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Neuerungen im Arbeitsrecht im Jahr 2026
Bereits jetzt ist klar, dass der Jahreswechsel einige Neuerungen im Arbeitsrecht mit sich bringt. War für die Praxis wichtig ist:
Mindestlohn und Minijob-Obergrenzen
Ab dem 01.01.2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde.
Mit der Änderung des Mindestlohns ändert sich auch die Mindestlohngrenze auf monatlich 603,00 Euro. Damit verändert sich künftig auch die untere Midijob-Grenze, sie liegt dann bei 603,01 Euro. Die obere Grenze bleibt aber unverändert bei 2.000,00 Euro.
Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2025
Am 04.12.2025 hat der Bundestag das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Für das Arbeitsrecht ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:
1. Die sog. Aktivrente: die steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2.000,00 Euro im Monat steuerfrei erhalten. Damit soll Arbeiten im Alter attraktiver werden.
2.Die Entfernungspauschale wird auf 38 Cent ab dem 1. Kilometer ab dem 01.01.2026 (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und weitere Folgeänderungen, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG bei doppelter Haushaltsführung) angehoben. Des Weiteren wurde die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben, sodass Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten sollen.
3.Die Übungsleiterpauschale beträgt nunmehr 3.300,00 € (§ 3 Nummer 26 EStG).Die Ehrenamtspauschale wurde auf 960,00 € angehoben (§ 3 Nummer 26a EStG). Allerdings ist darauf zu achten, dass beide Beträge nicht zusammen für dieselbe Tätigkeit gezahlt werden können.
Kinderkrankengeld: Verlängerter Anspruch bleibt 2026
Die während der letzten Jahre erhöhte Zahl an Kinderkrankentagen, die man in Anspruch nehmen kann, wird im Jahr 2026 fortgeführt. Gesetzlich versicherte Eltern haben 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil, Alleinerziehende 30 Tage pro Kind; bei mehreren Kindern gelten Höchstgrenzen von 35 beziehungsweise 70 Tagen pro Jahr.
Umlage U1 sinkt
Die Umlage U1 wird von 1,1% auf 0,8% reduziert. Alle übrigen Umlagen und Abgaben bleiben unverändert.
Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherung soll ab 01.07.2026 möglich sein
Voraussichtlich ab dem 01.07.2026 sollen Minijobberinnen und Minijobber die erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig machen können. Dafür müssen sie einen Antrag bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber stellen. Bei mehreren Minijobs ist dies nur einheitlich möglich. Die Aufhebung der Befreiung gilt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/25
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