Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Handelsrecht und
    Gesellschaftsrecht

    Das Gesellschaftsrecht sowohl im Bereich der Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH, Ltd., Genossenschaften) als auch der Personengesellschaften (GbR, Partnerschaftsgesellschaften, OHG, KG, GmbH/Ltd. & Co. KG, KGaA) stellt neben dem Steuerrecht seit Jahrzehnten die Kernkompetenz von Meilicke Hoffmann & Partner dar.

    Wir beraten Gesellschaften und Organmitglieder ebenso wie einzelne Gesellschafter. Unser Beratungsspektrum reicht von der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und allen damit zusammenhängenden Vereinbarungen über die laufende Beratung bis hin zur Interessenvertretung vor Gerichten und in Schiedsverfahren, auch als Schiedsrichter.

    Darüber hinaus erstreckt sich unser Angebot auf die umfassende Betreuung von Unternehmen, die unter unserer Kanzleiadresse ihren Sitz haben. Besonders bekannt ist unsere Expertise im Aktienrecht und Kapitalmarktrecht.

    Zur Übersicht unserer Referenzen aus dem Bereich Handelsrecht und Gesellschaftsrecht.

    BEITRÄGE AUS DEM Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

    Weitreichende Auswirkungen auf das Transparenzregister durch das EU-Geldwäschepaket

    Ab Juli 2027 gibt es tiefgreifende Änderungen im Transparenzregister: Die Voraussetzung für die Annahme von Kontrolle wird reduziert, die Schwellenwerte werden abgesenkt und mehrstufige Beteiligungsstrukturen führen leichter zu einem meldepflichtigen Einfluss. Außerdem wird der Kontrollbegriff erweitert und die Regelungen zu Stiftungen anpasst – im Ergebnis müssen daher viele Meldungen angepasst werden, um Bußgelder zu vermeiden.
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    Einfacher in die Holdingstruktur durch eine Kaskadengründung

    Die Errichtung einer Holdingstruktur wird propagiert und sollte immer in die Gestaltungsüberlegungen einbezogen werden, und zwar bereits auch bei der Gründung einer GmbH. Fraglich war bisher allerdings, ob die gestufte Errichtung mehrerer GmbHs in einem einheitlichen Gründungsvorgang, zumeist Kaskadengründung, aber auch Stafetten- oder Pyramidengründung genannt, gesellschaftsrechtlich zulässig ist. Bei einer Kaskadengründung wird zunächst eine Holding-GmbH (GmbH 1) gegründet und deren Stammkapital vollständig eingezahlt. Mit demselben Kapital gründet diese sogleich eine Tochter-GmbH (GmbH 2), ggf. errichtet die Tochter-GmbH dann wiederum eine Enkel-GmbH (GmbH 3) usw. Der wirtschaftliche Reiz liegt auf der Hand: Mit einem einmaligen Kapitaleinsatz lassen sich mehrere Gesellschaften gründen, ohne das Stammkapital auf jeder Ebene neu aufbringen zu müssen. Das OLG Bremen (26. Juni 2025 – 2 W 56/24) hat nun entschieden, dass diese Struktur rechtlich nur zulässig ist, soweit die Gründungskosten der Tochtergesellschaften nicht aus dem Stammkapital bezahlt werden.
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    Nach BAG und EuGH-Urteilen: SE Gestaltungsoption zur Vermeidung der Mitbestimmung

    Erstaunlich wenig beachtet worden sind zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die in der Praxis für viele Unternehmen ein Aus der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer einläuten könnten – über den (Um-)Weg der Einbeziehung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE – „Societas Europaea“) in die Konzernstruktur. Seine Entscheidung hat das BAG unter die Überschrift gestellt „SE-- Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens“. Das ist aber irreführend. Richtigerweise hätte es heißen müssen „Keine Nachholung“.
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