Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Handelsrecht und
    Gesellschaftsrecht

    Das Gesellschaftsrecht sowohl im Bereich der Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH, Ltd., Genossenschaften) als auch der Personengesellschaften (GbR, Partnerschaftsgesellschaften, OHG, KG, GmbH/Ltd. & Co. KG, KGaA) stellt neben dem Steuerrecht seit Jahrzehnten die Kernkompetenz von Meilicke Hoffmann & Partner dar.

    Wir beraten Gesellschaften und Organmitglieder ebenso wie einzelne Gesellschafter. Unser Beratungsspektrum reicht von der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und allen damit zusammenhängenden Vereinbarungen über die laufende Beratung bis hin zur Interessenvertretung vor Gerichten und in Schiedsverfahren, auch als Schiedsrichter.

    Darüber hinaus erstreckt sich unser Angebot auf die umfassende Betreuung von Unternehmen, die unter unserer Kanzleiadresse ihren Sitz haben. Besonders bekannt ist unsere Expertise im Aktienrecht und Kapitalmarktrecht.

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    BEITRÄGE AUS DEM Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

    Auslegung einer Fortführungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jüngst Gelegenheit, zur Auslegung einer Fortführungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Stellung zu nehmen. Konkret ging es um die Frage, ob die Fortführungsklausel einer Gesellschaft so auszulegen war, dass das Gesellschaftsvermögen nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters auf den einzigen verbliebenen Gesellschafter als Rechtsnachfolger übergegangen war. Das Kammergericht Berlin hatte das entgegen der Vorinstanz bejaht. Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts Berlin auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
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    Rechtsprechung macht Sonderprüfer zu zahnlosem Tiger

    Ein Beitrag in unserem Newsletter 2/2020 stand unter der Überschrift: „Sonderprüfer – Stumpfes Schwert oder effektives Kontrollinstrument?“ Die Antwort auf unsere damalige Frage wird immer klarer. Die Gerichte weisen den Vorständen und Aufsichtsräten einen einfachen Weg, die Durchführung einer Sonderprüfung „nahezu unmöglich“ zu machen und die „Tätigkeit des Sonderprüfers zu unterminieren“, wie es der bekannte Wiener Universitätsprofessor Sebastian Mock jüngst kritisierte (ZIP 2025, 246): Gerichte verneinen den durch Klage oder im vorläufigen Rechtsschutz durchsetzbaren Anspruch des Sonderprüfers auf Herausgabe von Unterlagen. So nach LG und OLG München im Jahr 2019 nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt in einer kürzlich bekannt gewordenen rechtskräftigen Entscheidung.
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    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH und die leidigen Entnahmen des Unternehmers im Rückwirkungszeitraum

    Die Finanzverwaltung widersetzte sich der Rechtsprechung – Änderungen durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2024
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