellschafter und / oder Geschäftsführer überhaupt keinem vertraglichen Wettbewerbsverbot mehr. Zurückhaltung bei der Formulierung vertraglicher Wettbewerbsverbote ist also geboten.

    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/17

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