Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Bankrecht und
    Kapitalanlagerecht

    Während das Bankrecht die besonderen rechtlichen Regelungen für Banken und Bankgeschäfte berührt, gewährleistet das Kapitalanlagerecht vor allem den Individualschutz der Kapitalanleger und darüber hinaus den Funktionsschutz von Kapitalmarkt und Wirtschaft. Unsere Kanzleitätigkeit liegt hinsichtlich beider Rechtsgebiete schwerpunktmäßig - aber nicht ausschließlich - in der Wahrnehmung der Interessen privater Anleger gegenüber Banken und anderen Finanzdienstleistungsunternehmen. Zu den von uns vertretenen Mandanten gehören dabei sowohl institutionelle Investoren als auch vermögende Privatpersonen.

    Bei der Gestaltung oder Prüfung von Verträgen mit Banken oder sonstigen Finanzdienstleistungsunternehmen ebenso wie bei Rechtsstreitigkeiten - vor staatlichen Gerichten, Schiedsgerichten oder Schlichtungsstellen - bedürfen die Vertragspartner oder Kontrahenten der großen Finanzakteure in besonderen Maße kompetenter und spezialisierter rechtlicher Beratung, um einen Gegenpol zu deren Finanzmacht zu gewährleisten.

    In dem Bereich des sich rasant entwickelnden Kapitalanlagerechts kann unsere Kanzlei ein Team von mit dieser Materie vertrauten Rechtsanwälten vorweisen, die in Fragen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Rückabwicklungsansprüchen bei gescheiterten Kapitalanlagen, etwa geschlossenen oder offenen Fonds, Wertpapieren oder Zertifikaten Ansprüche für zahlreiche Mandanten durchgesetzt haben. In unserem Vorgehen stützen wir uns dabei nicht nur auf gängige Argumentationsmuster wie verschwiegene Vertriebsprovisionen (Rückvergütungen / Kickbacks), sondern analysieren auch komplexe Kapitalanlageprodukte auf mögliche versteckte Risiken und fehlerhafte Konstruktionen. Einem großen Initiator geschlossener Medienfonds konnten wir so bereits vor Jahren Unregelmäßigkeiten bei der steuerlichen Gestaltung eines geschlossenen Filmfonds mit einem Investitionsvolumen von mehr als 200 Mio. € nachweisen. Ebenso ist es gelungen, bei einer Serie geschlossener Immobilienfonds der genossenschaftlichen Bankengruppe nicht nur die beratenden und vermittelnden Primärbanken, sondern auch die Initiatoren und die dahinterstehende Zentralbank aufgrund deren Stellung als Treuhänderin erfolgreich in Anspruch zu nehmen (nach bundesweit ersten Erfolgen im Jahr 2009 kam es allein im ersten Quartal 2012 zu mehr als einem Dutzend rechtskräftiger Urteile des OLG Frankfurt am Main; im Anschluss daran wurden im ersten Halbjahr 2013 zahlreiche weitere Verfahren mit für die Anleger sehr günstigen Ergebnissen beendet).

    Darüber hinaus beraten wir aber auch Investoren von Kapitalanlagen über die Möglichkeiten einer Deinvestition sowie bei der Abwehr von Nachzahlungsansprüchen etwa von geschlossenen Fonds. Hierbei spielen komplexe bankrechtliche, kapitalanlagerechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Faktoren zusammen, so dass die übergreifende wirtschaftsrechtliche Kompetenz der Kanzlei durch Hinzuziehung der Spezialisten genutzt werden kann.

    Mögliche Forderungen gegenüber Finanzinstituten resultieren aber keineswegs nur aus Schadensersatzansprüchen wegen gescheiterter Kapitalanlagen. Auch in vielen anderen Bereichen verstoßen die Banken gegen ihre vertraglichen Pflichten. So verletzen diese beispielsweise bei der Darlehensvergabe häufig gegen gesetzliche Vorgaben zu Zinsanpassungen, was kundenseits zu ungerechtfertigten Zinszahlungen in teilweise sechsstelliger Höhe führt. In diesem Zusammenhang konnten wir noch jüngst eine Sparkasse überführen, ihren Kunden durch überzogene Zinsbelastungen in Höhe von mehr als 500.000,00 € geschädigt zu haben.

    Beratungsspektrum im Bankrecht und Kapitalmarktrecht

    Unser Beratungsspektrum umfasst alle Fragen des Bankrechts und Kapitalmarktrechts sowie Kapitalanlagerechts, insbesondere betreffend

    • geschlossene Fonds
      (Immobilien, Medien/Film, Schiffsfonds/Windenergiefonds/Leasingfonds):
      - Rückabwicklung von Beteiligungen/Geltendmachung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung über Risiken der Modelle, Ungeeignetheit der Modelle für die spezifischen Anlageziele des Investors, Interessenverflechtungen
      - gegenüber Anbietern, Treuhändern, Beratern und Vermittlern
      - Widerruf von Darlehensverträgen gegenüber finanzierenden Banken
      - Deinvestition/Veräußerung von Beteiligungen
      - Abwehr von Nachzahlungsansprüchen der Gesellschaften und/oder Rückforderung von Ausschüttungen gem. § 172 Abs. 4 HGB seitens der Gesellschaften, von deren Gläubigern oder Insolvenzverwaltern
    • offene Fonds:
      - gleiches Spektrum wie bei geschlossenen Fonds, zusätzlich:
      - Problematik der planwidrigen Schließung offener Fonds
    • Aktien und Zertifikate:
      - Vertretung von Aktionären und Zertifikatezeichnern (u.a. Lehman-Zertifikate) gegenüber Banken, Finanzberatern, Anlagevermittlern
    • Komplexe Finanzprodukte:
      - Zinsswap-Geschäfte, fehlende Aufklärung seitens Banken über anfängliche negative Marktpreise und Funktionweise komplexer Swapgeschäfte (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13-32)

      - strukturierte verschachtelte Anleiheprodukte (derzeit führen wir einen umfangreichen Prozess gegen die Privatbank Hauck&Aufhäuser wegen des Verkaufs von „CELLO“, einem repackaging der untersten Tranche einer von Morgan Stanley arrangierten u. über eine irische Zweckgesellschaft von Lehman platzierten CLO (Collateralized Loan Obligation)

      - Contracts for Difference (CFD) und Futures for Differences (FFD), hochriskante Finanzprodukte auf Basis von Rohstoffen und/oder Finanzindizes mit Optionsgeschäftscharakter (im Jahr 2011 erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatz gegenüber der FXdirekt Bank AG)

      Fehlerhafte Darlehensabrechnungen gegenüber Verbrauchern und gewerblichen Kunden, insbesondere bei Darlehen mit variabler Verzinsung; wir verhandeln gegenüber einer Vielzahl von Banken, vor allem gegenüber der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank), gegen die wir seit dem Jahr 2007 in einer großen Zahl von Fällen gerichtlich und außergerichtlich Ansprüche für unsere Mandanten durchgesetzt haben

      Beratung bei der Gestaltung von Anlageprospekten / rechtliche Prüfung von Anlageprospekten

    BEITRÄGE AUS DEM Bankrecht und Kapitalanlagerecht

    LG München erklärt Jahresabschlüsse der Wirecard AG für 2017 und 2018 für nichtig

    Der Bilanzbetrug um den einst gefeierten Zahlungsdienstleister Wirecard wirbelte 2020 nicht nur die Finanzbranche, sondern auch die deutsche Öffentlichkeit auf. Das ehemalige Vorzeigeunternehmen, das im September 2018 in den DAX aufgenommen worden war, hatte jahrelang ein Auslandsgeschäft mit Partnerunternehmen fingiert und die hieraus resultierenden hohe Gewinne auf Treuhandkonten zunächst in Singapur und ab 2019 in den Philippen verbucht. Tatsächlich wirtschaftete die Wirecard AG aber defizitär. Deshalb hat das Landgericht München deren Jahresabschlüsse für 2017 und 2018 für nichtig erklärt (Az.: 5 HK O 15710/20).
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    Wirecard-Aktionäre haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die BaFin

    Die Amtshaftungskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main hat am 19.01.2022 vier Klagen (Az. 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20) von Anlegern der Wirecard AG gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgewiesen und folgt damit einer Entscheidung der 8. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 05.11.2021 (2-08 O 98/21), die eine Klage eines Anlegers von Wirecard-Aktien gegen die BaFin ebenfalls abgewiesen hatte und gegen die mittlerweile Berufung eingelegt wurde.
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    Durchgriffshaftung in einer "doppelstöckigen" Kommanditgesellschaft

    Nach der Entscheidung des BGH zur Kommanditistenhaftung im Mai dieses Jahres (Az.: II ZR 38/20), hat sich der 2. Zivilsenat des BGH im August 2021 erneut zur Kommanditistenhaftung geäußert, dieses Mal durch eine Erweiterung der Haftung bei „doppelstöckigen Kommanditgesellschaften“
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