Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Handelsrecht und
    Gesellschaftsrecht

    Das Gesellschaftsrecht sowohl im Bereich der Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH, Ltd., Genossenschaften) als auch der Personengesellschaften (GbR, Partnerschaftsgesellschaften, OHG, KG, GmbH/Ltd. & Co. KG, KGaA) stellt neben dem Steuerrecht seit Jahrzehnten die Kernkompetenz von Meilicke Hoffmann & Partner dar.

    Wir beraten Gesellschaften und Organmitglieder ebenso wie einzelne Gesellschafter. Unser Beratungsspektrum reicht von der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und allen damit zusammenhängenden Vereinbarungen über die laufende Beratung bis hin zur Interessenvertretung vor Gerichten und in Schiedsverfahren, auch als Schiedsrichter.

    Darüber hinaus erstreckt sich unser Angebot auf die umfassende Betreuung von Unternehmen, die unter unserer Kanzleiadresse ihren Sitz haben. Besonders bekannt ist unsere Expertise im Aktienrecht und Kapitalmarktrecht.

    Zur Übersicht unserer Referenzen aus dem Bereich Handelsrecht und Gesellschaftsrecht.

    BEITRÄGE AUS DEM Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

    BGH ZU DEN ANFORDERUNGEN EINER ÜBEREIGNUNG VON WIRTSCHAFTSGÜTERN BEIM UNTERNEHMENSKAUF

    Während beim sog. Share Deal das Unternehmen dadurch übertragen wird, dass der Verkäufer die von ihm gehaltenen Anteile an der das betreffende Unternehmen haltenden Gesellschaft dem Käufer überträgt, werden beim sog. Asset Deal die einzelnen zum verkauften Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgüter auf den Käufer übertragen.
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    SELBSTBESTELLUNG VON ORGANMITGLIEDERN ZU GESCHÄFTSFÜHRERN VON TOCHTERGESELLSCHAFTEN

    Es ist üblich, dass sich Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer einer Konzernobergesellschaft zu Geschäftsführern von Tochtergesellschaften bestellen. Nicht eindeutig geklärt war bisher, ob auf eine derartige Bestellung zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft das in § 181 BGB festgelegte Verbot des Selbstkontrahierens Anwendung findet (zum Meinungsstand siehe etwa MüKoGmbHG/Drescher, 4. Aufl. 2023, § 47 Rn. 227). Nach dieser Norm ist es ohne ausdrückliche Gestattung einem Vertreter untersagt, für den Vertretenen Rechtsgeschäfte mit sich selbst abzuschließen.
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    OLG Nürnberg zur Haftung des Geschäftsführers wegen unterlassener Schaffung von effektiven Compliance Strukturen

    Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers spielt in der Praxis eine zentrale Rolle. Während es in der Vergangenheit ganz überwiegend um Konstellationen ging, bei denen der Geschäftsführer selbst unmittelbar den Schaden herbeigeführt hat (etwa Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen), haben sich die Gerichte zunehmend mit Fallkonstellationen zu beschäftigen, in denen dem Geschäftsführer (lediglich) vorgeworfen wird, Organisationspflichten verletzt zu haben. Mit einer derartigen Fallkonstellation befasst sich das Urteil des OLG Nürnberg vom 30.03.2022 (Az 12 U 1520/19). Ein Schaden von über 700.000 € war durch das – zumindest fahrlässige – Verhalten eines Mitarbeiters der Gesellschaft entstanden. Die Gesellschaft nahm aber auch ihren Geschäftsführer als wirtschaftlich potenteren Schuldner in Anspruch und warf ihm vor, seine Pflichten im Rahmen der internen Unternehmensorganisation verletzt zu haben.
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