Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Newsletter

    In Griechenland geerbt: Was nun?

    Ein Erbfall ist nie ganz einfach. Besonders kompliziert kann es werden, wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Erbfall handelt, z.B. wenn es sich bei dem Erbe um Immobilien oder Barvermögen in Griechenland handelt. Dieser Fall kann sowohl bei dem deutschen Staatsangehörigen, der ein Ferienhaus in Griechenland zu Lebzeiten gekauft hat, als auch bei dem in Deutschland lebenden griechischen Staatsangehörigen eintreten, der Immobilien oder/und Bankkonten und sonstiges Vermögen in Griechenland vererbt. Im letzten Jahr in Kraft getretene europarechtliche Regelungen haben in einigen Punkten für mehr Klarheit gesorgt.

    In Deutschland ist die Rechtslage seit dem 17. August 2015 (siehe hierzu Newsletter 8/15) klar: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen gilt das Wohnsitzprinzip. Für den gesamten Nachlass ist nur eine Rechtsordnung maßgeblich und zwar die des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. So richtet sich auch die Frage, ob das errichtete Testament wirksam ist, nach dem Recht des Landes, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Allerdings hat der Erblasser ein Wahlrecht: Er kann testamentarisch bestimmen, dass für seinen Nachlass die Staatsangehörigkeit entscheidend sein soll. Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben.

    Sind durch die Neuregelung nunmehr alle Probleme gelöst? Zwar wird es insofern einfacher, als man einen sogenannten Europäischen Erbschein beantragen kann, nur der ist in Griechenland unbekannt und wird dort (noch) nicht anerkannt. Hinzu kommt, dass das Verfahren in Griechenland etwas anders ist als in Deutschland: zuerst muss man die Erbschaftssteuererklärung bei dem für den beschränkt Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt einreichen und erst anschließend kann man einen Erbschein beantragen. Bei Immobilien ist auch erforderlich, dass der ENFIA (Immobiliensteuer) für die Vergangenheit bezahlt ist. Damit hilft der in Deutschland beantragte Europäische Erbschein nur bedingt, wenn bspw. Immobilien umgeschrieben werden sollen. Es sind dann immer noch die Besonderheiten des griechischen Systems zu berücksichtigen, so dass die Umschreibung einer Immobilie ohne Hilfe nicht möglich ist.

    Die wichtigste Frage in der Praxis ist die zu entrichtende Erbschaftssteuer. Wie auch in Deutschland richtet sich die Höhe der Steuer nach dem Verwandtschaftsgrad. Die Freibeträge in Griechenland sind wesentlich niedriger als die in Deutschland. In Deutschland gilt für Ehepartner ein Freibetrag von 500.000 €, für die Kinder von 400.000 € und die Enkelkinder von 200.000 €. In Griechenland sind die Freibeträge für Ehepartner, Kinder und Enkelkinder gleich und betragen 150.000 € pro Person. Die Steuererklärung ist binnen 6 Monaten ab dem Tod zu einzureichen, wenn der Erblasser in Griechenland verstorben ist und binnen 12 Monaten, wenn der Erblasser im Ausland verstorben ist. Die Erbschaftssteuer kann in Raten bezahlt werden.

    In Deutschland lebende Erben haben ihre steuerlichen Pflichten mit der Erklärung in Griechenland noch nicht erfüllt. Haben entweder der Erblasser oder der Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, unterliegt grundsätzlich die gesamte Erbschaft auch der deutschen Erbschaftsteuer. Ein Doppelbesteuerungsabkommen, das eine Doppelbesteuerung verhindert besteht im Bereich der Erbschaftsteuer nicht. Eine tatsächliche Doppelbesteuerung in Griechenland und Deutschland wird somit nur dadurch vermieden, dass bei der Bemessung der Steuer in Deutschland die in Griechenland bezahlte Steuer für dort belegenes Vermögen angerechnet wird.

    Insofern muss der Erbe auch wachsam sein: Es gibt in Griechenland Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer mit einem Abschlag als Einmalzahlung zu begleichen und nicht als Ratenzahlung. Im Ergebnis profitiert der Steuerpflichtige allerdings weder von einem Rabatt, noch von bestehenden Freibeträgen, wenn hierdurch „nur“ die anzurechnende Steuer gemindert wird und im Ergebnis in Deutschland eine höhere Steuer verbleibt.

    Insofern kann es sich lohnen, die Vermögensübertragung bereits zu Lebzeiten langfristig zu planen und hierbei die in beiden Ländern bestehenden schenkungssteuerlichen Freibeträge und sonstigen Begünstigungen optimal zu nutzen.

    Dr. Irini Ahouzaridi

    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/16

    Drucken | Teilen