Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

     
    Dr. Jürgen Hoffmann

    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Vereidigter Buchprüfer

    KONTAKT

    Tel: +49 228 72543-32
    Fax:+49 228 72543-30
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    TÄTIGKEITSBEREICHE

    TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE

    Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Beratung in- und ausländischer Unternehmen im Handels- und Gesellschaftsrecht einschließlich Umstrukturierung und Unternehmenskauf. Langjährige Erfahrung in der Durchführung von Schiedsverfahren als Parteivertreter und Schiedsrichter.

    BERUFLICHER WERDEGANG

    • Universität Bonn (Dr. jur., 1989)
    • Zulassung zur Anwaltschaft (1982)
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Vereidigter Buchprüfer

    VERÖFFENTLICHUNGEN

    MITGLIEDSCHAFTEN

    • Arbeitsgruppe Internationaler Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein
    • Bonner Anwaltverein
    • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit
    • Deutscher Anwaltverein

    SONSTIGES

    • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Hochschule Fresenius in Köln

    SPRACHEN

    • Deutsch
    • Englisch
    • Französisch

    PERSÖNLICHES

    geboren im Jahre 1954

    Aktuelle Beiträge von Dr. Jürgen Hoffmann

    Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppungsschäden von Neugläubigern

    Geschäftsführer oder Vorstände einer in der Krise befindlichen Gesellschaft tragen ein großes Risiko, sich des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung und einer damit verbundenen persönlichen Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a InsO auszusetzen. Das ist in der Praxis soweit ersichtlich allgemein bekannt. Unsicherheit besteht bei vielen Betroffenen aber darüber, ob und inwieweit sie dieses Risiko vermeiden oder wenigstens reduzieren können, indem sie aus ihrer Geschäftsführer- oder Vorstandsfunktion durch Abberufung oder Niederlegung ausscheiden. Häufig besteht die Vorstellung, dann hafte man wenigstens nicht mehr für Insolvenzverschleppungsschäden, die nach dem Ausscheiden aus dem Geschäftsführer- oder Vorstandsamt eintreten. Der BGH hat diesbezüglich in wegweisenden jüngeren Entscheidungen für mehr Klarheit gesorgt – leider nicht zum Vorteil der betroffenen Geschäftsführer.
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    Auslegung einer Fortführungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jüngst Gelegenheit, zur Auslegung einer Fortführungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Stellung zu nehmen. Konkret ging es um die Frage, ob die Fortführungsklausel einer Gesellschaft so auszulegen war, dass das Gesellschaftsvermögen nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters auf den einzigen verbliebenen Gesellschafter als Rechtsnachfolger übergegangen war. Das Kammergericht Berlin hatte das entgegen der Vorinstanz bejaht. Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts Berlin auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
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    Folgen der Einberufung zur Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft durch einen Unbefugten

    Erfolgt eine Beschlussfassung im Rahmen der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft), zu der eine für die Einberufung einer solchen Versammlung nicht kompetente Person eingeladen hat, stellt sich die Frage der Auswirkungen auf die Beschlussfassung. Der BGH hat sich hierzu in dem Fall der Beschlussfassung einer Partnerschaftsgesellschaft geäußert.
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