Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

     
    Dr. Gerd Krämer

    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht

    Foto - Dr. Gerd Krämer

    KONTAKT

    Tel: +49 228 72543-61
    Fax: +49 228 72543-60
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    VCard



    TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE

    Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt im Bank- und Kapitalanlagerecht, insbesondere in der Beratung von Privatpersonen und Unternehmen bei Fragen der Umschuldung und Strukturierung von Kreditsicherheiten sowie Gestaltung von Finanzierungen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Gesellschaftsrecht, sowohl in der gestalterischen Planung wie auch im Gesellschafterstreit.

    BERUFLICHER WERDEGANG

    • Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Mayen (Dipl. Verwaltungswirt 1987)
    • Universität Bonn
    • Referendariat in Bonn, Köln und Brüssel
    • Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Bürgerliches und Römisches Recht der Universität Bonn (1995-2001)
    • Zulassung zur Anwaltschaft (2001)
    • Tätigkeit als Rechtsanwalt im Bereich Wirtschaftsrecht in einer renommierten rheinland-pfälzischen Anwaltskanzlei (2001-2005)
    • Dr. jur. (2004)
    • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

    VERÖFFENTLICHUNGEN

    MITGLIEDSCHAFTEN

    • Gesellschaft junger Zivilrechtswissenschaftler
    • Deutscher Anwaltverein
    • Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalanlagerecht im Deutschen Anwaltverein

    SPRACHEN

    • Deutsch
    • Englisch

    PERSÖNLICHES

    geboren im Jahre 1964 in Welcherath/Eifel

    Aktuelle Beiträge von Dr. Gerd Krämer

    Stimmverbot für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei einer Abstimmung über eine sie betreffende Sonderprüfung

    In seinem rechtskräftigen Urteil vom 18.05.2022 hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az.: 7 U 89/21) mit der analogen Anwendbarkeit des Stimmverbots aus § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG auseinandergesetzt und im Zuge dessen erstmals Stimmen aus der Literatur bestätigt, die eine Anwendung der Norm auf die Beschlussfassung über eine Sonderprüfung fordern.
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    LG München erklärt Jahresabschlüsse der Wirecard AG für 2017 und 2018 für nichtig

    Der Bilanzbetrug um den einst gefeierten Zahlungsdienstleister Wirecard wirbelte 2020 nicht nur die Finanzbranche, sondern auch die deutsche Öffentlichkeit auf. Das ehemalige Vorzeigeunternehmen, das im September 2018 in den DAX aufgenommen worden war, hatte jahrelang ein Auslandsgeschäft mit Partnerunternehmen fingiert und die hieraus resultierenden hohe Gewinne auf Treuhandkonten zunächst in Singapur und ab 2019 in den Philippen verbucht. Tatsächlich wirtschaftete die Wirecard AG aber defizitär. Deshalb hat das Landgericht München deren Jahresabschlüsse für 2017 und 2018 für nichtig erklärt (Az.: 5 HK O 15710/20).
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    Zulässigkeit von Verbandsstrafen bei Fehlverhalten von (Fußball-)Fans

    Bengalische Lichter im Fanblock erhitzen seit langem die Gemüter beim Profifußball zuweilen stärker als das Geschehen auf dem Platz. Für viele organisierte „Fangruppen“ sind sie ein unverzichtbarer Bestandteil der Stadionkultur, für die meisten anderen Stadionbesucher schlichtweg gefährlich. Unabhängig von dieser Debatte ist das Abbrennen von „Bengalos“ nicht nur strafbar, sondern auch nach der Rechts-und Verfahrensordnung des DFB als Dach-verband des organisierten Fußballs in Deutschland verboten. Nun hat sich auch der Bundes-gerichtshof dazu geäußert.
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