Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Handelsrecht und
    Gesellschaftsrecht

    Das Gesellschaftsrecht sowohl im Bereich der Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH, Ltd., Genossenschaften) als auch der Personengesellschaften (GbR, Partnerschaftsgesellschaften, OHG, KG, GmbH/Ltd. & Co. KG, KGaA) stellt neben dem Steuerrecht seit Jahrzehnten die Kernkompetenz von Meilicke Hoffmann & Partner dar.

    Wir beraten Gesellschaften und Organmitglieder ebenso wie einzelne Gesellschafter. Unser Beratungsspektrum reicht von der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und allen damit zusammenhängenden Vereinbarungen über die laufende Beratung bis hin zur Interessenvertretung vor Gerichten und in Schiedsverfahren, auch als Schiedsrichter.

    Darüber hinaus erstreckt sich unser Angebot auf die umfassende Betreuung von Unternehmen, die unter unserer Kanzleiadresse ihren Sitz haben. Besonders bekannt ist unsere Expertise im Aktienrecht und Kapitalmarktrecht.

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    BEITRÄGE AUS DEM Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

    BGH: Gerichte sollen sich nicht überschätzen - Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers entlastet oft nicht

    Der BGH hat jüngst in Zusammenhang mit Ersatzansprüchen von Kapitalanlegern zwei wichtige Aspekte bekräftigt: Gerichte dürfen sich bei der bilanziellen Bewertung von Forderungen nicht überschätzen, sondern müssen grundsätzlich einen Sachverständigen befragen. Auch ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk schützt die für die Ausgabe der Kapitalanlage Verantwortlichen häufig nicht vor persönlicher Haftung. Beide Grundsätze haben Bedeutung weit über das Kapitalanlagerecht hinaus.
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    Vorsicht Falle: Schriftliche Zustimmung der GmbH-Gesellschafter zu Beschlussfassung in Video- und Telefonkonferenz in „Textform“ erforderlich

    Seit 1.8.2022 regelt das GmbH-Gesetz ausdrücklich Gesellschafterversammlungen im Wege der Telefon- und Videokonferenzen. Diese Form der Beschlussfassung ist spätestens seit Corona sehr verbreitet. Die Wirksamkeit der in solchen Versammlungen gefassten Beschlüsse hat eine sehr wichtige und häufig übersehene Voraussetzung: Sämtliche Gesellschafter müssen sich mit der Abhaltung der Versammlung vorher ausdrücklich in „Textform“ einverstanden erklären. Ohne eine solche Zustimmung gefasste Beschlüsse sollen nichtig sein. Zustimmung in „Textform“ heißt, die Gesellschafter müssen der virtuellen Versammlung bis zu deren Beginn in lesbarer Form zustimmen – etwa auf einem unterschriebenen Stück Papier, einer E-Mail oder Social-Media-Nachricht –, die der Empfänger aufbewahren oder speichern kann.
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    BGH bejaht Direktanspruch gegen Gesellschaftergeschäftsführer auf Unterlassung der Einreichung einer materiell unrichtigen Gesellschafterliste

    Mit Beschluss vom 8.11.2022 (Az. II ZR 91/21) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Gesellschafter nicht nur von der Gesellschaft, sondern auch von einer GmbH-Geschäftsführerin direkt Unterlassung der Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste verlangen kann. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist dies dann möglich, wenn der GmbH-Geschäftsführer gleichzeitig auch selbst Gesellschafter ist.
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