Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Handelsrecht und
    Gesellschaftsrecht

    Das Gesellschaftsrecht sowohl im Bereich der Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH, Ltd., Genossenschaften) als auch der Personengesellschaften (GbR, Partnerschaftsgesellschaften, OHG, KG, GmbH/Ltd. & Co. KG, KGaA) stellt neben dem Steuerrecht seit Jahrzehnten die Kernkompetenz von Meilicke Hoffmann & Partner dar.

    Wir beraten Gesellschaften und Organmitglieder ebenso wie einzelne Gesellschafter. Unser Beratungsspektrum reicht von der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und allen damit zusammenhängenden Vereinbarungen über die laufende Beratung bis hin zur Interessenvertretung vor Gerichten und in Schiedsverfahren, auch als Schiedsrichter.

    Darüber hinaus erstreckt sich unser Angebot auf die umfassende Betreuung von Unternehmen, die unter unserer Kanzleiadresse ihren Sitz haben. Besonders bekannt ist unsere Expertise im Aktienrecht und Kapitalmarktrecht.

    Zur Übersicht unserer Referenzen aus dem Bereich Handelsrecht und Gesellschaftsrecht.

    BEITRÄGE AUS DEM Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

    Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppungsschäden von Neugläubigern

    Geschäftsführer oder Vorstände einer in der Krise befindlichen Gesellschaft tragen ein großes Risiko, sich des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung und einer damit verbundenen persönlichen Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a InsO auszusetzen. Das ist in der Praxis soweit ersichtlich allgemein bekannt. Unsicherheit besteht bei vielen Betroffenen aber darüber, ob und inwieweit sie dieses Risiko vermeiden oder wenigstens reduzieren können, indem sie aus ihrer Geschäftsführer- oder Vorstandsfunktion durch Abberufung oder Niederlegung ausscheiden. Häufig besteht die Vorstellung, dann hafte man wenigstens nicht mehr für Insolvenzverschleppungsschäden, die nach dem Ausscheiden aus dem Geschäftsführer- oder Vorstandsamt eintreten. Der BGH hat diesbezüglich in wegweisenden jüngeren Entscheidungen für mehr Klarheit gesorgt – leider nicht zum Vorteil der betroffenen Geschäftsführer.
    Weiterlesen

    Verjährungsfalle bei der Geltendmachung von Abfindungsansprüchen eines Gesellschafters, Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung durch Beauftragung eines Gutachters

    Gesellschaftern, die aufgrund einer Kündigung ihrer Gesellschafterstellung oder durch einen Einziehungsbeschluss der Gesellschaft aus dieser ausscheiden, stehen grundsätzlich Abfindungsansprüche zu. Häufig finden sich dazu Regelungen in den Gesellschaftsverträgen, etwa auch zur Ermittlung der Abfindungshöhe durch externe Gutachter. Dies kann zu zeitlichen Verzögerungen und bei nachlässiger Vorgehensweise im schlimmsten Fall zur Verjährung der Abfindungsansprüche führen. Diese Gefahr besteht auch in Konstellationen außerhalb des Gesellschaftsrechts, wenn die Anspruchshöhe sachverständig ermittelt werden muss.
    Weiterlesen

    BGH zu den Anforderungen des Handelns eines Geschäftsführers für die Gesellschaft

    Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 18.03.2025, II ZR 77/24 (ZIP 2025, 1084) erneut mit der Frage zu befassen gehabt, ob die Erklärung eines Geschäftsführers für und gegen die Gesellschaft wirkt. Im konkreten Fall hatte der Geschäftsführer einer GmbH eine Kündigungserklärung zwar auf dem Geschäftspapier der GmbH abgegeben – allerdings ohne den Zusatz „Geschäftsführer“. Der Erklärungsgegner hatte darauf im Prozess eingewandt, die Erklärung sei gar nicht im Namen der GmbH abgegeben worden. Beide Vorinstanzen – Landgericht und Oberlandesgericht – haben dem Erklärungsgegner recht gegeben
    Weiterlesen