Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Handelsrecht und
    Gesellschaftsrecht

    Das Gesellschaftsrecht sowohl im Bereich der Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH, Ltd., Genossenschaften) als auch der Personengesellschaften (GbR, Partnerschaftsgesellschaften, OHG, KG, GmbH/Ltd. & Co. KG, KGaA) stellt neben dem Steuerrecht seit Jahrzehnten die Kernkompetenz von Meilicke Hoffmann & Partner dar.

    Wir beraten Gesellschaften und Organmitglieder ebenso wie einzelne Gesellschafter. Unser Beratungsspektrum reicht von der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und allen damit zusammenhängenden Vereinbarungen über die laufende Beratung bis hin zur Interessenvertretung vor Gerichten und in Schiedsverfahren, auch als Schiedsrichter.

    Darüber hinaus erstreckt sich unser Angebot auf die umfassende Betreuung von Unternehmen, die unter unserer Kanzleiadresse ihren Sitz haben. Besonders bekannt ist unsere Expertise im Aktienrecht und Kapitalmarktrecht.

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    BEITRÄGE AUS DEM Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

    BGH: Pflicht zur Beteiligung eines einem Stimmverbot unterliegenden Gesellschafters einer GbR auch bei konkludenter Beschlussfassung

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Januar 2023 (Az. II ZR 76/21) eine wichtige Entscheidung zur Beschlussfassung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) getroffen. Dabei hat er entschieden, dass ein Gesellschafter dann nicht über eine Vertragskündigung abstimmen darf, wenn der Beschluss darauf abzielt, das Verhalten des Gesellschafters zu missbilligen. Darüber hinaus hat er bestätigt, dass auch bei einer konkludenten Beschlussfassung der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter an der Willensbildung zu beteiligen ist.
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    Starke Ansage zweier Oberlandesgerichte für Minderheitsschutz in Hauptversammlungen

    Minderheitsschutz in Aktiengesellschaften ist oft eine Uphill Battle. Da setzen zwei Oberlandesgerichte deutliche Zeichen für effektiven Minderheitsschutz, jeweils in Zusammenhang mit Hauptversammlungen, die über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ihr herrschendes Unternehmen und Organmitglieder beschließen sollten. Das Oberlandesgericht Frankfurt betont die besondere Bedeutung des Rechts der Minderheit, die Beschlussfassung einer Hauptversammlung gerichtlich zu erzwingen: Nur wenn eindeutig kein rechtmäßiger Beschluss möglich sei, dürfe der Vorstand das Verlangen zurückweisen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasst sich mit dem Ersatz des satzungsmäßigen Versammlungsleiters (AR-Vorsitzender) durch einen neutralen Leiter: Der komme in Betracht, wenn sich der AR-Vorsitzende bei einer vorherigen Hauptversammlung gravierend fehlverhalten hat.
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    BAG: Keine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für unterlassene Mindestlohnzahlung

    Vor allem im Falle der Insolvenz einer GmbH stellen sich die Gläubiger häufig die Frage, ob sie den oder die Geschäftsführer der GmbH persönlich haftbar machen können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Geschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmern gegenüber persönlich haftet, wenn der an sie von der GmbH gezahlte Lohn unter dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn lag.
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