Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Handelsrecht und
    Gesellschaftsrecht

    Das Gesellschaftsrecht sowohl im Bereich der Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH, Ltd., Genossenschaften) als auch der Personengesellschaften (GbR, Partnerschaftsgesellschaften, OHG, KG, GmbH/Ltd. & Co. KG, KGaA) stellt neben dem Steuerrecht seit Jahrzehnten die Kernkompetenz von Meilicke Hoffmann & Partner dar.

    Wir beraten Gesellschaften und Organmitglieder ebenso wie einzelne Gesellschafter. Unser Beratungsspektrum reicht von der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und allen damit zusammenhängenden Vereinbarungen über die laufende Beratung bis hin zur Interessenvertretung vor Gerichten und in Schiedsverfahren, auch als Schiedsrichter.

    Darüber hinaus erstreckt sich unser Angebot auf die umfassende Betreuung von Unternehmen, die unter unserer Kanzleiadresse ihren Sitz haben. Besonders bekannt ist unsere Expertise im Aktienrecht und Kapitalmarktrecht.

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    BEITRÄGE AUS DEM Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

    Spruchverfahren: BGH hält an Bewertung nach Börsenkurs selbst bei entgegenstehendem Sonderprüfungsbericht fest

    Der BGH hat inzwischen schon mehrfach eine Überprüfung der angemessenen Abfindung allein anhand des Börsenkurses akzeptiert. Im Fall Kabel Deutschland tat er dies, obwohl ein gerichtlich bestellter Sonderprüfer eine Marktmanipulation attestierte.
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    Effektiver Rechtsschutz zur Korrektur einer unrichtigen GmbH-Gesellschafterliste

    Mit Urteil vom 17.05.2023 (Az. 23 U 14/23) hat sich das Berliner Kammergericht (entspricht den Oberlandesgerichten in anderen Bundesländern) zu der Frage positioniert, ob ein Gesellschafter im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nicht nur die Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste verhindern, sondern auch die Einreichung der früheren – aus seiner Sicht allein richtigen – Gesellschafterliste fordern kann.
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    OLG Brandenburg: Keine eigenständige Anpassung der Geschäftsführervergütung durch Geschäftsführer selbst

    In seiner Entscheidung vom 24.01.2024 (Az.: 7 U 2/23, ZIP 2024, 888) hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden, dass die Entscheidung über die Höhe der Vergütung des GmbH-Geschäftsführers allein der Gesellschafterversammlung und nicht der einseitigen Bestimmung durch den Geschäftsführer selbst obliegt.
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