Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Handelsrecht und
    Gesellschaftsrecht

    Das Gesellschaftsrecht sowohl im Bereich der Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH, Ltd., Genossenschaften) als auch der Personengesellschaften (GbR, Partnerschaftsgesellschaften, OHG, KG, GmbH/Ltd. & Co. KG, KGaA) stellt neben dem Steuerrecht seit Jahrzehnten die Kernkompetenz von Meilicke Hoffmann & Partner dar.

    Wir beraten Gesellschaften und Organmitglieder ebenso wie einzelne Gesellschafter. Unser Beratungsspektrum reicht von der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und allen damit zusammenhängenden Vereinbarungen über die laufende Beratung bis hin zur Interessenvertretung vor Gerichten und in Schiedsverfahren, auch als Schiedsrichter.

    Darüber hinaus erstreckt sich unser Angebot auf die umfassende Betreuung von Unternehmen, die unter unserer Kanzleiadresse ihren Sitz haben. Besonders bekannt ist unsere Expertise im Aktienrecht und Kapitalmarktrecht.

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    BEITRÄGE AUS DEM Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

    Frechheit siegt! Eine Nachlese zu den Postbank-Entscheidungen des BGH

    Mit Beschluss vom 25.2.2026 – II ZR 130/24 hat der BGH den Antrag der Deutschen Bank auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Köln vom 23.10.2024 – 13 U 231/17, AG 2025, 165 zurückgewiesen. Damit steht - nach mehr als 17 Jahren! - endlich rechtskräftig fest, dass die Deutsche Bank anlässlich des Erwerbs der Kontrollmehrheit an der Deutsche Postbank AG von der Deutsche Post AG im September 2008 den außenstehenden Aktionären spätestens am 20.9.2008 ein Pflichtübernahmeangebot zum Preis von € 57,25 pro Aktie hätte machen müssen.
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    BGH: Nachweis der Aktionärseigenschaft in einer nicht börsennotierten Aktien-gesellschaft

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25. März 2025 – II ZR 208/22 entschieden, dass die unwiderlegliche Vermutung der Aktionärseigenschaft in § 123 Abs. 4 Satz 5 Aktiengesetz (AktG) nicht bei satzungsmäßigen Regelungen zum Nachweis der Aktionärseigenschaft vor einer Hauptversammlung anzuwenden ist. Zudem wurden die Grenzen entsprechender Satzungsregelungen konkretisiert. Schließlich wies der BGH darauf hin, dass sich Aktionäre im Fall der Fälle bereits im Vorgang der Hauptversammlung um Eilrechtsschutz bemühen können und müssen, wenn ihre Aktionärseigenschaft streitig ist.
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    BGH zur Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln bei der Beteiligung von Geschäftsführern an der Gesellschaft

    Es entspricht langjähriger Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofs, dass sog. Hinauskündigungsklauseln grundsätzlich unzulässig sind: Bei derartigen Klauseln haben Gesellschafter das Recht, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen. Eine solche Klausel „degradiert“ nach Meinung des Bundesgerichtshofs den betroffenen Gesellschafter zum Gesellschafter zweiter Klasse, da die dauerhaft drohende Ausschlussmöglichkeit den Gesellschafter in der Ausübung seiner Gesellschafterrechte beeinträchtigen kann (s. bereits BGH, Urteil vom 13.07.1981 – ZR II 56/80). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann ausnahmsweise eine entsprechende Klausel sachlich gerechtfertigt und damit wirksam sein (s. BGH, Urteil vom 13.07.1981 – ZR II 56/80). Diese Rechtsprechung hat der BGH nun mit seinem Urteil vom 10.02.2026 – XI ZR 71/24, fortentwickelt
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