Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

     
    Arbeitsrecht

    Das Arbeitsrecht ist integraler Bestandteil unserer wirtschaftsrechtlichen Beratung. Im Rahmen unserer Beratung gibt es zahlreiche Berührungspunkte vor allem mit dem Gesellschaftsrecht. So ist die Auflösung eines Vorstandsvertrages oder Geschäftsführervertrages ohne Einbeziehung der Spezialkenntnisse in der betrieblichen Altersversorgung gar nicht denkbar.

    Wir beraten und vertreten nationale sowie internationale Unternehmen, die je nach Größe einen ganz unterschiedlichen Beratungsansatz haben. Unsere Beratung geht von der Erstellung von Arbeitsverträgen – nicht Musterverträge, sondern Arbeitsverträge, die sich an die Bedürfnisse des Unternehmens orientieren - bis hin zur Betreuung im laufenden Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung. Dabei unterstützen wir Geschäftsführer oder Mitarbeiter in der Personalabteilung bei jeder alltäglichen Frage und versuchen – ohne die Interessen des Arbeitgebers aus den Augen zu verlieren- ein angenehmes Klima im Betrieb zu unterstützen. Gerade bei internationalen Unternehmen müssen bei der Vertragsgestaltung den Besonderheiten und Befindlichkeiten der ausländischen Führungskräfte besonders Rechnung getragen werden. Unsere Hilfe bieten wir natürlich im Rahmen von gerichtlichen Verfahren an.

    Vor allem mittelständische oder kleine Betriebe sind öfters mit Betriebsräten konfrontiert und sind mit diesem Gremium etwas überfordert. Hier unterstützen wir die Unternehmensleitung juristisch bei den Beratungen mit dem Betriebsrat. Neben der fachlichen Kompetenz haben wir auch das nötige Feingefühl für eine gute gedeihliche Zusammenarbeit. Unsere Erfahrung ist: eine gute Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat kann nur vom Vorteil sein.

    Auch bei schwierigen Zeiten sind wir in der Lage, Umstrukturierungen sowohl individualrechtlich als auch kollektivarbeitsrechtlich zu begleiten und auch mit allen vorgesehenen Gremien darüber zu verhandeln. Gerade bei Umstrukturierung ist die Zusammenarbeit zwischen Gesellschaftsrecht und Arbeitrecht unerläßlich. Ohne arbeitsrechtliche Kenntnisse ist ein Outsourcing zum Scheitern verurteilt.

    Bei der Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen von Führungskräften beraten wir sowohl Unternehmen als auch die Führungskräfte selbst. Beide Seiten profitieren von unserer Erfahrung in diesem Bereich und unserem Verhandlungsgeschick, wenn es darum geht, die Zusammenarbeit auf eine vernünftige vertragliche Grundlage zu stellen oder sie mit einem Aufhebungsvertrag zu beenden. In diesem Zusammenhang spielt die Fachkompetenz im Bereich Aktienrecht und Gesellschaftsrecht eine besondere Rolle, da hier auf beiden Ebenen in einem Team Anfragen bearbeitet werden.

    Von der Erfahrung als „Arbeitgeberanwältin“ profitieren schließlich Arbeitnehmer bei allgemeinem Rat oder bei der Verhandlung über die Konditionen der Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses. Bei Verhandlungen mit Arbeitgebern ist sehr hilfreich die Denkweise und die Problematiken eines Arbeitgebers zu kennen.

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    BEITRÄGE ZUM THEMA  Arbeitsrecht

    Zur Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben

    Wird ein Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben übersendet und legt der Absender den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbeleges mit der Unterschrift des Zustellers vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens beim Empfänger.
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    Wann ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert?

    Für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und damit wichtigste Beweismittel. Verstöße gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Sozialgesetzbuch, Buch 5), die auf medizinischen Erkenntnissen zur sicheren Feststellbarkeit der Arbeitsunfähigkeit beruhen, können geeignet sein, diesen Beweiswert zu erschüttern.
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    Betriebsbedingte Kündigung bei Aufgabenverlagerung im Konzern

    Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen bzw. zu beschäftigen. Zu der durch Art. 12, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten unternehmerischen Freiheit gehört das Recht des Arbeitgebers festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden. Dies gilt auch für die Aufgabenverlagerung zwischen Konzernunternehmen.
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