Aktuelle Beiträge von Dr. Gerd Krämer
Bis zu dem Eingreifen einer gesetzlichen Ausschlussfrist im Jahr 2016 haben Tausende von privaten Darlehensnehmern ihre im ersten Jahrzehnt dieses Jahrtausends abgeschlossenen Darlehensverträge widerrufen. Dieser „Widerrufsjoker“ hat zahlreichen Banken Probleme bereitet, weil insbesondere Immobilienfinanzierungen betroffen waren, für die noch für viele Jahre das hohe Zinsniveau zu Beginn des Jahrtausends gegolten hätte. Seit einigen Jahren ist relative Ruhe eingetreten, da neuere Darlehensverträge, die ab Juni 2010 abgeschlossen wurden, kaum noch von einem Widerruf bedroht waren. Das könnte sich jetzt durch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Ravensburg ändern.
Seit Beginn der 1980er Jahre hat die Finanzwirtschaft (zuerst in den USA) verschiedene Tauschgeschäfte (Swaps) entwickelt, mit denen zwischen den Vertragspartnern beliebige Zahlungsverpflichtungen, etwa in Bezug auf Darlehen, Devisen- oder Warengeschäfte getauscht werden können. Weil die Swaps als eigenständige Geschäfte auf (tatsächliche oder fiktive) Grundgeschäfte bezogen sind, spricht man auch von Derivaten. Der häufigste Anwendungsfall ist der Tausch von variablen Zinszahlungspflichten für ein Darlehen in einen Festzinssatz oder umgekehrt (Zinssatz-Swap). Auf diese Art und Weise kann z.B. ohne Abschluss eines neuen Darlehens aus einem variabel verzinsten Darlehen ein Festzinsdarlehen gemacht werden (es entsteht ein sog. „synthetisches“ Festzinsdarlehen). Daran kann ein Kreditnehmer Interesse haben, wenn ihm die weitere Zinsentwicklung zu unsicher erscheint und er deshalb die Risiken eines bestehenden variablen Darlehens beseitigen und künftig einen festen Zinssatz zahlen will. Ein solches Swap-Geschäft kann mit demselben Vertragspartner wie der Ausgangsvertrag geschlossen werden, aber auch mit einem anderen Vertragspartner, der nur die (variablen) Zinszahlungspflichten auf den bestehenden Darlehensvertrag übernimmt und sich im Gegenzug einen festen Zinssatz auf die Darlehenssumme versprechen lässt. Ein solches Geschäft dient also der Risikobegrenzung für den Kunden. Ähnliches kann bspw. zur Absicherung von Währungsrisiken gemacht werden (Devisen- oder Währungs-Swap). Unabhängig von existierenden Grundgeschäften (Darlehen, Devisengeschäft etc.) können derartige Swapgeschäfte aber auch auf rein fiktive Positionen bezogen werden. Dann handelt es sich um bloße Zinswetten (oder Währungswetten etc.), also reine Spekulationsgeschäfte.
Der Deutsche Bundestag hat am 14.06.2018 das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage verabschiedet. Damit wird Verbrauchern in Massenschadensfällen die Durchsetzung ihrer Rechte gegen Unternehmen erleichtert. Bei sogenannten „Bagatell- oder Streuschäden“ (etwa wegen verspäteter Zinsgutschriften oder unberechtigter Bearbeitungsgebühren von Banken oder überhöhter Strom-/Gasabrechnungen durch Energieversorger) wurden in der Vergangenheit viele Verbraucher davon abgehalten, individuell geringe Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Denn der Aufwand und vor allem die Kosten standen außer Verhältnis zum möglichen Ergebnis eines Prozesses. Damit soll jetzt Schluss sein.