Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Aktienrecht
    und Kapitalmarktrecht

    Das Aktienrecht nimmt innerhalb der gesellschaftsrechtlichen Beratung eine Sonderstellung ein. Durch fortwährende Gesetzesnovellierungen und die enge Verzahnung z.B. mit dem Kapitalmarktrecht hat es eine Komplexität erreicht, die besonders hohe Anforderungen an die anwaltliche Beratung stellt.

    Sowohl für institutionelle Investoren und vermögende Privatpersonen als auch für Organmitglieder sowie für kleine und mittelgroße Unternehmen wird die Suche nach qualifizierten Beratern im Aktienrecht dadurch erschwert, dass diese überwiegend in Großkanzleien tätig und infolgedessen häufig den Interessen von Großunternehmen und Großaktionären verpflichtet sind; dies erschwert die Vertretung anderer, selbst wirtschaftlich bedeutender Interessen oder macht sie unmöglich. Gerade hier zahlt sich für unsere Mandanten die durch Meilicke Hoffmann & Partner gewahrte Unabhängigkeit aus.

    Durch ihre Arbeit in hochkarätigen aktienrechtlichen Mandaten haben sich unsere Anwälte ebenso einen Namen gemacht wie durch zahlreiche Fachveröffentlichungen. Sie sind für ihre Expertise und langjährige Erfahrung sowohl in der Beratung als auch in der Prozessführung bundesweit bekannt.

    Beratungsspektrum im Aktienrecht
    und Kapitalmarktrecht

    Unser Beratungsspektrum umfasst alle Fragen des Aktienrechts und Kapitalmarktrechts, insbesondere

    • umfassende und laufende Beratung von Unternehmen zu allen Fragen des Aktienrechts und Kapitalmarktrechts einschließlich Umwandlungen und Umstrukturierungen
    • Beratung von Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsratsmitgliedern
    • umfassende Beratung von Mehrheitsaktionären und Minderheitsaktionären
    • Öffentliche Übernahmeangebote (Abgabe, Abwehr)
    • Übernahme von Mitgliedschaften in Verwaltungsorganen (z.B. Aufsichtsrat) auf Wunsch von Mandanten

    Aktienrechtliche und kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten

    Aktienrechtliche und kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten aller Art sind ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Unsere Expertise haben wir in der Vergangenheit in zahlreichen, häufig erfolgreich bis zum Bundesgerichtshof geführten Verfahren unter Beweis gestellt und so im Interesse unserer Mandanten zur Fortbildung des Aktienrechts beigetragen. Unsere Mandanten profitieren von der Kombination unserer wissenschaftlichen Expertise mit großer forensischer Erfahrung. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten insbesondere im Zusammenhang mit

    • der Geltendmachung und Abwehr von Organhaftung und Konzernhaftung
    • der Erhebung und Abwehr von Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse einschließlich der Vertretung in Freigabeverfahren
    • Spruchverfahren, Sonderprüfungen, Auskunftserzwingungsverfahren, der gerichtlichen Bestellung von Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsratsmitgliedern und Verfahren gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
    • Beschwerden zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof im Anschluss an aktienrechtliche Streitigkeiten.

    Beispiele unserer forensischen Tätigkeit
    im Aktienrecht

    • Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der erfolgreichen Abwehr von Konzernhaftungsansprüchen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Deutschen Telekom AG
    • Tätigkeit als Besonderer Vertreter der Hypovereinsbank sowie gerichtliche Durchsetzung der Tätigkeit in zahlreichen Verfahren und prozessuale Vertretung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen
    • Erfolgreiche gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB
    • Beratung der Heidelberger Druckmaschinen AG im Zusammenhang mit erfolgreichem Freigabeverfahren nach Durchführung einer Kapitalerhöhung
    • Vertretung der Blacksmith Fund Ltd. bei erfolgreicher Anfechtungsklage gegen IVG Immobilien AG
    • Vertretung von Aktionären bei verschiedenen Rechtstreitigkeiten mit der Commerzbank AG, etwa im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen der Aktionärsgruppe der sog. „Cobra“ und mit dem Erwerb der Dresdner Bank AG (Anfechtungsverfahren, Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers, Ergänzung der Tagesordnung)
    • Geltendmachung von Konzernhaftungsansprüchen der MobilCom AG gegen die France Telecom S.A.
    • Erfolgreiche Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer von Spruchverfahren
    • Verhinderung der Veräußerung der Beteiligung an der HDW (Howaldtswerke Deutsche Werft AG) durch die Babcock Borsig AG für den Investor Wyser Pratte

    Neben den Ansprechpartnern steht Ihnen gerne auch Jan Kleinertz zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Aktienrecht zur Verfügung.

    BEITRÄGE AUS DEM Aktienrecht und Kapitalmarktrecht

    BGH: Gerichte sollen sich nicht überschätzen - Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers entlastet oft nicht

    Der BGH hat jüngst in Zusammenhang mit Ersatzansprüchen von Kapitalanlegern zwei wichtige Aspekte bekräftigt: Gerichte dürfen sich bei der bilanziellen Bewertung von Forderungen nicht überschätzen, sondern müssen grundsätzlich einen Sachverständigen befragen. Auch ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk schützt die für die Ausgabe der Kapitalanlage Verantwortlichen häufig nicht vor persönlicher Haftung. Beide Grundsätze haben Bedeutung weit über das Kapitalanlagerecht hinaus.
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    BGH stärkt Vertretungsbefugnisse des Besonderen Vertreters

    Mit Urteil vom 21.06.2022 (II ZR 181/21) bestätigte der BGH, dass der Besondere Vertreter zur Verfolgung der von ihm geltend zu machenden Ersatzansprüche Rechtsanwälte im Namen der AG beauftragen kann und in einem Vergütungsprozess dieser Anwälte gegen die AG die Gesellschaft vertritt.
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    Übernahmesituation dringender Fall für gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern

    Eine Übernahmesituation begründet einen wichtigen Grund für eine gerichtliche Bestellung von Mitgliedern eines Aufsichtsrats. Das Gericht muss seine Entscheidung am Interesse der Gesellschaft orientieren. Bei seiner Auswahlentscheidung soll es dem Personalvorschlag von Vorstand und verbliebenen Aufsichtsratsmitgliedern folgen können, obgleich die Hauptversammlung kurz zuvor knapp die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder abgewählt hat. Das hat jüngst das OLG Frankfurt entschieden – unter Kritik in der Literatur.
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