Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn - Bildkomposition

     
    Wettbewerbsrecht

    Die frühzeitige Überprüfung von Werbemaßnahmen und Produktkonzepten kann die Entstehung von Streitigkeiten bereits im Vorfeld vermeiden. Bei der Verteidigung gegen unlautere Werbeaussagen oder bei Angriffen auf eigene Schutzrechte stehen dem Betroffenen unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung, die wir vor Einleitung prozessualer Maßnahmen strategisch analysieren. Aufgrund langjähriger Erfahrung können wir auch im Prozess und dort insbesondere im Einstweiligen Rechtsschutz effektiv und angemessen agieren.

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    Ansprechpartner: Dr. Wolfgang Walchner

    BEITRÄGE ZUM THEMA  Wettbewerbsrecht

    Schadensersatz für Kunden eines Kartells

    Kunden eines Kartells können ihren durch die Kartellbildung entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hannover bestätigt die allgemeine Tendenz, dass auch die Instanzgerichte einer solchen Schadensersatzklage offen gegenüber stehen. Diese Schadensersatzansprüche werden weiter an Bedeutung gewinnen. Bei Kenntnis von einem Bußgeldbescheid gegen einen Lieferanten haben Kunden eines Kartells daher sorgfältig zu prüfen, ob sie nicht ihren Schaden geltend machen wollen.
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    Gastkommentar von Andreas Weitbrecht:

    Der Beitrag von Jan Kleinertz (Schadensersatz für Kunden eines Kartells) betrifft eine weitverbreitete Fallkonstellation: Viele Unternehmen haben Waren von einem Lieferanten bezogen haben, der an einem Kartell beteiligt war; das Bestehen dieses Kartells ist durch eine Kartellbehörde rechtskräftig festgestellt worden. Gemäß § 33a GWB wird vermutet, dass diese Unternehmen einen kartellbedingt höheren Preis bezahlt haben als sie bei funktionierendem Wettbewerb bezahlt hätten. Diesen Schaden können sie vom Lieferanten ersetzt verlangen; die übrigen Kartellbeteiligten haften gesamtschuldnerisch.
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    Wettbewerbsrechtliche Risiken von Datenschutzverstößen

    Am 25. Mai 2018 tritt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung – VO (EU) 2016/679 –(die sogenannte „DS-GVO“ in Kraft. In immer kürzeren Abständen werden hierzu Meldungen zu den notwendigen Umsetzungsmaßnahmen für Datenverarbeiter auf allen Informationskanälen gesendet. Diese Meldungen werden verbunden mit einem Hinweis auf die kräftige Erhöhung des Bußgeldrahmens bei Nichteinhaltung dieser Pflichten auf bis zu 4 % des jährlichen Konzernumsatzes bzw. bis zu 20 Million €. Aus dem Kreis der Mandanten wird hierzu die Befürchtung geäußert, dass professionelle Abmahnkanzleien schon in den Startlöchern für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnwelle sitzen. Wer aber die Richtung erkannt hat, aus der die Gefahr kommt, kann gezielt Gegenmaßnahmen ergreifen.
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